Erbrecht - Enterbt
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Jörg Wirth
am 30.11.2006
Zwickauer Str. 35
08468 Reichenbach
Enterbt
Ihr gutes Recht – wenn Sie enterbt wurden.
In diesem Fall haben Sie einen Pflichtteilsanspruch. Das ist nur ein Geldanspruch. Er beläuft sich auf den Wert, der der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht, wenn Sie gesetzlicher Erbe geworden wären.
Wie berechnen Sie Ihren Pflichtteilsanspruch?
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Zunächst ist maßgebend der tatsächlich vorhandene Nachlass. Sie haben hierzu einen einklagbaren Anspruch gegen den Erben auf Auskunft über Bargeld (das sind Konto- und Sparbuchguthaben), Grundstücke, Autos, Schmuck et cetera.
Sie können von dem Erben verlangen, dass er vorhandene Grundstücke, Autos, Schmuck und Sammlungen aller Art (Briefmarken, Münzen) durch einen Sachverständigen bewerten lässt. Das Sachverständigengutachten ist von dem Erben zu bezahlen. -
Das ist aber noch nicht alles: Neben Ihrem Pflichtteilsanspruch haben Sie unter Umständen zusätzlich einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Für dessen Berechnung sind frühere Schenkungen des Verstorbenen maßgeblich. Somit erhöht sich der tatsächlich ermittelte Nachlasswert durch
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alle Schenkungen des Verstorbenen an Dritte während der vergangenen 10 Jahre vor seinem Tod
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alle Schenkungen des Verstorbenen an seinen Ehepartner während der gesamten Ehezeit
Was ist mit der Auszahlung von Lebensversicherungen?
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes werden solche Auszahlungen in der Regel als Schenkungen an Dritte gewertet, die den Nachlasswert deutlich erhöhen und so zu einem zusätzlichen Pflichtteilsergänzungsanspruch führen.
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Letztlich bilden der tatsächliche Nachlass und der (zusätzliche) “virtuelle” Nachlass (durch Schenkungen an Dritte) die Berechnungsgrundlage für Ihren Anspruch gegen den Erben.
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Warten Sie nicht zu lange: Ihre Ansprüche verjähren nach drei Jahren, bezüglich der Pflichtteilsansprüche ab Kenntnis der Enterbung, bezüglich der Pflichtteilsergänzungsansprüche ab dem Todeszeitpunkt.
Stand: 30.11.2006
