Erbrecht - Aufhebung eines Erbvertrages
Publiziert von:
RAin Marlis Hamacher
am 06.12.2006
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Aufhebung eines Erbvertrages
Drum prüfe, wer sich ewig bindet - das gilt auch für letztwillige Verfügungen.
Während testamentarische Verfügungen frei abänderbar sind (bis auf das sogenannte “Berliner Testament”) gilt dies nicht für einen Erbvertrag.
Der Erbvertrag bindet die Vertragsschließenden. Änderungen oder abweichende Verfügungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zwar kann ein Erbvertrag wie jeder andere Vertrag von den Vertragsschließenden aufgehoben werden. Wie der Erbvertrag selbst bedarf die Aufhebung der notariellen Beurkundung.
Schwierig wird es dann, wenn einer der Vertragsschließenden verstorben ist.
Dann ist die Aufhebung des Vertrages grundsätzlich nicht mehr möglich. Das kann zu ungewollten Folgen führen, dargestellt an nachfolgendem Fall:
Die Vertragsschließenden haben jeweils Kinder aus einer früheren Verbindung. Im Überschwang einer neuen Liebe entschließen sie sich, ihren letzten Willen in einem Erbvertrag niederzulegen. Jeder setzt den anderen zum Alleinerben ein. Beim Tode des Letztlebenden sollen die Kinder des einen und die des anderen Vertragspartners zu je ½ Anteil am Nachlass beteiligt sein.
Einer der Vertragsschließenden verstirbt. Der Überlebende ist Alleinerbe. Er hat mit den Kindern des Erstverstorbenen nicht mehr den geringsten Kontakt. Er heiratet nicht mehr, bekommt auch keine Kinder mehr. Es gelingt ihm jedoch, ein großes Vermögen zu erwerben.
Die sicherlich nicht erwünschte Folge - die Kinder des erstverstorbenen Partners partizipieren auch an dem nachträglich erworbenen Vermögen zur Hälfte.
Dagegen kann man etwas tun, zum Beispiel erneut heiraten. Kommen neue Pflichtteilsberechtigte hinzu, die bei Abschluss des Erbvertrages nicht vorhanden waren, hat der überlebende Ehegatte ein Anfechtungsrecht. Neue Ehegatten sowie neue Kinder können also die Wirkungen des Erbvertrages beseitigen, vorrausgesetzt die Anfechtung erfolgt rechtzeitig, das heißt binnen Jahresfrist.
Nicht legal ist es das ererbte und / oder selbsterworbene Vermögen zu Lebzeiten zu verschenken, um die Vertragserben zu beeinträchtigen.
Schließlich besteht die Möglichkeit, im Erbvertrag selbst ein Rücktrittsrecht zu vereinbaren.
Stand: 06.12.2006
