Der Ehevertrag ermöglicht es den Eheleuten, ihre Ehe innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu gestalten.
Dabei beschränken sich die vertraglichen Regelungsmöglichkeiten nicht nur auf das Güterrecht oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, auch wenn sich die gesetzliche Regelung des § 1408 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zunächst auf diese beiden Aspekte beschränkt.
Die Regelungsinhalte eines Ehevertrages lassen sich im wesentlichen in zwei Kategorien unterteilen.
Die erste Kategorie betrifft die Regelung der intakten Ehe. Hierunter fallen Vereinbarungen zum Ehenamen, zur Rollenverteilung in der Ehe, zur Verfügungsbefugnis über Vermögensgegenstände, zur Schlüsselgewalt und zur Entkräftung der Eigentumsvermutung. Vertreten wird auch die Möglichkeit der vertraglichen Regelung “sexueller Freiheiten” der Ehegatten, die allerdings über eine Absichtserklärung hinaus kaum Bindungswirkung entfalten dürften.
Die zweite Kategorie betrifft vorsorgliche Regelungen für den Fall des Scheiterns der Ehe. Insoweit ist der Ehevertrag eine vorsorgende Scheidungsfolgenvereinbarung. Hierher gehören Vereinbarungen zum Güterrecht, zum Versorgungsausgleich, zum Unterhalt, zum Hausrat, zur Ehewohnung und zum Sorgerecht für (etwaige) gemeinsame Kinder.
Im Rahmen der güterrechtlichen Regelung besteht zum einen die Möglichkeit, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zugunsten eines im Gesetz aufgeführten Güterstandes, also der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft, aufzugeben.
Die Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft dürfte heutzutage aber bereits aufgrund des enormen Haftungsrisikos der Eheleute (Gesamtvermögen) nicht mehr zu empfehlen sein.
Zum anderen kann im Ehevertrag auch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert werden.
Dabei ist zu beachten, dass nicht ein unzulässiger „Mischgüterstand“ entsteht. Eine Modifikation kann dergestalt erfolgen, dass Teile des Vermögens eines Ehegatten, insbesondere ein Betrieb oder Unternehmen eines Ehegatten, aus dem Güterstand ausgeklammert wird und damit nicht in den Zugewinnausgleich fällt. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, unterschiedliche Folgen an die Beendigung der Ehe durch Tod und die Beendigung der Ehe durch Scheidung zu knüpfen.
Das heißt bei Beendigung der Ehe durch Tod beläßt man den gesetzlichen Güterstand und nur für den Fall der Beendigung der Ehe durch Scheidung wird ein Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Letztere Form der “modifizierten Zugewinngemeinschaft” findet sich neuerdings sehr häufig in Eheverträgen. Die wenigsten Eheleute wünschen sich für den Fall, dass die Ehe nicht durch Scheidung beendet wird, dass der überlebende Ehegatte um die Vorzüge des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft gebracht wird, insbesondere in (erbschafts-) steuerrechtlicher Hinsicht.
Wichtig ist insoweit aber eine eindeutige vertragliche Gestaltung, da anderenfalls der Güterstand der Gütertrennung angenommen wird.
Die Wahl des Güterstandes hat im übrigen keinen Einfluss auf die steuerliche Veranlagung der Ehegatten. Auch bei der Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung kann ohne weiteres eine Zusammenveranlagung erfolgen.
Zu seiner Wirksamkeit bedarf der Ehevertrag der notariellen Form, das bedeutet er muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Höchstpersönliche Anwesenheit ist allerdings nicht erforderlich, so dass sich die Eheleute auch vertreten lassen können. Ein Vertragsschluss ist jederzeit, auch schon vor der Eheschließung, möglich.
Bezogen auf den Inhalt des Vertrages gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Die Parteien können grundsätzlich alles vereinbaren, was nicht gegen gesetzliche Verbote, zwingende gesetzliche Vorschriften, die allgemeinen zivilrechtlichen Schranken (“kein Ausschluss der Anfechtung des Vertrages”) oder gegen immanente familienrechtliche Schranken (zum Beispiel Verbot der Vereinbarung eines “gemischten” Güterstandes) verstößt.
Die vertraglichen Grenzen sind dabei für jede einzelne vertragliche Regelung gesondert zu ermitteln.
Von Seiten des Gesetzgebers werden nämlich unterschiedlich hohe Anforderungen an die einzelnen Regelungsinhalte gestellt. So muss sich beispielsweise eine Trennungsunterhaltsvereinbarung an § 1614 BGB messen lassen, der einen Verzicht auf zukünftigen Unterhalt, was nach der Rechtsprechung einen Teilverzicht mit einbezieht, für unzulässig erklärt, während eine Vereinbarung über den Unterhalt nach Scheidung der Regelung des § 1585c BGB unterfällt, die einen Ausschluss des Unterhalts grundsätzlich zulässt.
Überdies unterliegen die vertraglichen Regelungen einer richterlichen Inhaltskontrolle, die sich unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2004 wiederum aufgliedert in eine Wirksamkeitskontrolle und eine Angemessenheitskontrolle der Vereinbarung.
Die Wirksamkeitskontrolle bezieht sich dabei auf die Verhältnisse wie sie bei Vertragsschluss vorlagen, insbesondere die Situation der beiden Eheleute, die Gründe des Vertragsschlusses und die Umsetzung der angestrebten Regelung. Ergibt sich nach der Gesamtwürdigung aller Umstände eine evident einseitige Lastenverteilung, die dem benachteiligten Ehegatten eine unzumutbare Belastung aufbürdet, ist die vertragliche Regelung unwirksam.
Lässt sich im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle eine Unwirksamkeit nicht feststellen, erfolgt als zweiter Schritt eine Angemessenheitskontrolle, die die tatsächliche Entwicklung während der Ehe und die aktuellen Verhältnisse betrachtet. Hieraus kann sich eine nachträgliche Unangemessenheit der vertraglichen Regelung (§ 242 BGB) ergeben.
Die Belastung des benachteiligten Ehegatten wiegt dabei umso schwerer, je weiter die Regelung in den so genannten „Kernbereich“ eingreift.
Dieser umfaßt in erster Linie Unterhaltsansprüche wegen Kindesbetreuung und Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit, aber auch den Versorgungsausgleich. Soweit in diesen Bereichen vertragliche Regelungen angestrebt werden, ist darauf zu achten, dass eine ausreichende Kompensation zur Vermeidung einer vertraglichen „Schieflage“ erfolgt.
Stand: 21.11.2005
