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Erbrecht - Testament und Scheidung

Publiziert von:
Jürgen Philipp
Fachanwalt für Erbrecht

am 25.05.2010


Die Vermeidung einer Vererbung von Vermögen an den getrennt lebenden beziehungsweise geschiedenen Ehepartner.

Menschen, deren Ehe gerade gescheitert ist, haben meistens eine Reihe organisatorischer, finanzieller, rechtlicher und nicht zuletzt emotionaler Probleme zu bewältigen. Dabei wird das Thema Testament von den Betroffenen nur selten erkannt und noch seltener konsequent gelöst. Zum Einen geht es darum den Noch-Ehepartner bei einem unerwarteten Tod zwischen Trennung und Scheidung von der Erbfolge auszuschließen. Zum Anderen soll verhindert werden, dass der frühere Ehepartner über gemeinsame Kinder am Nachlass partizipiert.

Die gesetzliche Erbquote hängt davon ab, in welchem Güterstand der Verstorbene zuletzt gelebt hat, ob er (auch einseitige) Kinder hatte und, falls Kinder fehlen, ob seine Eltern, Geschwister (einschließlich deren Abkömmlinge) oder Großeltern noch leben. Dementsprechend liegt die gesetzliche Ehegatten-Erbquote zwischen einem Viertel (bei Gütertrennung und drei Kindern) und 100 Prozent (wenn etwa Abkömmlinge von Großeltern die nächsten Verwandten sind).

Eine Trennung allein ändert am gesetzlichen Erbrecht des Ehepartners zunächst einmal nichts, auch nicht, wenn sie schon lange besteht.

Das gesetzliche Ehegatten-Erbrecht ist erst ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Erbfalls die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und der Verstorbene der Scheidung zugestimmt oder sie beantragt hat. Dann ist sein von ihm getrennt lebender Ehegatte nicht mehr gesetzlicher Erbe.

Kurios und verfassungsrechtlich problematisch, aber derzeit geltendes Recht ist, dass der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, weiterhin gesetzlicher Erbe des anderen Ehegatten bleibt. Stirbt also derjenige, der den Scheidungsantrag nicht gestellt und der Scheidung (noch) nicht zugestimmt hat, wird er von seinem Noch-Ehegatten beerbt. Stimmt der Antragsgegner einer Scheidung zu keiner Zeit zu, ist der Antragsteller solange sein gesetzlicher Erbe, bis die Ehe rechtskräftig geschieden ist.

Hinterlässt der Verstorbene ein Einzeltestament, in dem sein von ihm getrennt lebender oder geschiedener Ehepartner zum Erben oder Miterben eingesetzt ist, gilt ähnliches.

Die Erbeinsetzung des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartners ist grundsätzlich unwirksam, wenn die Ehe geschieden ist oder die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Allerdings hat der Wille des Erblassers Vorrang vor dieser Regel. Deshalb bleibt die Erbeinsetzung wirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für den Fall der späteren Scheidung errichtet hat oder hätte. Die Beweislast hierfür trägt der Ex-Partner, weil er sich auf die Weitergeltung beruft.

Auch die in der Praxis unter Ehegatten häufig vorkommenden, gemeinschaftlichen Testamente sind nach erfolgter Scheidung regelmäßig unwirksam. Das ist unabhängig davon, ob es sich um einseitige oder wechselbezügliche oder vertragsmäßige Verfügungen handelt. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn die geschiedenen Ehegatten insbesondere bei Testamentserrichtung beziehungsweise bei Abschluss des Erbvertrages die Aufrechterhaltung auch für den Scheidungsfall gewollt haben. Im Falle des unerwarteten Todes eines Ehegatten während des Scheidungsverfahrens muss danach differenziert werden, ob der scheidungswillige oder der scheidungsunwillige Ehepartner verstirbt. Die Frage der Fortgeltung einzelner Verfügungen von Todes wegen kann besondere Schwierigkeiten bereiten und daher im Erbfall streitträchtig sein.

Spätestens nach einer rechtskräftig gewordenen Scheidung besteht kein gesetzliches und in der Regel auch kein testamentarisches Erbrecht des früheren Ehepartners mehr.

Sind allerdings aus der geschiedenen Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, partizipiert der geschiedene Ehegatte über das Erbrecht eines gemeinsamen Kindes weiterhin am Nachlass seines früheren Ehepartners. Stirbt ein geschiedener Elternteil, wird er, sofern kein anders lautendes Testament existiert, allein von seinem Kind beziehungsweise seinen Kindern beerbt. Stirbt später das - oft minderjährige und nicht über ein eigenes Testament verfügende - Kind, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Danach erben seine Geschwister und seine Eltern, das heißt auch der geschiedene Ehepartner des vorverstorbenen Elternteils.

Besonders tragisch, aber in der Praxis anzutreffen sind Fälle, in denen ein Elternteil und das Kind gemeinsam verunfallen. Stirbt der Elternteil noch an der Unfallstelle und das Kind kurz danach im Krankenhaus, findet sich im Nachlass des Kindes auch der Nachlass des Elternteils, sodass der geschiedene Partner das Vermögen seines früheren Ehepartners erbt.

