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Erbrecht - Pflichtteilsrecht

Publiziert von:
RA Dr. Günter Czerwinski
am 09.12.2008


Der Ausdruck „Pflichtteil“ ist zwar weithin bekannt, was er im Einzelnen bedeutet, ist den Meisten jedoch nicht geläufig.

Das deutsche Pflichtteilsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und eine komplexe Materie. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers, wenn sie durch diesen auf Grund des Testamentes oder Erbvertrages von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind.

Die Eltern können pflichtteilsberechtigt sein, wenn - vereinfacht ausgedrückt - Abkömmlinge nicht vorhanden sind. Ist dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugewandt, kann er dieses ausschlagen und sodann den Pflichtteil verlangen. Falls der Wert des Vermächtnisses geringer ist als der des Pflichtteils, kann er als so genannten Zusatzpflichtteil den Unterschiedsbetrag beanspruchen.

Besonders kompliziert ist das Pflichtteilsrecht des Ehegatten, der mit dem Erblasser im Güterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft gelebt hat.

Je nach Verfügung des Erblassers kann er entweder den so genannten kleinen Pflichtteil nach der Erbquote und zusätzlich, soweit vorhanden, den Zugewinnausgleich verlangen. Andererseits steht ihm der so genannte große Pflichtteil zu, das ist der um ein Viertel erhöhte Erbanteil gemäß Erbquote. Der hinterbliebene Ehegatte muss also mächtig rechnen, will er den größtmöglichen, finanziellen Vorteil aus seinen Rechten ziehen. Im Vergleich zur Gütertrennung kann die Berechnung äußerst kompliziert sein, durch die Rechtsprechung wird sie zusätzlich erschwert.

Pflichtteilsrechte können ausnahmsweise auch für den Erben bestehen: Ist der ihm zugewandte Erbteil kleiner als der Pflichtteil, steht ihm bis zur Höhe des Pflichtteils ein Zusatzpflichtteil zu. Er sollte also seinen Erbteil nicht ausschlagen, was fälschlicherweise recht häufig geschieht. Dann erhält er nur den Zusatzpflichtteil. Entspricht sein Erbteil wertmäßig dem Pflichtteil, dann gelten ihm eventuell auferlegte Beschränkungen (zum Beispiel Teilungsanordnungen oder die Anordnung von Testamentsvollstreckung) oder Beschwerungen (Vermächtnis) nicht.

Ist der Erbteil größer als der Pflichtteil, bleiben Beschränkungen und Beschwerungen bestehen. Der Erbe kann aber die Erbschaft ausschlagen, in diesem Falle erhält er den Pflichtteil.

Dieser ist die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, es handelt sich bei seiner Geltendmachung also um einen reinen Geldanspruch.

Maßgeblich ist der Nettowert des Nachlasses, also der Wert der Aktiva abzüglich der Erblasser- und Erbfallschulden. Für Grundstücke, Gesellschaftsbeteiligungen und ähnliches ist der Verkehrswert zu Grunde zu legen. Zu den Aktiva gehören auch ausgleichungs- oder anrechnungspflichtige Zuwendungen sowie ergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall, also erst dann, wenn der Erblasser verstorben ist. Er verjährt, was entweder aus Rechtsunkenntnis oder familiärer Rücksichtnahme häufig nicht bedacht wird, in drei Jahren ab Erbfall und Kenntnis des Ausschlusses von der Erbfolge.

Nicht selten wird durch letztwillige Verfügung ein Berechtigter auf den Pflichtteil verwiesen. Dies kann, je nach den Umständen, entweder als Enterbung oder auch als Erbeinsetzung oder Vermächtnis ausgelegt werden. Daraus resultieren ganz unterschiedliche, rechtliche Folgen, die womöglich oftmals nicht oder so nicht gewollt sind. Im Zweifel empfiehlt es sich deshalb, lediglich einen Dritten als Erben zu bestimmen und Abkömmlinge oder Ehegatten nicht zusätzlich noch „auf den Pflichtteil zu setzen“.

Das Pflichtteilsrecht ist gesetzlich gleichsam verbürgt, es kann nur unter engen Voraussetzungen entzogen werden.

Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn sich der Berechtigte eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder seinen Ehegatten schuldig gemacht hat. Erbrecht und Pflichtteilsrecht des Ehegatten sind ausgeschlossen, wenn beim Erbfall die Voraussetzungen einer Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr schriftlich oder gerichtsbekannt zugestimmt hatte. Schließlich kann auf das Pflichtteilsrecht durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser verzichtet werden. Ein Verzicht auf das Erbrecht schließt den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht ein. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass im Höferecht das Pflichtteilsrecht gesondert geregelt ist.

Aus alledem mag der Schluss gezogen werden, dass es sich beim Pflichtteilsrecht um eine nicht ganz einfache Materie handelt. Es sollte deshalb nicht verwundern, dass in vielen europäischen Staaten das Pflichtteilsrecht gänzlich anders - und in aller Regel erheblich einfacher - ausgestaltet ist. In einigen Staaten ist ein Pflichtteilsrecht unbekannt. Seit etlichen Jahren gibt es Bestrebungen, das deutsche Pflichtteilsrecht zu ändern und zu vereinfachen. Zumindest Ersteres ist inzwischen geschehen.

Weil manche Erblasser die Pflichtteilsberechtigung für zu weitgehend halten und sich deshalb in ihrer Testierfreiheit eingeschränkt fühlen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Entziehung des Pflichtteils erweitert.

Außerdem sollen Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall nur noch mit einem nach Jahren abgestuften Wert berücksichtigt werden. Die neuen Regelungen sollen am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Eine Vereinfachung des Pflichtteilsrechts stellen sie ganz sicher nicht dar - was freilich nicht nur für Juristen, sondern auch und erst recht für die unmittelbar Betroffenen höchst wünschenswert gewesen wäre.

Stand: 09.12.2008

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