Bewertung von Nachlaßgegenständen bei der Ermittlung des Pflichtteils.

Wird nach dem Tod des Erblassers der Pflichtteil ermittelt, so ist nach § 2311 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zugrunde zu legen. Insbesondere bei Immobilien wird dabei häufig über den Wert gestritten. Abzustellen ist dabei auf den Verkaufswert, der im Zeitpunkt des Todes des Erblassers am Markt erzielbar ist. Hierzu bedienen sich die Beteiligten häufig Verkehrswertgutachten, die für Immobilien meist beim Gutachterausschuss oder bei einem Architekten oder Sachverständigen in Auftrag gegeben werden.

Solche Wertermittlungen sind stets mit Unwägbarkeiten verbunden. Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, bei der Bewertung von Nachlaßgegenständen, die nach dem Erbfall veräußert worden sind, auf den tatsächlich erzielten Verkaufspreis abzustellen. Dies geschieht, wenn Nachlaßgegenstände innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach dem Erbfall veräußert worden sind.

Diese Rechtsprechung gilt auch dann, wenn ein Verkaufserlös erzielt wird, der nicht über der Wertermittlung der Gutachter liegt, sondern niedriger ausgefällt.

Will der Pflichtteilsberechtigte jedoch einen anderen Wert als den tatsächlichen Verkaufserlös zugrunde legen, so ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der erzielte Verkaufserlös nicht dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls entspricht. Will er sich hierauf berufen, so ist er gehalten, darzulegen und zu beweisen, dass sich der Verkehrswert zwischen dem Zeitpunkt des Erbfalls und dem Zeitpunkt der Veräußerung verändert hat.

Stand: 01.02.2011