Erbrecht - Richtig Vererben
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Christian Lentföhr
am 21.11.2008
Josephinenstrasse 11-13
40212 Düsseldorf
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Richtig Vererben
Der Tod ist nicht das Ende, es verbleibt immer noch der (teure) Erbstreit.
Nur etwa ein Fünftel der Bevölkerung verzichtet auf diese Sicherung des eigenen Andenkens. Durch eine jahrelange Auseinandersetzung in der Familie und deren mehrfache Steuerbelastung bleibt der überwiegende Teil der Erblasser ihren Lieben lange in Erinnerung. Zumeist profitiert der Fiskus von der allzu menschlichen Scheu, Regelungen über den eigenen Tod hinaus zu treffen.
Die Scheu des Mittelstandes vor Beraterhonoraren ermöglicht Steuerbelastungen, welche die Kosten einer frühzeitigen Gestaltung um ein Vielfaches übersteigen.
Zudem mögen selbständige Handwerker und Unternehmer aus unterschiedlichen Motiven das als Lebenswerk geschaffene Unternehmen nur ungern loslassen. Ein typisches Schicksal könnte so aussehen: Nach bestandener Lehre heiratete der Handwerksgeselle oder kaufmännische Angestellte Anton seine Berta, die während der wilden Fünfziger selbstverständlich in der Obhut der Eltern lebte. Beide konnten Anfang der Sechziger gemeinsam die erste Mietwohnung beziehen und er machte sich wenige Jahre später selbständig. Zusammen schufen beide aus dem Nichts ein schuldenfreies Unternehmen, das an seinem fünfundsechzigsten Geburtstag einen Steuerwert von zwei Millionen Euro hat. Die Firma soll dereinst durch den gemeinsamen Sohn fortgeführt werden. Gegen ein Honorar von rund 2.000 Euro bietet der Firmenanwalt an, ein Testament zu entwerfen.
Verstirbt der Vater ohne Testament, fällt das Unternehmen nur zur Hälfte an den Sohn, die andere Hälfte erbt die Mutter. Der Fiskus verlangt von der Mutter Erbschaftssteuer zu einem Steuerwert von einer Million Euro, abzüglich eines Bewertungsabschlages von 40 Prozent sowie des derzeit politisch umstrittenen Freibetrages für Betriebsvermögen, den die Mutter zur Hälfte mit 128.000 Euro abziehen darf. Von den verbleibenden 523.200 Euro darf die Mutter noch einen Ehegattenfreibetrag von 307.000 Euro abziehen. So kassiert der Fiskus von der Witwe 23.782 Euro Steuer. (derzeitige Rechtslage, die Erbschaftssteuerreform ist bei Abfassung politisch noch umstritten)
Damit der Sohn das ganze Unternehmen erhält, schenkt ihm Mutter vor Ablauf von fünf Jahren ihren Anteil. Damit erhöht sich ihre Erbschaftssteuer auf insgesamt 43.950 Euro. Auf diese Schenkung seiner Mutter zahlt der Sohn Schenkungssteuer in Höhe von 59.200 Euro und Erbschaftssteuer nach seinem Vater in Höhe von 47.730 Euro. Insgesamt kassiert der Fiskus 150.880 Euro. Erbte der Sohn testamentarisch das ganze Unternehmen, betrüge seine Steuerlast nur 140.410 Euro. Der Steuernachteil für das unterlassene Testament beträgt 10.470 Euro, der Sohn trägt einen Verlust zu den Beratungskosten von rund 8.470 Euro.
Durch mehrere Vermögensübertragungen kann die Erbschafts- und Schenkungssteuer von einer Generation zur anderen gemindert werden.
Eine der Möglichkeiten ist etwa die bekannten Zehn-Jahres-Frist für steuerfreie Schenkungen. Da die Lebenserwartung der vererbenden Elterngeneration steigt, haben es die eigenen Kinder häufig bereits geschafft, sich eine eigene Existenz finanziell zu sichern. Dann ist es sinnvoll, das elterliche Vermögen - unter Ausnutzung der Zehn-Jahres-Frist - direkt an die Enkel zu übertragen. So sparen Sie einen Steuerfall, der sonst beim Durchgangserwerb zur zweiten Generation anfiele. Zudem fällt der abgebenden Generation die Versorgung der geliebten Enkel meist leichter.
Das frühzeitiges Handeln notwendig ist, zeigt sich an dem bekannten Fall, in dem das Elternhaus einem Kind durch vorweggenommene Erbfolge übertragen werden soll. Erwarb der alleinverdienende Vater dieses Elternhaus auf seinen Namen, war das eherechtlich kein Problem. Durch den gesetzlichen Zugewinnausgleich erhält die Ehefrau in der Regel ihren Anteil. Überträgt der Vater jetzt allein einen Wert von 400.000 Euro, verlangt der Fiskus Erbschaftssteuer in Höhe von 21.450 Euro. Wäre hingegen die Mutter seinerzeit mit in das Grundbuch eingetragen worden, erhielte das Kind von beiden Eltern jeweils 200.000 Euro. Aufgrund des persönlichen Freibetrages von 205.000 Euro nach jedem Elternteil bliebe die Übertragung steuerfrei.
