Behinderter Erbe

Machen die Eltern kein Testament / Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, nach der das behinderte Kind als Abkömmling erbt.

Setzen die Eltern das behinderte Kind im Testament / Erbvertrag zum Erben ein, fließt ihm mit dem Erbfall auch Vermögen zu. Das Vermögen ist gemäß dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe, bis zum Freibetrag aufzubrauchen. Ziel des Behindertentestamentes ist es daher, dem hilfebedürftigen Behinderten den Nachlass zu erhalten. Die Lebensverhältnisse sollen gegenüber dem Sozialhilfestandard verbessert werden, indem dem Behinderten eine über die Sozialhilfe hinausgehende, zusätzliche Absicherung gewährt wird. Das Erbe soll dem Sozialhilfeträger nicht anheim fallen. Aufgabe des Behindertentestamentes ist nun, in dieser Situation eine sachgerechte Lösung zu finden.

Es könnte daran gedacht werden, das Ziel dadurch zu erreichen, dass der Hilfebedürftige nur zu einem geringen Teil oder aber überhaupt nicht zum Erbe eingesetzt wird. Dann entsteht der Pflichtteils- beziehungsweise der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Bestünde beispielsweise ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25.000 Euro, könnte der Sozialhilfeträger diesen Anspruch auf sich überleiten und gegenüber dem Erben geltend machen. Bei monatlichen Pflegekosten in Höhe von 3.000 Euro wäre das Pflichtteil von 25.000 Euro nach 8,5 Monaten aufgebraucht. Das Erbe wäre verbraucht und der Behinderte wieder auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen, die er dann auch erhalten würde.

Das Ziel, dem Behinderten etwas zukommen zu lassen, wodurch sich seine Lebenssituation, sein Lebensstandard verbessert, wäre damit nicht erreicht.

Zu bedenken ist auch die sozialrechtliche Erbenhaftung. Wurde der Behinderte mit einem Erbteil bedacht und stirbt er seinerseits, kann der Sozialhilfeträger gegen die Erben des Behinderten, zum Beispiel dessen Geschwister einen Kostenersatzanspruch geltend machen. Dieser richtet sich auf die, dem Behinderten in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gewährte Sozialhilfe.

Das “klassische” Behindertentestament

Unter der Überschrift Behindertentestament sind im Laufe der Jahre verschiedene Lösungsmöglichkeiten zur Absicherung des Behinderten erarbeitet worden. Die klassische Lösung besteht darin, dass der Behinderte als Miterbe entweder in Höhe des gesetzlichen Erbteils oder mit einem Erbteil eingesetzt wird, das über dem Pflichtteil liegt. Dadurch wird ausgeschlossen, dass ein Pflichtteilsanteil entsteht, den der Sozialhilfeträger auf sich überleiten könnte. Bei dieser Lösung spricht man vom klassischen Behindertentestament. Es sieht außerdem vor, dass der Behinderte nur als so genannter nicht befreiter Vorerbe eingesetzt wird. Nacherbe werden bei seinem Tod beispielsweise seine Geschwister oder andere Personen.

Der nicht befreite Vorerbe kann den Nachlass nicht verwerten. Dadurch wird erreicht, dass auch der Sozialhilfeträger nichts auf sich überleiten kann. Zusätzlich wird Dauertestamentvollstreckung bis zum Tod des Behinderten angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wird eine, dem Behinderten besonders verbundene Person bestellt.

Das behinderte Kind kann zwar nicht das Erbe verwerten, hat aber Anspruch auf die Erträgnisse des Erbes.

Das sind zum Beispiel die Zinserträge bei Kapitalanlagen oder der Mietzins bei Immobilien. Im Testament oder dem Erbvertrag wird dem Testamentvollstrecker im Wege einer Verwaltungsanordnung genau aufgegeben, wofür er die Erträge dem Kind zuwenden soll. Das soll so erfolgen, dass der Sozialhilfeträger keine Zugriffsmöglichkeit hat. Das ist etwa bei Geschenken zum Geburtstag und zu Feiertagen, Ferienfahrten, Kleidung, Freizeitgestaltung wie Kino-, Theater- Konzertbesuche und so weiter der Fall.

Neben diesem klassischen Behindertentestament gibt es viele andere Lösungsansätze.

Der Bundesgerichtshof hat sich bisher aber nur mit dem Behindertentestament im Wege der Vor- und Nacherbschaft auseinander gesetzt. Nach Ansicht des höchsten deutschen Zivilgerichtes sind Testamentsgestaltungen, bei denen es darum geht, dem Behinderten über die Sozialhilfe hinaus auf Lebenszeit nicht unerhebliche, zusätzliche Vorteile und Annehmlichkeiten zu verschaffen, nicht zu beanstanden. Das Gericht hat betont, dass es den Eltern behinderter Kinder nicht abverlangt werden könne „dass sie die zuförderst ihnen zukommende, sittliche Verantwortung für das Wohl des Kindes dem Interesse der öffentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten hintansetzen“.

Diese Aussage wird in Zeiten allgemeiner Knappheit öffentlicher Haushalte zunehmend wichtiger. Wer sich mit dem Thema weiter befassen möchte, sollte eine erbrechtliche Beratung durch einen Notar / in oder einen Rechtsanwalt / anwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht in Anspruch nehmen. Die Thematik ist weitaus komplexer als in diesem Artikel dargestellt. Adressen sind über die Anwalts- und Notarkammern oder aber über die Internetseite der Bundesvereinigung Lebenshilfe zu erhalten. Der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e. V. veröffentlicht die Broschüre “Vererben zu Gunsten behinderter Menschen”. Informativ ist auch die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz mit dem Titel „Erben und Vererben“. Sie ist ebenfalls kostenlos und über das Bundesministerium der Justiz zu erhalten.

Stand: 19.07.2007