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Familienrecht - Einvernehmliche Scheidung

Publiziert von:
Frank Weiland
am 19.08.2005


Einvernehmliche Scheidung - Was ist das?

Eine einvernehmliche Scheidung liegt vor, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Eheleute die Scheidung beantragt oder der eine Ehegatte dem Ehescheidungsantrag des anderen Ehegatten vor Gericht zustimmt.

Getrennt leben die Ehegatten, wenn einer aus der bisherigen ehelichen Wohnung auszieht. Die Eheleute können aber auch in der bisherigen Wohnung, unter Aufhebung der persönlichen, insbesondere ehelichen, Beziehungen und bei getrennter Haushaltsführung getrennt leben.

Dabei wird die Ehewohnung dergestalt aufgeteilt, dass beispielsweise ein Ehegatte das Gästezimmer und der andere Ehegatte das Schlafzimmer ausschließlich nutzt.

Bad und Küche werden entsprechend der vorherigen Absprache jeweils getrennt von einander genutzt.

Ein Antrag auf Ehescheidung kann von den Ehegatten nur durch einen sie vertretenden Rechtsanwalt bei dem zuständigen Familiengericht gestellt werden. Hier können jedoch gleichwohl von den scheidungswilligen Eheleuten Kosten gespart werden. So ist es bei der einvernehmlichen Scheidung nur nötig, dass ein Ehegatte durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, welcher den Antrag auf Ehescheidung stellt und der andere Ehegatte diesem Antrag zustimmt und selbst keine Anträge stellt.

Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung können Rechtsfolgen der Ehescheidung einvernehmlich und außergerichtlich geregelt werden.

Auch durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung können die Kosten der Ehescheidung insgesamt gesenkt werden. Die Kosten des Ehescheidungsverfahren richten sich nach dem sogenannten Streitwert, dieser wird vom Gericht festgesetzt. Da der Streitwert abhängig ist vom Monatseinkommen der Eheleute, sind die Kosten des Ehescheidungsverfahrens im Einzelfall sehr unterschiedlich. Bei geringem Einkommen sollte beim Gericht ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.

Eine Rechtschutzversicherung übernimmt die Gebühren für eine Ehescheidung nicht. Diese kommt im Zusammenhang mit einer Ehescheidung nur für anwaltliche Beratung auf.

Die Dauer des gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens kann sehr unterschiedlich sein. Diese hängt meistens davon ab, wieviel Zeit der Versorgungsausgleich, der in der Regel vom Gericht von Amts wegen vorzunehmen ist, bei den jeweiligen Rentenversicherungsträgern in Anspruch nimmt. Als grobe Orientierung und Erfahrungswert kann mit einer Dauer des gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens von etwa einem Jahr ab Antragstellung gerechnet werden.

Stand: 19.08.2005