Erbrecht - Verfügungen
Publiziert von:
Friedrich Kötter-Boisserèe
am 21.11.2008
Weitere Publikationen:
Testamentarische Verfügungen und ihre steuerlichen Auswirkungen.
Ein Testament kann Regelungen enthalten über die Erbeinsetzung, Teilungsanordnungen, Ausschluss der Auseinandersetzung, Vermächtnisse, Auflagen und Testamentsvollstreckung.
Der Erblasser kann im Testament und im Erbvertrag Verfügungen darüber treffen,
- wer Erbe sein soll,
- wer nicht Erbe sein soll,
- zu welchen Beteiligungsverhältnissen der Einzelne Erbe sein soll,
- ob an die Stelle eines weggefallenen Erben ein anderer treten soll und wer das sein soll (Ersatzerbe),
- ob an die Stelle eines weggefallenen Erben kein Ersatzerbe treten, sondern eine Anwachsung bei den übrigen Erben erfolgen soll.
Vor- und Nacherbschaft
Bei der Vor- und Nacherbschaft kann jemand zum Erben in der Weise eingesetzt werden, dass dieser erst Erbe (Nacherbe) wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist. Die Vor- und Nacherbschaft ist ein Sicherungsinstrument. Einerseits wird die Versorgung der Vorerben sichergestellt, zum anderen wird der weitere Erbgang nach dem Tode des Vorerben beziehungsweise nach Zeitablauf gesichert.
Durch die Verfügung einer Vor- und Nacherbschaft wird der Vorerbe in seiner Verfügungsmöglichkeit hinsichtlich der Erbschaft eingeschränkt. Er unterliegt gewissen Verfügungsbeschränkungen, weil anderenfalls die Anwartschaft des Nacherben ausgehöhlt werden könnte. Insbesondere Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken sind den Nacherben gegenüber relativ unwirksam. Um diesen Schutz auch gegenüber Dritten sicherzustellen, ist von Amts wegen ein Nacherbenvermerk ins Grundbuch einzutragen.
Für die Besteuerung der Vor- und Nacherbschaft hat das Erbschaftsteuergesetz eine Sonderregelung getroffen.
Im Gegensatz zum Zivilrecht hat der Nacherbe den Erwerb nach Erhalt vom Vorerben als von diesem stammend zu versteuern. Auch der Vorerbe muss den Erwerb voll versteuern, so dass im Ergebnis bei Vorerbschaft zweimal Erbschaftsteuer anfällt. Zusätzliche Härten treten auf, wenn der Nacherbe zu dem Vorerben in einem entfernteren Verwandtenverhältnis steht als zum ursprünglichen Erblasser. Für diesen Fall kann der Nacherbe jedoch beantragen, dass für seinen Vermögenserwerb das Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser zugrunde gelegt wird, um dadurch höhere Freibeträge geltend machen zu können.
Beispiel *: Erblasser E setzt seine Schwester S zur Vorerbin ein und sein Kind K zum Nacherben. Durch den Tod der S ist die Nacherbfolge eingetreten.
Stellt K keinen Antrag, wird sein Erwerb nach Steuerklasse II versteuert, mit einem Freibetrag von 10.300 Euro. Stellt K den Antrag, wird sein Erwerb nach Steuerklasse I besteuert und er hat einen Freibetrag von 205.000 Euro.
Zusätzliche Schwierigkeiten ergeben sich, wenn mit dem Vermögen des Erblassers im Nacherbfall auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben übergeht.
Beispiel *: Fall wie oben. K ist Alleinerbe der S. S hinterlässt aus der Vorerbschaft 400.000 Euro und an eigenem Vermögen 800.000 Euro.
Wird kein Antrag gestellt, so ist das gesamte Vermögen zu versteuern mit einem Freibetrag von 10.300 Euro. Somit wären 1.189.700 Euro zu versteuern und es würde sich eine Steuer in Höhe von 321.219 Euro ergeben.
Stellt K einen Antrag, sind die Vermögensmassen nach ihrer Herkunft zu trennen. Auf 400. 000 Euro ist die Steuerklasse I anzuwenden mit einem Freibetrag von 205.000 Euro. Da ein Freibetrag aber nur einmal gewährt werden kann, steht K ein Freibetrag aus Steuerklasse II, das Vermögen der S betreffend, nicht mehr zu. Das heißt, es sind einmal 800.000 Euro zu versteuern und einmal 195.000 Euro. An Steuern fallen hier an:
für die 800.000 Euro = 216.000 Euro
und für die 195.000 Euro = 37.050 Euro
insgesamt = 253.050 Euro.
