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Ehe- und Familienrecht - Gewaltschutzgesetz

Publiziert von:
RA Steffen Lehmann
am 26.04.2005


Den Gesetzgeber hat die Gewalt im häuslichen Umfeld sowie unzumutbare Belästigungen dazu bewogen, zum 01.01.2002 besondere ...

... Regelungen im Gewaltschutzgesetz zu treffen.

Damit werden eine Reihe von Ansprüchen der vom Täter und Opfer vormals gemeinsam genutzten Wohnung geregelt sowie die Abwehr- und Unterlassungsansprüche. Die entsprechenden Anknüpfungspunkte des Gesetzes sind vorsätzliche und widerrechtliche Verletzungen von Körper, Gesundheit und Freiheit einer Person und/oder widerrechtliche Drohung, Verletzung des Hausrechts, Nachstellungen und unzumutbare Belästigungen.

Hier wurde der Grundsatz im § 2 normiert - Der Täter geht, das Opfer bleibt!

Das Gewaltschutzgesetz ist hinsichtlich einiger Spezialfälle nicht anwendbar und auch Gewalttätigkeiten von Eltern gegen Kinder werden nicht erfasst. Für derartige Fälle bleibt es bei den Sorge- beziehungsweise Vormundschaftsregelungen. Auch eine Befristung einer Wohnungszuweisung kann ausgesprochen werden, was davon abhängig ist, ob der Verletzer eine eigene Rechtsposition in der Wohnung inne hat. Die Befristung kann allerdings verlängert werden, wenn innerhalb der ersten 6 Monate keine befriedigende Regelung insgesamt erreicht werden konnte.

Möglich sind weitere Schutzanordnungen, die isoliert oder auch im Zusammenhang mit der Wohnungszuweisung verhängt werden können.

In die möglichen Schutzanordnungen sind ein Betretungsverbot für die Wohnung, ein Verbot, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten und das Verbot bestimmte andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer zeitweise aufhält aufgenommen worden. Dazu kommen Kontaktverbote (auch unter Einsatz von Telefon, Fax und E-Mail) oder das Verbot, ein Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen.

Hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichtes gibt es drei Möglichkeiten, über die man sich im Ernstfall ebenfalls beraten lassen sollte. Ferner muss beachtet werden, dass neben einem Antrag auf einer einstweiligen Anordnung ein Hauptsacheverfahren möglich und notwendig ist, in dem dann mit allen Beweismitteln vom Gericht das Problem nochmals geprüft werden kann. Dies wird dann oft vergessen, so dass im Verfahren prozessuale Nachteile drohen. Regelmäßig wird das Gericht jedoch von sich aus sofort auf das Problem hinweisen und eine entsprechende Antragstellung der Partei herbeiführen.

Stand: 26.04.2005

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