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Erbrecht - Patientenverfügung

Publiziert von:
RA Gerhard Meyer
am 19.11.2008


Patientenverfügung

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung - da es sich um eine unangenehme Vorstellung handelt, werden diese Themen oft verdrängt.

Viele Menschen machen sich keine Gedanken, dass sie in eine Lage kommen könnten, in welcher ihnen ein gesundes und selbstbestimmtes Leben nicht mehr möglich ist. Dabei lassen sich Vorkehrungen treffen, dass Entscheidungen über das eigene Leben nicht von anderen getroffen werden können oder müssen.

Mit einer Patientenverfügung kann festgelegt werden, in welcher Art und in welchem Umfang medizinische Behandlung gewünscht ist. Gedanken sollte man sich hierbei vor allem über die Frage nach lebenserhaltenden Maßnahmen machen. Regelungen können auch über den Ort der Behandlung getroffen werden, wo man sterben möchte und von welchen Personen / Glaubensvertretern man Beistand wünscht.

Die Errichtung einer Patientenverfügung ist nicht an eine bestimmte Form geknüpft.

Es empfiehlt sich jedoch diese schriftlich zu errichten. Sie sollten auch dafür sorgen, dass diese im Bedarfsfall den Ärzten und gegebenenfalls dem Betreuer oder Bevollmächtigten bekannt ist und zur Verfügung steht. Für den Fall, dass im konkreten Fall unklar ist, welche Entscheidung anhand der Patientenverfügung getroffen werden soll, ist es ratsam als Interpretationshilfe eine Darstellung der eigenen Wertvorstellungen beizufügen.

Damit später nicht in Frage gestellt werden kann, ob der Verfügende wusste welche rechtlichen Auswirkungen die von ihm erlassene Patientenverfügung hat, sollte man sich beraten lassen und dies in der Verfügung dokumentieren. Andernfalls kann die Wirksamkeit der Patientenverfügung angezweifelt werden.

Durch eine Vorsorgevollmacht kann man für den Fall, dass man auf Betreuung angewiesen ist, selbst eine in Frage kommende Person bestimmen.

Andernfalls übernimmt diese Entscheidung das Vormundschaftsgericht. Es ist auch möglich mehrere Personen zu bevollmächtigen. Um die Handlungsfähigkeit der Betreuenden sicher zu stellen, sollte dann jedoch im Außenverhältnis eine Alleinvertretungsbefugnis angeordnet werden. Vor allem Unternehmer sollten sich mit dem Thema befassen. Wer möchte schon erleben wie das eigene Lebenswerk ruiniert wird, weil kein Vertreter Entscheidungen treffen darf?

Bei Erteilung der Vollmacht muss daran gedacht werden, auch deren zeitliche Gültigkeit zu regeln. Die Wirksamkeit einer Patientenverfügung als auch die einer Vorsorgevollmacht setzen voraus, dass im Zeitpunkt der Abgabe Geschäfts- beziehungsweise Einwilligungsfähigkeit vorliegt. Es empfiehlt sich daher, diese von einem Arzt bescheinigen zu lassen.

Ist die Geschäftsfähigkeit bereits beeinträchtigt, kann mittels einer Betreuungsverfügung auf die Auswahl des Betreuers Einfluss genommen werden. Es können auch Personen von der Betreuung ausgeschlossen werden. Hierfür genügt der natürliche Wille des Betroffenen, wenn dieser noch in der Lage ist diesen zu äußern.

Stand: 19.11.2008