Familienrecht - Anfechtung der Vaterschaft
Publiziert von:
RAin Romy Ortel
am 28.08.2005
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Im Wege der Anfechtungsklage kann die durch Ehe mit der Mutter oder durch Anerkennung erfolgte Zuordnung eines Kindes zu einem bestimmten Mann beseitigt werden.
Die Abänderung der Zuordnung durch gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist hingegen nur durch Restitutionsklage möglich. Die leichtere Beseitigung der Vaterschaft, die durch die Ehe oder durch Anerkenntnis begründet wurde, ergibt sich daraus, dass anders als bei gerichtlicher Zuordnung des Kindes bisher keine Überprüfung der genetischen Vaterschaft stattgefunden hat.
Im Ausnahmefall gemäß § 1599 Absatz 2 ist die Änderung der Zuordnung auch außergerichtlich möglich, nämlich wenn ein Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Vaterschaft anerkennt.
Für die Vaterschaftsanfechtungsklage ist das Familiengericht am Wohnort beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig.
Die Mutter kann zusätzlich auch vor dem Gericht ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltes klagen. Besteht weder ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort von Mutter und Kind ist das Gericht des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters zuständig. Anfechtungsberechtigt sind, der auf Grund seiner Ehe mit der Mutter beziehungsweise durch Anerkenntnis als Vater geltende Mann, der leibliche Vater, die Mutter und das Kind.
Die Vaterschaft kann nur innerhalb von zwei Jahren gerichtlich angefochten werden.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes. Entscheidend ist regelmäßig, wann der Kläger von den Tatsachen erfahren hat, die ihn zur Erhebung der Anfechtungsklage veranlasst haben. Die notwendige maßgebliche Kenntnis hat nur derjenige, dem Tatsachen bekannt werden, die bei einer sachlichen Beurteilung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu erwecken und die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Nichtvaterschaft begründen.
Von den Umständen die objektiv für die Nichtvaterschaft sprechen, muss volle oder sichere Kenntnis bestehen, das heißt die Tatsachen müssen nicht nur objektiv vorliegen sondern der Anfechtungsberechtigte muss auch die Gewissheit haben, dass sie zutreffen.
Er muss also Kenntnis vom Ehebruch haben während es nicht erforderlich ist, dass er den Ehebrecher oder gar den Erzeuger kennt.
Ebenso wenig reichen Gerüchte über den Lebenswandel der Mutter beziehungsweise der bloße Verdacht des Ehebruchs. Ausreichend ist somit die Kenntnis vom Ehebruch der Kindesmutter während der Empfängniszeit auch bei zeitgleichem ehelichen Verkehr, Sextourismus, Geburt des Kindes elf Monate nach dem letzten ehelichen Verkehr oder Vollreife des Kindes bei nur sieben Monaten Tragezeit.
Die Ausschlussfrist des § 1600 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann unterbrochen werden, das heißt die einmal in Gang gesetzte Frist entfällt, wenn die Überzeugung von den für die Kenntnis maßgeblichen Umständen aus hinreichendem Grunde aufgegeben werden durfte. Hier kommt insbesondere in Betracht die Verharmlosung des Ehebruchs durch die Mutter unter ständiger Betonung der Ähnlichkeit des Kindes mit dem gesetzlichen Vater. Eine bloße wiederholte Versicherung der Frau, dass der Mann der leibliche Vater sei, reicht nicht aus.
Im Rahmen einer Anfechtungsklage müssen konkrete Umstände vorgetragen werden die Zweifel an der Abstammung des Kindes wecken.
Das Berufen lediglich auf eine DNA-Vaterschaftsanalyse, die jedenfalls ohne Kenntnis und Einverständnis seitens Kind und Mutter in Auftrag gegeben wurde, reicht nicht aus. Das entsprechende Gutachten ist gerichtlich nicht verwertbar. Auch die Weigerung des Kindes beziehungsweise der gesetzlichen Vertreterin, dass (unrechtmäßig) eingeholte Gutachten nachträglich zu genehmigen reicht für den für die Anfechtungsklage notwendigen Anfangsverdacht nicht aus. Die Einholung einer DNA-Vaterschaftsanalyse ohne Kenntnis und Einverständnis des Kindes und der Mutter verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das durch das Grundgesetz geschützte Recht würde an Wertigkeit verlieren, wenn die Weigerung der Genehmigung der außergerichtlichen Begutachtung dazu führen würde, dass sich aus der Weigerung unmittelbar ein Anfangsverdacht für die Anfechtungsklage ergäbe.
Die betroffenen Kinder haben ein grundgesetzlich geschütztes Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung.
Die Entscheidung, dieses Recht aber wahrzunehmen, bleibt ihnen allein überlassen. Ihr Interesse ist auch dann schutzwürdig, wenn sie auf Grund des gesetzlichen Status weiter vom gesetzlichen Vater abstammen wollen. Das Recht auf Kenntnis der genetischen Abstammung schließt auch das Recht auf Unkenntnis selbiger ein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchgesetzt oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weitergehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist.
Dieses geschützte Grundrecht ist auch bei der Verwertung von etwaigen Beweisen oder Kenntnissen im Gerichtsverfahren zu beachten.
Das Interesse an der Aufklärung, ob ein vermeintlicher Vater auch der genetische ist, mag nachvollziehbar sein, jedoch darf eine Aufklärung unter Verletzung grundgesetzlich geschützter Rechte von Kindern nicht hingenommen werden. Daher muß das Interesse an der Beweissicherung für etwaige zivilrechtliche Ansprüche zurücktreten. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Vaterschaft verschafft - selbst wenn es dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gleichzusetzen wäre - kein Recht auf Verschaffung solcher Kenntnis unter Verletzung von Drittrechten. Das führt dazu, dass heimliche DNA-Vaterschaftsanalysen rechtswidrig sind.
Sie können auch nicht geeignet sein, um im Anfechtungsverfahren, die Zweifel an der Vaterschaft schlüssig darzulegen, da dies einen erneuten Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung des Kindes bedeuten würde.
Letztendlich ist den Männern, die nicht mit der Mutter ihres (vermeintlichen) Kindes verheiratet sind, zu raten, die Vaterschaft nicht voreilig anzuerkennen. Sofern eine Zuordnung eines Kindes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 BGB erfolgt ist, sollten Anhaltspunkte, die gegen eine Vaterschaft sprechen genausten untersucht und nicht leichtfertig verworfen werden, da nach Kenntnis dieser Anhaltspunkte die Frist für die Anfechtung der Vaterschaft zu laufen beginnt.
Im übrigen hat der Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat, in einem späteren Anfechtungsverfahren keinen Kostenerstattungsanspruch. Zwar steht dem Ehemann der Kindesmutter wegen der Kosten, die ihm durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozess entstanden sind, ein Ausgleichsanspruch gegen den Erzeuger zu. Dies gilt aber nicht für den mit der Mutter nicht verheirateten Scheinvater, da er die Vaterschaft freiwillig anerkannte, wogegen der Vater, der dem Kind auf Grund der Ehe mit der Mutter zugeordnet wurde, die Vaterschaft nur mit der Anfechtungsklage beseitigen kann.
Stand: 28.08.2005
