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Erbrecht - Güterstand

Publiziert von:
RA Matthias Krayer
am 15.08.2007

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Güterstand

Wenn es um das Heiraten geht, sind manche Leute – teilweise aus gutem Grund – besonders vorsichtig.

Dann wird bereits bei Beginn der Ehe ein wasserdichter Ehevertrag gemacht, inklusive einer Gütertrennungsvereinbarung. Ein solcher Vertrag schützt das Vermögen des wohlhabenderen Ehegatten vor Zerschlagung im Falle einer Scheidung und kann insbesondere bei Unternehmern und Freiberuflern eine grundsätzlich sinnvolle Angelegenheit sein.

Manche Ehen gehen jedoch auch nicht schief. Dazu folgendes Beispiel: Stellen Sie sich vor, Paul und Paula haben im Jahre 1960 geheiratet und sind im Jahre 2007 nach wie vor glücklich. Bei Beginn der Ehe hatten beide kein Vermögen. Das Vermögen von Paul ist zwischenzeitlich auf zwei Millionen Euro (Steuerwert) angewachsen und besteht aus Geld, Wertpapieren und Immobilien. Paula hat nach wie vor nichts, also nichts hinzu erworben, da sie die drei gemeinsamen Kinder großgezogen hat. Nun möchte Paul von seinem Vermögen die Hälfte an Paula abgeben, also eine Million Euro und zwar in Form von Wertpapieren und Grundstücken an Paula übertragen.

Alternative 1: Gütertrennung

Paul und Paula haben bei Beginn der Ehe im Jahr 1960 einen Ehevertrag einschließlich Gütertrennung vereinbart. Die Übertragung von Vermögenswerten (Steuerwerten) von einer Million Euro von Paul an Paula löst in diesem Fall erhebliche Schenkungsteuer aus. Unter Berücksichtigung des Ehegattenfreibetrages nach § 16 Erbschaftsteuergesetz und des Versorgungsfreibetrages nach § 17 Erbschaftsteuergesetz beträgt die Steuer für die Übertragung von einer Million Euro immerhin 65.550 Euro.

Verstirbt Paul innerhalb der nächsten 10 Jahre und wird Paula dann Alleinerbin des weiteren Vermögens, so kommt eine weitere Erbschaftsteuerbelastung in Höhe von etwa 210.000 Euro auf Paula zu. Insgesamt beläuft sich die Steuerbelastung dann auf 273.000 Euro unter Berücksichtigung aller Freibeträge.

Alternative 2: Zugewinngemeinschaft

Hätten Paula und Paul von Beginn ihrer Ehe an keinen Ehevertrag geschlossen und es wäre also bei dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft geblieben, würde sich die Situation wie folgt darstellen: Paula und Paul könnten im Jahre 2007 durch Ehevertrag – durch Vereinbarung einer Gütertrennung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2007 – den Güterstand der Zugewinngemeinschaft für beendet erklären. In diesem Fall erwirbt Paula gegen Paul einen gesetzlichen Anspruch (es handelt sich nicht um eine „Schenkung“ im Sinne des Schenkungsteuergesetzes) in Höhe der Hälfte des Vermögenszuwachses von Paul, also in Höhe von einer Million Euro. Die Übertragung erfolgt schenkungsteuerfrei. Bereits an dieser Stelle spart Paula also 65.500 Euro.

Verstirbt Paul jetzt innerhalb der nächsten 10 Jahre – also bis 2017 –, entsteht insgesamt eine Erbschaftsteuerbelastung in Höhe von 65.000 Euro. Mehr nicht.

Die Gesamtersparnis gegenüber Alternative 1 liegt also bei stolzen 208.000 Euro.

Übrigens kann auch in einem solchen Fall nach Ablauf einer Schamfrist unschädlich die Zugewinngemeinschaft wieder hergestellt werden.

Fazit: Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sollten überprüfen, ob es im Hinblick auf die Lebensumstände sinnvoll ist, Vermögen in dieser Weise vom einen auf den anderen Ehegatten zu übertragen. Das betrifft alle, die entweder überhaupt keinen Ehevertrag abgeschlossen haben oder jedenfalls durch Ehevertrag keine abweichende Vereinbarung geschlossen haben. So sparen sie Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer. Neben dem steuerlichen Aspekt steht ein – manchmal nicht minder interessanter – familiärer.

Durch den Vermögenstransfer infolge der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft lassen sich auch Ansprüche missliebiger, pflichtteilsberechtigter Erben reduzieren oder vernichten.

Stellen Sie sich vor, Paul hätte zwei außereheliche Kinder gezeugt, zu denen kein oder jedenfalls kein guter Kontakt besteht. Diese haben Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen Paul. Durch den Vermögenstransfer infolge der Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist es möglich, dass der Ehemann vor seinem Tod die Hälfte seines Zugewinns nicht nur steuerfrei, sondern auch „pflichtteilsmindernd“ auf seine Ehefrau übertragen konnte. Auf diesen, aufgrund gesetzlicher Verpflichtung übertragenen Vermögensteil, bestehen seitens der Pflichtteilsberechtigten keine Pflichtteilsansprüche und auch keine Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Also: Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (zum Beispiel, wenn Sie überhaupt keinen Ehevertrag geschlossen haben), sollten Sie die sich hieraus ergebenden Möglichkeiten erheblicher Steuereinsparungen durch entsprechende, ehevertragliche Gestaltungen überprüfen oder überprüfen lassen.

Stand: 15.08.2007