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Ehe- und Familienrecht - Elterliche Sorge

Publiziert von:
RA Jürgen Asthausen
am 29.03.2005


Miteinander verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge von Gesetzes wegen gemeinsam aus.

Nicht verheiratete Eltern müssen hierzu erst einander heiraten oder vor, beziehungsweise bei der Geburt des Kindes eine, von einem Notar oder einem Jugendamt, öffentlich zu beglaubigende Erklärung abgeben.

Minderjährige Eltern müssen die Erklärung durch den gesetzlichen Vertreter genehmigen lassen. Der Elternteil eines nichtehelichen Kindes, der nicht die elterliche Sorge hat, kann mit Zustimmung des anderen Elternteils auch später einen Antrag bei Gericht stellen, dass ihm die elterliche Sorge ganz oder teilweise übertragen wird.

Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich.

Wenn sie sich in einer einzelnen Angelegenheit nicht einigen können, haben sie die Möglichkeit, das Gericht anzurufen. Dieses wird dann einem der beiden Elternteile die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen. Heiratet ein minderjähriges Kind, vertreten es dessen Eltern nur in persönlichen Angelegenheiten. Wollen die Eltern in einer Angelegenheit entscheiden, in der auch ein Vormund einer Genehmigung bedürfte, müssen sie eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einholen.

Leben die Eltern nicht nur vorübergehend voneinander getrennt, kann jeder Elternteil bei Gericht beantragen, dass ihm die alleinige elterliche Sorge ganz oder teilweise übertragen wird. Ein solcher Antrag ist also bereits während einer Trennungszeit, die von Gesetzes wegen einer Ehescheidung vorausgehen muss, oder erst zusammen mit der Ehescheidung möglich. Das Gericht kann aber auch nur das Ruhen der elterlichen Sorge anordnen, wenn ein Elternteil diese zum Zeitpunkt des Antrages nicht ausüben kann, weil er sich zum Beispiel im Gefängnis oder der Psychiatrie befindet.

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil alleine beurteilen die Gerichte oft zurückhaltend. So können sie die Auffassung vertreten, dass die Regel die gemeinsame elterliche Sorge ist, weil diese im Gesetz vorgesehen ist. Der Bundesgerichtshof hat jedoch im Jahre 1999 betont, dass gemeinsame und alleinige elterliche Sorge den gleichen Rang haben.

Oberstes Prinzip ist stets das Wohl des Kindes.

Von Bedeutung ist die Erkenntnis, dass Kinder möglichst Beziehungen zu beiden Elternteilen haben sollen. Das entspricht jedoch oftmals nicht der Realität, da die Eltern häufig den Willen oder die Fähigkeit zur weiteren Kooperation verloren haben. Unter den oft lange anhaltenden Trennungs- oder Scheidungsstreitigkeiten der Eltern leidet das Kind. Im Jahre 2003 wies das Bundesverfassungsgericht daher auch darauf hin, dass eine gemeinsame elterliche Sorge ausscheiden muss, wenn schon der Grundkonsens der Eltern fehlt und diese ständig miteinander streiten.

Die Gerichte prüfen stets, ob die alleinige elterliche Sorge für das Kind besser ist als die Gemeinsame. Teilweise meinen sie, dass die alleinige elterliche Sorge nicht erforderlich ist, weil nach dem Gesetz der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, in Angelegenheiten des täglichen Lebens ohnehin allein entscheiden kann. Mit dem anderen Elternteil muss er sich nur in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung abstimmen. Sie können sich dann darauf beschränken, nur das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes als Teil der elterlichen Sorge zu übertragen.

Unter gewissen Umständen kann ein Gericht auch von sich aus tätig werden.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es hört, dass die elterliche Sorge mißbräuchlich ausgeübt wird. Es kann dann Maßnahmen zum Schutze des körperlichen, geistigen und / oder seelischen Wohle des Kindes ergreifen.

Stand: 29.03.2005