Alternative zur Enterbung eines behinderten Kindes.

Haben Erblasser ein behindertes Kind, führt die Erbeinsetzung der gesunden Kinder dazu, dass das Sozialamt für das behinderte Kind den Pflichtteilsanspruch geltend macht, wobei das behinderte Kind in aller Regel davon nichts hat.

Deswegen sind die Bestrebungen solcher Eltern groß, eine Lösung zu finden, wonach das Sozialamt in diesen Fällen leer ausgeht. Da der Bundesgerichtshof (BGH) den Grundsatz der Testierfreiheit auch vor den berechtigten Interessen der Sozialämter anerkennt, ist Hilfe möglich:

Das behinderte Kind ist nicht auf den Pflichtteil zu setzen, also zu enterben, sondern im Gegenteil, mit einer Erbquote zu bedenken, die etwas höher sein muss als es seinem Pflichtteilsanspruch entspricht.

Allerdings soll das behinderte Kind nicht Vollerbe werden, sondern nur sogenannter Vorerbe, während das oder die gesunden Kinder seine Nacherben werden.

Somit ist der Vermögensbestand des Vorerbes des behinderten Kindes vor Zugriffen des Sozialamtes geschützt.

Desweiteren ist anzuraten, testamentarisch eine Testamentsvollstreckung anzuordnen und zwar lediglich bezogen auf die Vorerbschaft des behinderten Kindes. Damit können dem behinderten Kind aus den Erträgnissen der Vorerbschaft Leistungen gewährt werden, die es ansonsten von einer Pflegeheimeinrichtung nicht erhielte, zum Beispiel behindertengerechte Urlaubsfahrten.

Außerdem fällt beim Tode des behinderten Kindes diese Vorerbschaft dem oder den anderen Kindern als Nacherben zu.

Mit einer solchen Regelung ist behinderten Menschen mehr gedient, als wenn das Sozialamt die Pflichtteilsansprüche geltend machen würden.

Eltern mit einem behinderten Kind sollten jedoch unbedingt anwaltliche Hilfe zu Rate ziehen.

Stand: 06.12.2006