Es empfiehlt sich also für den Nacherben auf jeden Fall einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Der Erblasser muss sich hingegen entscheiden, ob für ihn der Sicherungsaspekt der Vor- und Nacherbschaft im Vordergrund steht, oder ob er auf Grund der steuerlichen Auswirkungen eher Abstand davon nimmt.
Um später sicherzustellen, dass die Erben den Aufteilungsvorstellungen des Erblassers Folge leisten, kommt der Teilungsanordnung erhebliche Bedeutung zu. So werden nicht nur Streitigkeiten bei der Auseinandersetzung des Erbes vermeiden, sondern auch Steuern gespart. Mit Hilfe der Teilungsanordnung kann der Erblasser einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Erben zuwenden. Im Gegensatz zur Erbeinsetzung zeichnet sich eine Teilungsanordnung dadurch aus, dass der Erblasser trotz Zuweisens bestimmter Gegenstände die Erbquote nicht ändern will. Das heißt der oder die Gegenstände werden nur innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Quoten zugewiesen. Dementsprechend handelt es sich bei der Teilungsanordnung nicht um eine dingliche, wirksame Verfügung.
Der einzelne Erbe hat für das jeweilige Wirtschaftsgut einen Anspruch durch Übereignung gegen die Erbengemeinschaft, allerdings nur entsprechend der festgesetzten Quote.
Steuerlich sind Teilungsanordnungen dem Werte nach auf den jeweiligen Erbteil anzurechnen und führen zu keiner Veränderung oder Verschiebung der Erbanteile. Wie eine freie Erbeinsetzung sind Teilungsanordnungen für die Besteuerung durch Erbanfall ohne Bedeutung. Der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Wert des Nachlasses ist den Erben nach Maßgabe der Erbanteile zuzurechnen.
Beispiel *: Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass besteht aus einem Grundstück mit einem Steuerwert von 300.000 Euro (Verkehrswert 400.000 Euro) und aus einem Geldvermögen im Wert von 200.000 Euro. E bestimmt, dass A das Grundstück gegen Wertausgleichzahlung in Höhe von 100.000 Euro und B das Geldvermögen erhalten soll (Teilungsanordnung).
Als Erwerb durch Erbanfall sind bei A und B ohne Rücksicht auf die Teilungsanordnung jeweils die Hälfte des Steuerwertes des Nachlasses, also 250.000 Euro anzusetzen.
Von einem Vorausvermächtnis ist die Teilungsanordnung jedoch abzugrenzen.
Stellt die Anordnung des Erblasers über die Zuweisung bestimmter Gegenstände einen Miterben im Vergleich zum Wert seines Erbanteils absichtlich besser oder schlechter, liegt ein Vorausvermächtnis vor. Dieses ist erbschaftssteuerlich beim Erwerb des Miterben jeweils werterhöhend oder wertmindern zu berücksichtigen.
Beispiel *: Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass besteht aus einem Grundstück mit einem Steuerwert von 600.000 Euro (Verkehrswert 800.000 Euro) und aus Geldvermögen im Wert von 400.000 Euro. E bestimmt, dass A das Grundstück ohne Wertausgleichszahlung an B und B das Geldvermögen erhalten soll.
Hinsichtlich des Anteils am Grundstück liegt hier ein Vorausvermächtnis vor, für das keine Wertausgleichzahlung zu leisten ist. Das Vorausvermächtnis ist steuerlich wie folgt zu behandeln:
Für A und B ergeben sich folgende Erwerbe:
Steuerwert des Nachlasses: 500.000 Euro
Abzüglich Steuerwert des Vorausvermächtnisses an A: 150.000 Euro = 350.000 Euro
Erbanteil je 1/2 von 350.000 Euro
Für A: 175.000 + 150.000 Vorausvermächtnis = 325.000 Euro
Für B: 175.000 Euro
Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung ist darauf zu achten, dass der Erblasser bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung, dass klar zum Ausdruck bringt, ob der er eine Wertzuweisung neben dem Erbanteil will oder nicht.
* Die Werte in den Beispielen beziehen sich auf die derzeit gültige Rechtslage (bis 31. Dezember 2008), die Erbschaftssteuerreform ist bei Abfassung politisch noch immer umstritten. AdR
Stand: 21.11.2008
