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Erbrecht - Verheiratete

Publiziert von:
RAin Stephanie Koch
am 20.09.2005


Verheiratete

Gesetzliches Erbrecht der Verwandten beim Tode eines verheirateten Erblassers.

Bei der gesetzlichen Erfolge teilt der Gesetzgeber die Verwandten des Erblassers in verschiedene Erbfolgeordnungen ein. So sind gesetzliche Erben erster Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers, gesetzliche Erben zweiter Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, gesetzliche Erben dritter Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, gesetzliche Erben vierter Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge und so weiter.

Gemäß § 1930 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, so lange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Das heißt, wenn ein Erblasser zum Beisepiel ein oder mehrere Kinder hinterläßt, schließen diese als gesetzliche Erben der ersten Ordnung die Verwandten höherer Ordnungen von der Erbfolge aus. Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war, dann steht dem Ehegatten gemäß § 1931 BGB ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht zu. Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers) zu ¼, neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.

Verstirbt der Erblasser, ohne Kinder oder Eltern zu hinterlassen, allerdings leben noch dessen Großeltern, beziehungsweise Abkömmlinge dieser Großeltern, dann erbt der Ehegatte zunächst die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte die Großeltern. Ist nun einer der 4 Großeltern vorverstorben, leben aber noch Abkömmlinge dieses Großelternteils, dann erhalten seinen 1/8 Anteil des Nachlasses nicht diese, sondern der Ehegatte.

Wenn weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, dann erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

Dies sind die gesetzlichen Grundregelungen, die aber im Prinzip nur zur Anwendung kommen, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt haben.

Weitaus häufiger in der Praxis ist jedoch der Fall, daß die Ehegatten in der sogenannten Zugewinngemeinschaft gelebt haben, das heißt, daß bei oder nach der Eheschließung kein Ehevertrag geschlossen worden ist, der Regelungen zum Güterrecht enthält. In diesem Fall wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht wird, daß sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ¼ der Erbschaft erhöht. Ob die Ehegatten tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben, ist hierbei unerheblich. Das heißt, neben Erben der ersten Ordnung erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, neben Erben der zweiten Ordnung oder neben Großeltern des Verstorbenen ¾ des Nachlasses.

Werden neben dem überlebenden Ehegatten die Großeltern des Verstorbenen gesetzliche Erben, einer oder mehrere dieser Großeltern aber bereits verstorben ist, gilt Folgendes:

Hat dieser Großelternteil selbst Abkömmlinge hinterlassen, die erbrechtlich an dessen Stelle treten, dann soll der Ehegatte des Erblassers zusätzlich zu seinem ¾ Anteil am Nachlaß den Anteil erhalten, den an sich der verstorbene Großelternteil geerbt hätte.

Wenn der verstorbene Ehegatte erbberechtigte Abkömmlinge hinterlassen hat, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, dann ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.

Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Gütertrennung gelebt und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Hat der Erblasser drei oder mehr Kinder hinterlassen, so erhält der überlebende Ehegatte ¼ des Nachlasses, der Rest wird unter den Kindern aufgeteilt.

Bezüglich der Besonderheiten im Einzelfall ist die Einholung fachkundigen Rates zu empfehlen.

 

Stand: 20.09.2005