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Erbrecht - Pflege

Publiziert von:
RA Andreas Felten
am 19.11.2008


Berücksichtigung der Pflege Angehöriger bei der Erbverteilung.

Mehr als die Hälfte aller im Alter pflegebedürftigen Personen werden von ihren Angehörigen zu Hause versorgt. In der Regel ist es so, dass diese häusliche Versorgung unentgeltlich aus Verbundenheit zu dem pflegebedürftigen Menschen erfolgt. Vielfach ist diese häusliche Versorgung für die pflegende Person sehr zeitaufwendig und psychisch belastend. Häufig wird gefragt, ob und unter welchen Umständen der Pflegende nach dem Tode der Pflegeperson bei der Nachlassverteilung gegenüber anderen Angehörigen besser gestellt ist.

Momentan ist im Rahmen der Nachlassverteilung unter bestimmten Voraussetzungen eine Berücksichtigung erbrachter Pflegeleistungen möglich.

Diese Voraussetzungen sind in § 2057 a BGB geregelt:

  • der Pflegende darf für seine Pflegeleistungen kein angemessenes Entgelt erhalten haben;

  • bei dem Pflegenden muss es sich um einen Nachkommen der verstorbenen, pflegebedürftigen Person handeln;

  • der Pflegende muss die Pflege unter Verzicht auf berufliches Einkommen längere Zeit durchgeführt haben;

  • es darf in Bezug auf die Nachkommen des Pflegebedürftigen kein von der gesetzlichen Erbfolge abweichendes, wirksames Testament existieren.

Was bedeutet dies im Umkehrschluss? Der Pflegende kann die von ihm erbrachten Pflegeleistungen den anderen Erben also beispielsweise nicht entgegenhalten, wenn

  • er von der zu pflegenden Person eine Gegenleistung erhalten hat, welche den Wert seiner Pflegeleistungen übersteigt;

  • es sich bei dem Pflegenden um den Ehegatten, ein Geschwister- oder Elternteil der zu pflegenden Person handelt;

  • der Pflegende seine Pflegeleistungen in seiner Freizeit zusätzlich zu dem von ihm weiterhin in vollem Umfange ausgeübten Beruf erbringt;

  • es ein wirksames Testament gibt, in dem der Pflegende oder einer seiner Geschwister abweichend von der gesetzlichen Erbfolge als Erbe eingesetzt ist.

Liegen alle oben genannten Voraussetzungen vor, so muss zunächst der Wert der erbrachten Pflegeleistungen bestimmt werden.

Dieser richtet sich nach Dauer und Umfang der erbrachten Leistungen und ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Beispiel: Nehmen wir an, die Pflegeleistungen, die eine Tochter für ihren pflegebedürftigen Vater erbracht hat, liegen bei 30.000 Euro. Der Vater ist in zweiter Ehe verheiratet und hat neben der Tochter noch zwei Söhne. Ein Ehevertrag existiert nicht, ebenso wenig ein Testament. Nun verstirbt der Vater. Er hinterlässt ein Vermögen in Höhe von 120.000 Euro. In Höhe der von ihr erbrachten Pflegeleistungen ist nunmehr eine so genannte Ausgleichung vorzunehmen, dies allerdings nur gegenüber den beiden Brüdern, nicht gegenüber der zweiten Ehefrau ihres Vaters. Das bedeutet, dass von dem Vermögen ihres Vaters zunächst 60.000 Euro auf dessen zweite Ehefrau übergehen. Lediglich bezüglich der anderen Vermögenshälfte steht der Tochter eine Ausgleichung zu mit der Folge, dass von diesem Betrag die ausgleichspflichtigen 30.000 Euro in Abzug gebracht werden. Das verbleibende Erbe (ebenfalls 30.000 Euro) wird unter den Geschwistern aufgeteilt. So erhalten die beiden Söhne jeweils 10.000 Euro, die Tochter insgesamt 40.000 Euro.

Welche gesetzliche Änderung ist geplant?

Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass die bisherigen Voraussetzungen, unter welchen man als Pflegender im Erbfall eine Belohnung erhält, zu eng seien. Deshalb soll der Personenkreis, der zu einer Ausgleichung berechtigt sein soll und derjenige, gegenüber dem eine Ausgleichung erfolgen kann, folgendermaßen erweitert werden:

  • ausgleichsberechtigt sollen zukünftig nicht ausschließlich die Nachkommen des Verstorbenen sein, sondern alle gesetzlichen Erben, also insbesondere Ehegatten und im Falle der Kinderlosigkeit Eltern beziehungsweise Geschwister (falls die Eltern bereits verstorben sind);

  • es ist nicht mehr erforderlich, dass der Pflegende die Pflege unter Verzicht auf berufliches Einkommen erbringt;

  • die Ausgleichung erfolgt gegenüber allen gesetzlichen Erben.

Darüber hinaus soll sich zukünftig der Wert der erbrachten Pflegeleistungen an den Pflegestufen der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 36 Absatz 3 SGB XI) orientieren.

Fazit: Durch die geplanten Neuregelungen des Gesetzgebers wird die Übernahme der häuslichen Pflege attraktiver gemacht. Es wird zukünftig wesentlich häufiger zu Ausgleichungen wegen erbrachter Pflegeleistungen und damit zur “Belohnung” der Pflegeperson kommen. Pflegebedürftige Personen sollten sich dennoch die Frage stellen, ob die zukünftig geltenden Ausgleichsregelungen ihrer Vorstellung von einer gerechten Vermögensverteilung nach ihrem Tode gerecht werden. Anderenfalls ist es sinnvoller, die angestrebte Vermögensverteilung durch ein wirksames Testament zu regeln.

Stand: 19.11.2008