Erbrecht - Vor- und Nacherbschaft
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Ralf Georg
am 11.04.2005
Rudolf-Virchow-Str. 11
56073 Koblenz
Weitere Publikationen:
Vor- und Nacherbschaft
Das Erbrecht räumt dem Erblasser die Möglichkeit ein, über seinen Tod hinaus noch auf seinen Nachlaß und seine Erben, also auf die Nachwelt, Einfluß ...
... zu nehmen und dadurch die Erbschaft für sogenannte Endbedachte zu erhalten.
Eine solche Möglichkeit besteht in der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge. Diese kann nur durch Verfügung von Todes wegen, also durch Testament, gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder Erbvertrag eingerichtet werden.
Das Wesen der Nacherbschaft besteht darin, dass der Erblasser zweimal beerbt wird.
Bei seinem Tod erhält jemand oder mehrere Personen die Erbschaft auf Zeit beziehungsweise bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses (Vorerbschaft). Nach Ablauf der Zeit oder nach Eintritt des Ereignisses geht die Erbschaft automatisch auf eine oder mehrere andere vom Erblasser bestimmte Personen über (Nacherbschaft). Die Erbschaft bleibt getrennt vom übrigen Vermögen des Vorerben. Wenn der Vorerbe stirbt, geht das der Nacherbschaft unterliegende Vermögen nicht auf seine Erben, sondern auf den Nacherben über.
Die häufigsten Fälle, in denen die Vor- und Nacherbschaft zur Anwendung gelangt, sind:
- Testamente eines Erblasser mit behinderten Kindern;
-
Testamente nach Scheidung einer Ehe, insbesondere dann, wenn Kinder vorhanden sind;
-
Wenn Schwiegerkinder oder Enkel nicht in den Genuß der Erbschaft kommen sollen;
-
Bei Wiederverheiratung nach dem Tod eines Ehegatten und eventuell weiteren Kindern aus der 2. Ehe;
-
Bei überschuldeten Vorerben, die trotzdem eine Versorgung aus dem Nachlaß erhalten sollen;
- Bei der Erbeinsetzung noch nicht erzeugter Personen;
-
Wenn der Nachlaß für zwei Generationen gebunden werden soll;
-
Wenn man den Vorerben zu einem bestimmten Verhalten veranlassen möchte, kann man ihn mit der Nacherbeneinsetzung unter Druck setzen und ihm die Erbschaft durch Übertragung auf den Nacherben entziehen, wenn er sich nicht so verhält, wie es sich der Erblasser vorstellt.
Dies zeigt, dass die Vor- und Nacherbschaft ein Gestaltungsmittel für den Erblasser ist, ungeliebte Personen ganz auszuschalten oder ihm die Möglichkeit bietet, jemanden auf Lebzeiten zu versorgen und dennoch den Nachlaß für die Nachkommen im Bestand zu sichern.
Der Erblasser kann im Rahmen der Vor- und Nacherbschaft für den Vorerben verschiedene Stufen in Bezug auf die Rechtsmacht einräumen, die er über den der Nacherbschaft unterliegenden Nachlassbestand ausüben kann.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der befreiten und der nicht befreiten Vorerbschaft.
Der nicht befreite Vorerbe kann in der Regel nur die Nutzungen aus der Erbschaft ziehen und darf diese nicht verbrauchen, wohingegen der befreite Vorerbe auch die Substanz des Nachlasses verbrauchen kann, sofern er nicht unentgeltlich über Nachlassgegenstände verfügt oder in Benachteiligungsabsicht handelt.
In erbschaftssteuerrechtlicher Hinsicht ist die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft ungünstig, weil eine doppelte Besteuerung vorgenommen wird und nur in wenigen Ausnahmefällen eine Ermäßigung der Steuern oder Anrechnung bereits gezahlter Erbschaftssteuern erfolgt.
Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft ist abzugrenzen zur Schlusserbeneinsetzung. Zuweilen kommt es insoweit zu höchst streitigen Auslegungsproblemen. Als Erblasser sollten Sie daher bei der Testamentsgestaltung fachmännischen Rat in Anspruch nehmen.
Stand: 11.04.2005
