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Erbrecht - Anfechtung eines Erbvertrages

Publiziert von:
RA Ralph Müller
am 07.12.2006


Anfechtung eines Erbvertrages

Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft.

Er ermöglicht es zumindestens einem Erblasser, zu Gunsten des anderen Vertragsschließenden oder aber eines unbeteiligten Dritten, erbrechtlich bindende Anordnungen zu treffen. Dies ist die einzige Rechtsform, in der auch nicht miteinander verheiratete gemeinsam und mit bindender Wirkung von Todes wegen verfügen können. Da die Rechtswirkungen erheblich sind, muß ein Erbvertrag zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile abgeschlossen werden. Nichts desto trotz schließt dies nicht aus, die ursprünglich mit dem Erbvertrag herbeigesehnte Rechtsfolge im Nachgang beseitigt zu wissen.

Anders wie bei testamentarischen Verfügungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten jederzeit frei widerrufen kann, gibt § 2281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Möglichkeit, den Erbvertrag anzufechten.

Die Anfechtungsgründe sind die selben wie beim Testament, nämlich wegen Irrtums oder Drohung beziehungsweise wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten.

Die Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung ist dann möglich, wenn der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder diese überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, daß er die Erklärung bei tatsächlicher Kenntnis der Sachlage auch nicht abgegeben haben würde. Dabei reicht jedoch nicht jede Fehlvorstellung aus. Es können nur besondere, schwerwiegende Umstände ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums begründen.

Ein solcher Umstand ist etwa die fehlgeschlagene Erwartung, künftige Auseinandersetzungen zwischen Erblasser und Bedachten bleiben aus.

Wurde der Erblasser zum Abschluß des Erbvertrages durch seinen Vertragspartner oder aber auch einen Dritten durch Drohung widerrechtlich bestimmt, ist der Erbvertrag auch dann anfechtbar. Hierbei reicht die bloße Beeinflussung des Erblassers beispielsweise durch aufdringliches Bitten nicht aus.

Die Drohung, den hilflosen Erblasser sterben zu lassen, falls die drohende Person nicht für den Erbfall bedacht werde, begründet freilich ein Anfechtungsrecht.

Die Anfechtung ist auch dann möglich, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei Vertragsschluss nicht bekannt war oder der erst nach Vertragsschluss geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.

Hierbei genügt die bloße Unkenntnis von der Existenz eines Pflichtteilsberechtigten, um die Anfechtungsmöglichkeit zu eröffnen. Das Anfechtungsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser auch in Kenntnis eines (weiteren) Pflichtteilsberechtigten nicht anders bei Vertragsschluß gehandelt hätte als geschehen.

Anfechtungserklärungen, ob wegen Irrtums oder Drohung oder aber wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, bedürfen der notariellen Beurkundung. Sie sind innerhalb eines Jahres, beginnend ab dem Zeitpunkt zu dem der Erblasser vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt, zu erklären.

Stand: 07.12.2006