Testamentsvoraussetzungen
Eine Verfügung von Todes wegen kann nur unter bestimmten Voraussetzungen Wirksamkeit entfalten.
Der Erblasser muss zunächst testierfähig sein und das Testament höchstpersönlich und formgerecht errichten. Ferner darf sich die Verfügung weder inhaltlich als von Anfang an nichtig erweisen noch nachträglich unwirksam geworden sein. Des Weiteren darf sich der Erblasser auch nicht bereits durch abweichend gemeinschaftliche oder vertragliche Verfügungen von Todes wegen gebunden haben.
Testierfähigkeit bedeutet, dass der Testierende die Fähigkeit haben muss, ein Testament zu errichten, abzuändern oder aufzuheben. Der Testierende muss frei von Einflüssen etwa interessierter Dritter handeln können, vergleiche Oberlandesgericht Frankfurt NJW-RR 1998, 870. Grundsätzlich kann ein Testament errichten, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Zum Abschluss eines Erbvertrages ist allerdings in der Regel unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, somit die Vollendung des 18. Lebensjahres, notwendig.
Ein Testament muss, abgesehen von den außerordentlichen Testamentsformen, entweder beurkundet oder handschriftlich niedergelegt sein.
Für die Errichtung eines Erbvertrages ist notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben. Der Erblasser muss beim notariellen Testament höchstpersönlich anwesend sein und dem Notar seinen letzten Willen zu Protokoll erklären. Er kann dem Notar auch eine offene oder verschlossene Schrift übergeben, mit der Erklärung, die Schrift enthalte seinen letzten Willen. Die notarielle Niederschrift muss die Erklärung des Erblassers enthalten, in Gegenwart des Notars vorgelesen, vom Erblasser genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden.
Für das handschriftliche Testament ist die eigenhändig ge- und unterschriebene Erklärung zwingend. Ein Verstoß dagegen führt zur Formnichtigkeit. Durchstreichungen oder Radierungen brauchen nicht unterschrieben zu werden. Auch die Angabe von Zeit und Ort ist nicht zwingend erforderlich. Aus Beweissicherungsgründen ist dies aber zu empfehlen. Bei Ergänzungen ist allerdings eine neue Unterschrift anzubringen, möglichst mit Ort und Datum.
Enthält ein Testament vollkommen unbestimmte, widersinnige, rechtlich und tatsächlich unmögliche Bestimmungen oder Bedingungen, ist es nichtig.
Sittenwidrig ist eine Verfügung von Todes wegen nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen. Die Annahme der Sittenwidrigkeit bedeutet einen erheblichen Eingriff in die Testierfreiheit des Erblassers und damit in das bestimmende Element der Erbrechtsgarantie. Bei der Abwägung der Verletzung oder Beeinträchtigung einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen gegenüber dem Rang und der Bedeutung der Testierfreiheit überwiegt in der Regel letztere. Die nachträgliche Unwirksamkeit eines Testaments ergibt sich hauptsächlich infolge von Widerruf, durch Anfechtung oder Änderung.
Der Testierende darf bei der Testamentserrichtung in seiner Testierfreiheit nicht eingeschränkt sein.
Ist er bereits in einem Erbvertrag oder einem wechselbezüglichen und bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament gebunden, sind alle späteren Verfügungen nichtig, wenn sie der früheren widersprechen.
Es gelten überdies grundsätzlich auch die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches über Geschäftsfähigkeit und Willenserklärungen sowie über Bedingungen, Vertretung und Genehmigungen, soweit sie nicht durch erbrechtliche Sondervorschriften eingeschränkt oder ganz ausgeschaltet sind.
Stand: 17.10.2005
