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Erbrecht - Unterschied Vermächtnis-Vererbung

Publiziert von:
RAin Silvia Gelbke
am 14.04.2005


Unterschied Vermächtnis-Vererbung

Die Worte “vermachen” und “vererben” werden vom Laien oft gleichsam ohne Unterschied verwendet.

Hierbei handelt es sich jedoch juristisch um zwei streng von einander zu trennende Fachtermini.

Der Erbe tritt nämlich als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsposition des Erblassers ein. Er übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers. Dies geschieht automatisch beim Todesfall. Nur wenige höchstpersönliche Rechte bleiben davon ausgenommen wie zum Beispiel Arbeitsverhältnisse oder Nießbrauchrechte, die mit dem Tode erlöschen.

Hat der Erblasser dagegen jemanden mit einem Vermächtnis bedacht, so bedeutet dies lediglich, dass dem Vermächtnisnehmer nun ein Anspruch auf Erfüllung zusteht. Hierbei geht es gezielt um einen einzelnen Vermögensgegenstand, den der Erblasser dem Bedachten zukommen lassen will. Dieser Anspruch richtet sich dabei regelmäßig gegen den Erben. Durch das Vermächtnis selbst wird noch keine gesicherte Rechtsposition geschaffen.

Während nämlich zum Beispiel der Erbe automatisch mit dem Tode des Verstorbenen das Eigentum an dessen Sachen erhält, tritt diese Rechtswirkung bei einem Vermächtnis nicht ein.

Der Erbe ist allerdings verpflichtet den Vermächtnisgegenstand herauszugeben. Da der Vermächtnisnehmer aber eben nicht Eigentümer wird, ist er auch nur unzureichend vor Diebstahl, Unterschlagung und anderen Eigentumsdelikten geschützt. Eigentümer bleibt bis zur Erfüllung des Vermächtnisses der Erbe des Verstorbenen.

Ob der Erblasser nun im Einzelnen Vermächtnis oder Erbeinsetzung gewollt hat, ist anhand seines Testamentes durch Auslegung, notfalls durch gesetzliche Auslegungsregeln, zu ermitteln. Hierbei bemühen sich die Gerichte aber den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Es ist daher unschädlich, wenn der Erblasser bei Verfassung eines Privattestamentes die Worte “Vererbung” und “Vermächtnis” in Unwissen ihrer rechtlichen Bedeutung falsch benutzt hat, so lange der wahre Wille sich später ermitteln lässt.

In der erbrechtlichen Beratungspraxis wird oft die Form des Vermächtnisses gewählt, wenn man jemanden einzelnen bedenken will, ohne diesen jedoch am gesamten Vermögen teilhaben zu lassen.

Wenn man einer Person wertmäßig den größten Teil seines Vermögens zukommen lassen will, so sollte man ihn zum Alleinerben machen und lediglich für die anderen Personen Vermächtnisse aussetzen. Der Vorteil daran ist, dass dann lediglich ein Erbe für die Abwicklung und die Verwaltung des Nachlassvermögens zuständig ist. Oft kommt es nämlich vor, dass sich bei Erbengemeinschaften, wenn also mehrere Erben zusammentreffen, sowohl die Verwaltung als auch die schlussendliche Auseinandersetzung des Nachlasses als langwierig und kompliziert darstellt, da die Erben stets einen gemeinsamen Konsens finden müssen. Des Weiteren kann jeder Erbe Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses verlangen und ist seine Erbquote auch noch so klein. Dies ist oft nicht wünschenswert, da selbst nach dem Tode die Diskretion über das Vermögen gewahrt bleiben soll.

Erwähnenswert ist hierbei auch die Abgrenzung von der Erbeinsetzung mit Teilungsanordnung durch den Erblasser, gegenüber der Erbeinsetzung in Verbindung mit einem Vorausvermächtnis.

Setzt der Erblasser zum Beispiel seine beiden Kinder als Erben zu je der Hälfte seines Vermögens ein und will einem der Kinder das elterliche Hausgrundstück zukommen lassen, so ist hier zu prüfen, ob der Erblasser damit eine wertmäßige Gewichtsverschiebung vornehmen wollte. Hier kann nämlich gewollt sein, dass das eine Kind im Voraus das Grundstück erhält und dann das restliche Vermögen geteilt wird, oder dass bei Teilung des Vermögens das eine Kind das Grundstück, eventuell unter Zahlung eines Ausgleichsbetrages, erhält. Auch hier ist durch Auslegung das Gewollte zu ermitteln.

Nichtsdestotrotz ist die Auslegung stets lediglich ein Versuch den wirklichen Willen des Erblassers zu rekonstruieren. Auslegungsfehler können daher nicht ausgeschlossen werden. Um daher solchen Problemen vorzubeugen, sollte man sich bei der Erstellung seines Testamentes um die Eindeutigkeit seines letzten Willens, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme fachlichen Rates, bemühen.

Stand: 14.04.2005