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Familienrecht - Kindergeldanspruch

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 18.10.2005


Bei Erhalt von ausländischem Kindergeld erlischt der Anspruch auf deutsches Kindergeld.

Ein Familienvater verzog im August 2003 mit Frau und Kindern nach Schweden, dort nahm er im November eine berufliche Tätigkeit auf. Er erhielt ab dem 01.11.2003 schwedisches Kindergeld. Die ursprüngliche Wohnung verblieb dem Familienvater als Nebenwohnsitz. Nachdem die zuständige Arbeitsagentur von dem Sachverhalt Kenntnis erlangte, forderte sie das bereits gezahlte Kindergeld für den Zeitraum ab August 2003 zurück. Die Wohnung in Deutschland würde faktisch nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt. Daher entfalle der Kindergeldanspruch.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht Düsseldorf dem Familienvater nur teilweise recht. Bis November 2003 habe er in Deutschland einen Wohnsitz gehabt, in diesen Monaten habe er Anspruch auf Kindergeld. Bis zu seiner Arbeitsaufnahme im November stelle sich der Aufenthalt in Schweden nämlich nur als "vorläufig" dar. Für diese Zeit habe er seinen inländischen Wohnsitz nicht aufgegeben und sei kindergeldberechtigt. Ab dem Erhalt des ausländischen Kindergeldes erlösche jedoch der Anspruch auf deutsches Kindergeld komplett. Die entsprechenden Regelungen im deutschen Einkommenssteuergesetz seien für diesen Sachverhalt eindeutig. Die Tatsache, dass noch ein Nebenwohnsitz bestehe, sei in diesem Zusammenhang irrelevant.

FG Düsseldorf vom 11.11.2004, Az. 15 K 3659/03

Stand: 18.10.2005