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Erbrecht - Testamentsvollstreckung

Publiziert von:
RA Friedrich Hog
am 04.04.2005


Testamentsvollstreckung

Manche Erblasser haben ein bestimmtes, wie auch immer begründetes Interesse, dass die von ihnen als Erben vorgesehenen Personen nach ...

... ihrem Tode mit dem Nachlass im Sinne des Verstorbenen umgehen.

Um Einfluss auf die Entwicklung des Nachlasses zu haben, wählt ein solcher Erblasser den Weg der Testamentsvollstreckung. §§ 2197 bis 2228 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regeln die Ernennung, die Aufgaben, die Rechte und Pflichten sowie die Haftung des Testamentsvollstreckers. Seine Vergütung und Entlassung sind ebenfalls angesprochen.

Gründe für die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers können unter anderem sein: Einer der vorgesehenen Erben oder mehrere sind nicht fähig oder gewillt, im Interesse des Erblassers oder auch in ihrem eigenen Interesse zu handeln; der Erblasser möchte das Vermögen zusammenhalten und vor einer Aufteilung bewahren; der Erblasser möchte befürchtete Streitigkeiten unter den Erben bei der Nachlassteilung durch eine bestimmte Person geregelt haben oder durch ihre Einschaltung gänzlich vermieden wissen.

Als Testamentsvollstrecker kann eine unbeteiligte Person eingesetzt werden, ein Vermächtnisnehmer oder auch ein Miterbe.

Im Falle der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erbe in dem vom Erblassser bestimmten Umfang nicht über den Nachlass verfügen. Vielmehr steht die Verfügungsbefugnis dem Testamentsvollstrecker zu, der einen sehr weiten Ermessensspielraum hat. Der Testamentsvollstrecker kann im eigenen Namen über die Nachlassgegenstände verfügen. Er weist seine Befugnis anhand eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nach.

Ist die Aufgabe des Testamentsvollstreckers das Zusammenhalten des Nachlasses, so wird er den Nachlass als Ganzes verwalten und den Erben allenfalls anfallende Gewinne gutschreiben, da diese eventuelle Gewinne versteuern müssen. Ist hingegen die Auseinandersetzung des Nachlasses bestimmt worden, so stellt er einen Auseinandersetzungsplan auf, zu dem er die Erben hören muss.

Den weitgehenden Rechten des Testamentsvollstreckers steht seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung gegenüber.

Diese Pflicht hindert ihn jedoch nicht an der wirksamen Handlung, er macht sich im Falle einer Pflichtverletzung jedoch schadensersatzpflichtig. Auch über einen Erbteil als solchen kann der Testamentsvollstrecker nicht verfügen, da der Anteil eines Miterben am Nachlass Bestandteil des Eigenvermögens des Miterben ist und mithin kein Nachlassgegenstand. Der Testamentsvollstrecker kann Rechtsgeschäfte mit sich selbst nur dann vornehmen, wenn ihm der Erblasser das in der Verfügung von Todes wegen gestattet.

Probleme mit der Testamentsvollstreckung gibt es zum Beispiel dann, wenn die Aufgabe des Testamentsvollstreckers die Auseinandersetzung des Nachlasses ist, jedoch eine dem Grunde beziehungsweise der Höhe nach ungeklärte Forderung gegen den Nachlass gerichtet ist. In Höhe der drohenden Forderung darf der Testamentsvollstrecker den Nachlass nicht aufteilen. Insbesondere bei Nachlässen, die weniger aus Bargeld bestehen, sondern vielmehr aus beweglichen Gegenständen, Immobilien oder Anlageformen, deren Wert gewissen Schwankungen unterworfen ist, kann dies für die Dauer mehrjähriger Prozesse über mehrere Instanzen die Erben vom Genuss des Nachlasses fernhalten. Die Entscheidung, in welchem Umfang von einer Teilung des Nachlasses abgesehen wird, obliegt dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der ordentlichen Testamentsvollstreckung.

Stand: 04.04.2005