In Trennungs- und Scheidungssituationen wollen die Meisten nicht, dass im Falle ihres Todes ihr (Noch-)Ehepartner ihr Erbe beziehungsweise Miterbe wird.

Eine solche Partizipation des (Noch-)Ehepartners lässt sich durch eine eindeutige, testamentarische Verfügung unterbinden. Im Einzelnen ist in Trennung oder Scheidung lebenden Ehepartnern dringend eine eindeutige, testamentarische Verfügung zu empfehlen, in der sie den getrennt lebenden Ehepartner von der Erbfolge ausschliessen und bestimmte Personen, etwa Kinder, zu Erben einsetzen.

Soweit der enterbte Ehegatte im Erbfall noch gesetzlicher Erbe ist, weil er selbst den Scheidungsantrag gestellt hat und der Verstorbene der Scheidung bis zu seinem Tod nicht zugestimmt hat, hat er einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben des Erblassers. Insoweit ist zu prüfen, ob Pflichtteilsansprüche minimiert oder gar entzogen werden können. Seit der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Reform des Erbrechts kann beispielsweise einem Ehegatten der Pflichtteil insbesondere dann entzogen werden, wenn dieser die ihm gegenüber dem Erblasser gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat.

Existiert ein gemeinschaftliches Testament, sollte dieses gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen werden, wobei besondere Formalien zu beachten sind. Gleichzeitig sollte ein Einzeltestament zugunsten Dritter, etwa der Kinder, errichtet werden, um wiederum sicher auszuschließen, dass der Ehepartner gegebenenfalls im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge am Nachlass partizipiert.

Bei Erbverträgen gestaltet sich die Lage komplizierter.

Zunächst ist zu prüfen, ob sich die Ehepartner im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten haben. In diesem Fall sollte gegenüber dem anderen Ehegatten das Rücktrittsrecht formgerecht ausgeübt werden. Gleichzeitig sollte auch hier ein Einzeltestament zugunsten Dritter errichtet werden. Haben sich die Ehepartner hingegen kein Rücktrittsrecht vorbehalten, ist zu prüfen, ob der Erbvertrag angefochten werden kann. Ein möglicher Anfechtungsgrund besteht zum Beispiel, wenn nach Abschluss des Erbvertrags ein weiterer Pflichtteilsberechtigter hinzugetreten ist, beispielsweise ein gemeinsames Kind. Steht indes fest, dass die erbvertragsmäßigen Verfügungen auch für den Fall der Scheidung errichtet worden sind, kann die Testierfreiheit durch eine Beseitigung dieser Verfügungen nur noch im Einvernehmen mit dem anderen Ehepartner wiedererlangt werden.

Sind aus der gescheiterten Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, reicht es nicht aus, diese ohne weitere Regelungen im Rahmen eines Einzeltestaments zu Erben einzusetzen. Zusätzlich sollte vermieden werden, dass der Ex-Partner über das Erbrecht gemeinsamer Kinder auch am Nachlass des Erblassers partizipiert.

Auch für Ehegatten mit gemeinsamen Kindern gibt es Gestaltungsmöglichkeiten.

Hierzu bedarf es eines sogenannten „Geschiedenentestaments“. Als solches bezeichnet man besondere, testamentarische Anordnungen, mit denen das Kind zunächst nur Vorerbe wird. Falls das Kind zu Lebzeiten des anderen Elternteils ohne eigene Nachkommen verstirbt, erhält eine andere, vom Erblasser zum Nacherben eingesetzte Person das von ihm stammende Vermögen. Bei Eintritt des Erbfalls geht der Nachlass zwar auf das Kind über, aufgrund der angeordneten Nacherbfolge kann es ihn aber nicht selbst weitervererben. Der Nachlass bleibt vom Eigenvermögen des Kindes getrenntes Sondervermögen und entzieht sich daher sogar Pflichtteilsansprüchen des anderen Elternteils, wenn das Kind verstirbt. Alternativ könnte das Kind lediglich mit einem bei seinem Tod fällig werdenden Herausgabevermächtnis zugunsten einer vom Erblasser bestimmten Person beschwert werden. In diesem Fall würden jedoch die pflichtteilsrechtlichen Vorteile der Vor- und Nacherbfolge ausbleiben.

Die testamentarische Gestaltung wird bei minderjährigen Kindern schließlich dadurch abgerundet, dass der Erblasser dem anderen Elternteil die Verwaltung seines vom Kind geerbten Vermögens entzieht und hierfür einen Pfleger ernennt.

Fazit: Wer sich bei Trennung und Scheidung trotz aller Belastung mit erbrechtlichen Fragen befasst, kann sicherstellen, dass das Ende einer Beziehung auch das Aus für eine Vererbung an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner bedeutet.

Stand: 25.05.2010

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