Vorweggenommene Erbfolge bedeutet die Vermögensübertragung zu Lebzeiten der Eltern und wird von diesen zu Recht als riskant empfunden.
Die eigenen vier Wände gehören ihnen nicht mehr, bei Streit und Undank der Kinder fürchtet man das Hungergespenst. Das gebräuchlichste und wirksamste Mittel sind Nießbrauchrechte und Wohnrechte auf Lebenszeit. Diese werden zugunsten der Eltern in das Grundbuch eingetragen und machen es den Kindern unmöglich, ohne Zustimmung der Eltern über das Immobilienvermögen zu verfügen. Außerdem schmälern solche Rechte den Wert des übertragenen Vermögens.
Gelegentlich verfügt die Elterngeneration lediglich über Vermögen, das in Grundstücken oder im eigenen Unternehmen gebunden ist. In der zweiten Lebenshälfte wird dann Bargeld gewünscht, um etwas von der Welt zu sehen oder aber auch um Krankheitskosten zu finanzieren. Die Steuerrechtslehre hat interessante Möglichkeiten entwickelt, Immobilien oder ganze Unternehmen gegen regelmäßig zu entrichtende Geldbeträge an die Kinder zu veräußern. Zur Ausnutzung von Progressionsvorteilen sind diese Zahlungen je nach der persönlichen Situation von den Kindern oder den Eltern zu versteuern.
Die Progressionsvorteile entstehen durch die unterschiedlichen persönlichen Steuersätze.
Erbstreit zeichnet sich ab, wenn der Erblasser nicht anordnet, wie sein Nachlaß zwischen den Erben zu teilen sei oder sich diese über die Höhe von Abfindungen nicht einig werden. Der für- und vorsorgliche Erblasser wird deshalb durch eine Teilungsanordnung selbst für eine gerechte Verteilung sorgen. Ein Testamentsvollstrecker, den der Erblasser bestimmt, wird diese Teilungsanordnung durchsetzen. Dieser verwaltet auch den Nachlaß für minderjährige Erben, bis die Erben selbst verfügen können.
Die Testamentsvollstreckung über ein Unternehmen ist möglich und sinnvoll, bis die Erben zur Nachfolge geeignet sind, zeigt aber die besonderen Probleme der Testamentsvollstreckung überdeutlich auf. Als besonderen Vertrauensbeweis bestimmt der Erblasser gerne einen guten Freund, wohlmöglich gar seinen um einige Jahre älteren Steuerberater oder Rechtsanwalt. Nur ungern vertraut man sein Vermögen jüngeren Personen an, denen es an der nötigen Erfahrung mangeln könnte. Die Kathastrophe zeichnet sich ab, sofern der Testamentsvollstrecker den Erblasser überhaupt überlebt. Selbst im betagten Alter, droht der Vollstrecker von seiner Aufgabe schlicht überfordert zu werden und wird oft die Volljährigkeit seiner Mündel nicht mehr erleben können.
Geht es um ein Unternehmen ist auf die persönliche, unternehmerische Eignung des Testamentsvollstreckers zu achten.
Allerdings darf man den Konkurrenten nicht als Bock zum Gärtner machen. Dreiköpfige Aufsichtsräte und Beiräte, die mit einem Wirtschaftsprüfer, einem Rechtsanwalt und wahlweise einem Bankier oder befreundeten Unternehmer besetzt werden sollten, helfen. Die Führung der täglichen Geschäfte sollte einem geeigneten Mitarbeiter überlassen werden. Für eine solch schwierige Gestaltung müssen ebenfalls frühzeitig die Weichen im Unternehmens- und Gesellschaftsvertrag, daneben auch im Erbrecht gestellt werden.
Die Wahl des richtigen Beraters ist ebenso sensibel, wie das Thema selbst. Neben der fachlichen Kompetenz im Erbschafts-, Familien-, Gesellschafts- und Steuerrecht ist häufig unternehmerische Kompetenz, jedenfalls aber Einfühlungsvermögen in die Ängste und Sorgen der Beteiligten verlangt. Dazu muß der Berater den nötigen Abstand zu allen Beteiligten wahren, damit sich niemand hintergangen fühlt; auch der gesetzliche Erbe nicht, dem oft ein zumindest zeitweiser Verzicht auf seine Rechte zugunsten anderer abverlangt wird. Der Hausanwalt oder familiäre Steuerberater kann dies in einer Person weder fachlich noch menschlich bewältigen.
Stand: 21.11.2008
