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Erbrecht - Erbschaftssteuer II

Autor

Publiziert von:
Rechtsanwältin
Gabriele Renken-Röhrs

am 03.02.2009

Sophienterrasse 21
20149 Hamburg


Die Neuregelungen der Erbschaft- und Schenkungssteuer sind zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

Die wichtigste Neuerung ist, dass bei der Besteuerung sämtlicher Vermögensarten grundsätzlich die Marktpreise (Verkehrswerte) angesetzt werden. Zudem bleibt die Vererbung von Immobilien an den Ehegatten beziehungsweise den eingetragenen Lebenspartner steuerfrei. Die Vererbung von Immobilien an Kinder bleibt nur dann steuerfrei, wenn die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreitet und die Kinder die Immobilie über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren persönlich nutzen. Entfällt diese Voraussetzung in dem 10-Jahreszeitraum, so wird der Wert der Immobilie nachträglich in die Berechnung der Erbschaftssteuer mit einbezogen.

Unter bestimmten Umständen können Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent mit einem reduzierten Anteil von 15 Prozent des Vermögens, erbschaftsteuerfrei vererbt werden.

Hierbei sind insbesondere im Hinblick auf das darin enthaltene, so genannte Verwaltungsvermögen besondere Voraussetzungen zu erfüllen.

Dieses darf bei einer Versteuerung von 15 Prozent des Betriebsvermögens einen Anteil von 50 Prozent nicht überschreiten, desweiteren sind die Lohnsummen über einen Zeitraum von acht Jahren entsprechend einzuhalten. Wählt man die weitere Variante, das Betriebsvermögen der Erbschaftsbesteuerung nicht zu zuführen, so darf das Verwaltungsvermögen an dem Betriebsvermögen einen Anteil von zehn Prozent nicht überschreiten. Ferner ist das Unternehmen über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren fortzuführen und die Lohnsumme darf 1000 Prozent des Ausgangswertes nicht unterschreiten, anderenfalls entfällt nachträglich das Steuerprivileg.

Die Steuerfreibeträge für Ehegatten, Kinder, Enkel und eingetragene Lebenspartner haben sich zum Teil deutlich erhöht.

Auch die Steuersätze für Geschwister, Nichten, Neffen und weiter entfernte Verwandte sind zum Teil erhöht worden, mit der Folge, dass diese die eigentlichen Verlierer der Erbschaftsteuerreform sind. Im Übrigen bestehen die persönlichen Freibeträge nach Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetztes in folgender Höhe:

  • Ehegatte (Steuerklasse I) - 500.000 Euro;
  • Eingetragener Lebenspartner (Steuerklasse III) - 500.000 Euro;
  • Kind und Stiefkind (Steuerklasse I) - 400.000 Euro;
  • Enkel (Steuerklasse I) - 200.000 Euro;
  • Eltern im Erbfall (Steuerklasse I) - 100.000 Euro;
  • Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte (Steuerklasse II) - 20.000 Euro;
  • Alle übrigen Erwerber (Steuerklasse III) - 20.000 Euro.

Zusätzlich stehen bei Erwerben von Todes wegen dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro zu, Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 10.300 bis 52.000 Euro. Nach den Umständen des Einzelfalls sind diese Versorgungsfreibeträge gegebenenfalls zu kürzen.

Unter Berücksichtigung der Freibeträge und des Erwerbs gelten folgende Steuersätze:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in Euro Vomhundertsatz in der Steuerklasse
  I. II. III.
75.000 7 30 30
300.000 11 30 30
600.000 15 30 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 50 50
26.000.000 27 50 50
über 26.000.000 30 50 50

In der Praxis besteht bei Erbfällen vor dem 1. Januar 2009 ein Wahlrecht, ob die Besteuerung nach altem oder nach neuem Recht erfolgen soll. Da gilt es zu prüfen, welche Variante für den einzelnen Erben günstiger ist.

Zum einen kommt in Betracht, den Nachlass nach altem Steuerrecht zu versteuern. Im Vergleich zu den tatsächlichen Verkehrswerten werden dann wesentlich niedrigere Steuerwerte in Ansatz gebracht. Andererseits sind die Freibeträge teilweise geringer, aber auf den tatsächlichen Erwerb werden wiederum geringere Steuersätze erhoben. Andererseits kann es auch von Vorteil sein, den Nachlass nach dem neuen Recht zu versteuern. Dann gelten höhere Freibeträge und teilweise werden erhebliche Steuerprivilegien gewährt. Eine pauschale Betrachtungsweise verbietet sich hierbei jedoch. Es besteht erheblicher Rechen- und Beratungsbedarf. Das Optimum kann dabei immer nur einzelfallbezogen ermittelt werden.

Stand: 03.02.2009

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