Grundbegiffe
Weitere Grundbegriffe im Erbrecht, unter anderem Verfügungen, Vollmachten und Möglichkeiten der Nachlassgestaltung.
- Patientenverfügung
- Betreuungsverfügung
- Vorsorgevollmacht
- Bankvollmacht
- Pflegeverfügung
- Testament
- Erbvertrag
- Vor- und Nacherbschaft
Mit der Teilungsanordnung bestimmen Sie, wie das Vermögen unter Ihren Erben aufgeteilt werden soll, woraus sich dann unter Umständen Ausgleichszahlungen unter den Erben ergeben. - Teilungsanordnung
Mit der Auflage beschweren Sie einen Erben damit, einem Dritten eine Leistung zuzuwenden, auf die der Dritte jedoch keinen eigenen Rechtsanspruch hat. - Auflage
Mit dem Vermächtnis lassen Sie einer Person, ohne Sie zum Erben zu machen, eine Zuwendung zukommen, auf die der Vermächtnisnehmer einen Rechtsanspruch gegen den damit beschwerten Erben hat. - Vermächtnis
Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung und Einsetzung eines Testamentsvollstreckers stellen Sie sicher, daß Ihr letzter Wille auch durchgesetzt wird. - Testamentsvollstreckung
Diese kann auf einen späteren Zeitpunkt, zum Beispiel Tod des überlebenden Ehegatten, aufgeschoben werden. - Erbauseinandersetzung
Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern können pflichtteilsberechtigt sein. Das Pflichtteilsrecht kann, von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, nicht angetastet werden, das heißt, durch letztwillige Verfügungen können Sie den Nachlaß nicht so schmälern, daß der Pflichtteilsberechtigte weniger als den Pflichtteil erhält, also die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. - Pflichtteilsrecht
Damit setzen Sie eine Person ein, die letztendlich den Nachlaß erhalten soll, zuvor aber eine andere Person, die zunächst den Nachlaß nutzen und je nachdem, welche Rechte Sie ihr einräumen, auch verwerten darf.
- Vor- und Nacherbschaft
- Möglichkeiten der Gestaltung des Nachlasses
Mit dieser Verfügung bestimmen Sie, wer Ihr Betreuer werden soll, wenn Sie einmal nicht mehr in der Lage sind, Ihre finanziellen oder persönlichen Dinge selbst zu regeln und zudem auch Ihre Wünsche hinsichtlich Wohnungssituation, einer eventuellen Unterbringung im Pflegeheim, den Voraussetzungen hierfür und so weiter.
Mit dieser Vollmacht bestimmen Sie, je nach deren Umfang (zum Beispiel Generalvollmacht), eine Person Ihres Vertrauens als Ihren gesetzlichen Vertreter, wobei Sie gegen Mißbrauchsmöglichkeiten Vorsorge treffen sollten.
Achten Sie darauf, daß diese auch für die Zeit nach Ihrem Tode gilt, damit der Berechtigte dann noch über das Konto verfügen kann. Bei gemeinsamen Konten ist gegebenenfalls klarzustellen, wem das Kontoguthaben gehört. Sonst gilt die Vermutung, daß es allen Berechtigten je anteilig, also bei Ehegatten je hälftig zusteht. Beugen Sie auch hier eventuellen Mißbrauchsmöglichkeiten vor.
Mit dieser Verfügung vereinbaren Sie mit der Pflegeperson den Umfang der Pflegeleistung und deren Vergütung, die auch in der Form erfolgen kann, daß Sie durch letztwillige Verfügung diese Person begünstigen.
Mit dem Testament regeln Sie einseitig, oder gemeinsam mit Ihrem Ehegatten, Ihren Nachlaß, sofern Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen wollen.
Das Testament ist in der Form eines privat-schriftlichen Testaments (eigenhändig geschrieben und unterschrieben) oder notariell als öffentliches Testament möglich.
Mit dem Erbvertrag regeln Sie mit Ihren Erben beziehungsweise anderen Personen, die Sie begünstigen wollen, den Nachlaß und seine Verteilung. Durch den Erbvertrag sind die Beteiligten gebunden und können sich nur unter gewissen Bedingungen wieder davon lösen, was für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit bedeutet.
Mit dieser Verfügung können Sie dem behandelnden Arzt für den Fall, daß Sie aufgrund Krankheit oder Alters einmal nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen kund zu tun, Hinweise dafür geben, welche ärztlichen Maßnahmen Sie noch wollen oder nicht mehr wollen.
Stand: 27.10.2006
