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Erbrecht - Richtig Vererben

Publiziert von:
RA Dr. Jörg Behrends
am 10.04.2005

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Richtig Vererben

Das Erbrecht hat die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung nicht mit dem ...

... Tod des Eigentümers untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand für die Erben zu sichern.

Dabei kann eine Vermögensnachfolge gestaltet werden und auch bereits unter Lebenden erfolgen. Hierdurch können unter anderem sogar Steuerbelastungen für die Erben vermieden werden.

Die gesetzliche Erbfolge wird durch verschiedene Prinzipien geprägt.

Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen einschließlich der Schulden(!) automatisch als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Demzufolge kann ein überschuldeter Nachlaß zu einer wirtschaftlichen Belastung der Erben führen, wenn nicht rechtzeitig haftungsbegrenzende Maßnahmen ergriffen werden.

Grundlegend wird die gesetzliche Erbfolge durch ein Ordnungssystem bestimmt, welches nach Erben verschiedener Ordnung unterscheidet. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, werden gesetzliche Erben die Eltern, sonst Geschwister beziehungsweise Neffen und Nichten des Erblassers. Weitergehend kommen Cousinen und Cousins des Erblassers als Erben in Betracht.

Nach dem Ehegattenerbrecht erhalten Ehegatten neben Erben erster Ordnung einen gesetzlichen Erbteil in Höhe von 25% beziehungsweise neben Erben höherer Ordnung einen Erbteil von 50%. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil um weitere 25%, den sogenannten erbrechtlichen Zugewinnausgleich. Dabei ist unerheblich, ob die Ehegatten im Einzelfall tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben.

Abweichend von der gesetzlichen Erbfolge hat der Erblasser die Möglichkeit, durch letztwillige Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) Bestimmungen bezüglich der von ihm beabsichtigten Erbfolge vorzunehmen. Für diesen Fall gilt die gesetzliche Erbfolge nicht mehr.

Zu beachten ist jedoch, daß ein Testament, sofern es nicht notariell errichtet wird, insgesamt handschriftlich verfaßt und eigenhändig unterschrieben sein muß.

Falls aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Abkömmlinge des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind, können diese von dem Erben den sogenannten Pflichtteil verlangen.

Da der Fiskus über die Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuer sowohl an der Vermögensnachfolge unter Lebenden als auch von Todes wegen partizipiert und in diesem Bereich Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, sollten diese angegangen werden, solange dazu noch die Möglichkeiten vorhanden sind. Dies gilt insbesondere, wenn Betriebsvermögen Gegenstand der Erbfolge ist.

Um im einzelnen die im Erb- beziehungsweise Erbschaftssteuerrecht bestehenden Klippen gefahrlos zu umschiffen, sollte zu gegebener Zeit qualifizierter Rat durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt mit einschlägiger Ausrichtung eingeholt werden.

Stand: 10.04.2005