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Erbrecht - Immobilienvererbung

Publiziert von:
York Riedel
am 31.10.2006

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Immobilienvererbung

Wenn es um das Vererben von Immobilien geht, sollten Sie keine Zeit verschwenden.

Der am 23.08.2006 vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 sieht unter anderem Änderungen des Bewertungsgesetzes – insbesondere bei den bebauten und unbebauten Grundstücken vor.

Vorteilhaft ist die Erweiterung der Öffnungsklausel, die den Betroffenen die Möglichkeit des Verkehrswertnachweises in den Fällen einräumt, in denen der vom Finanzamt ermittelte Wert über dem Verkehrswert liegt.

Der Verkehrswertnachweis, der durch ein Sachverständigengutachten oder einen zeitnahen Grundstücksverkauf erbracht werden kann, ist im Unterschied zur derzeitigen Rechtslage künftig auch für erbbaurechtsbelastete Grundstücke und Grundstücke mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden möglich. Nachfolgend sollen die entsprechenden Änderungen in kurzer Übersicht dargestellt werden.

  • Unbebaute Grundstücke:

    Die bis zum 31. Dezember 2006 bestehende Bindung an die Wertverhältnisse zum 01.01.1996 soll mit Wirkung ab 01.01.2007 aufgegeben werden.

    Künftig sind die tatsächlichen Verhältnisse auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt für die Bewertung maßgeblich. Die Gutachterausschüsse ermitteln für Bewertungszwecke regelmäßig im Abstand von zwei Jahren aktuelle Bodenrichtwerte, die aus den von ihnen zu führenden Kaufpreissammlungen abgeleitet werden. Es soll immer der zuletzt vom Gutachterausschuss festgestellte Bodenrichtwert gelten.

  • Bebaute Grundstücke:

    Der Ertragswert soll nur aus der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete ermittelt werden (zur Zeit ist auf die durchschnittliche Jahresmiete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitraum abzustellen).

  • Erbbaurechtsverhältnisse:

    Das Jahressteuergesetz 2007 sieht vor, die Bewertung von Erbbaurechten neu zu regeln. Dem Eigentümer des Grund und Bodens (Erbbauverpflichteter) wird grundsätzlich dessen Wert und dem Erbbauberechtigten der Wert des Gebäudes zugerechnet. Ferner soll danach unterschieden werden, ob die Dauer des Erbrechts im Besteuerungszeitpunkt mindestens 40 Jahre oder weniger beträgt.

Da die Bodenrichtwerte seit 1996 tendenziell rückläufig sind, ist eine höhere Bewertung infolge der beschlossenen Änderungen des Bewertungsgesetzes in den vielen Fällen nicht zu erwarten.

Sollte das Bundesverfassungsgericht zu der Einschätzung kommen, dass das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der ab 01.01.1996 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig ist, droht für die sogenannten “privilegierten Vermögensarten” wie Betriebsvermögen, unbebaute und bebaute Grundstücke, beziehungsweise land- und forstwirtschaftliche Vermögen aller Voraussicht nach eine höhere Erbschaftssteuer, respektive Schenkungsteuer.

Ob das jetzt (noch) gültige Erbschaftsteuergesetz mit den Freibeträgen und Bewertungsabschlägen oder die geplanten Neufassungen der Gesetze für den Steuerpflichtigen günstiger sind, muss für jeden Einzelfall geprüft werden. Ein kurzfristiges Handeln könnte zu erheblichen Steuerersparnissen führen.

Stand: 31.10.2006