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Familienrecht - Depotinhaber

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.10.2005


Die Inhaberschaft eines Depots entscheidet nicht allein über Zuordnung.

Im Jahr 1995 eröffnete ein Ehemann bei der Volksbank ein Wertpapierdepot. Das Paar lebte in Zugewinngemeinschaft. Nach der Scheidung verlangte die Ehefrau die hälftige Ausschüttung des Depots an sich. Während der Ehe hatte hauptsächlich der Ehemann die finanziellen Angelegenheiten des Ehepaares geregelt.

Das Oberlandesgericht gab der klagenden Ehefrau recht. Der Ehemann hätte detailliert darlegen müssen, dass das streitige Vermögen aus ehefremden Mitteln bestritten wurde. Das aber sei nicht gelungen. Deshalb würden die allgemeinen Regeln gelten. Zwar sei das Depot vom Ehemann allein geführt worden. Das allein sei jedoch nicht streitentscheidend. Vielmehr müsse darauf abgestellt werden, aus welchen Mitteln das Depot bestritten wurde. Da das Paar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt habe, sei davon auszugehen, dass beiden Parteien die Vermögenswerte gemeinsam geschaffen haben.

OLG Celle vom10.06.2004, Az. 20 U 58/03

Stand: 14.10.2005