Haftung bei Nachlassverbindlichkeiten
Wer erbt, erbt alles! Dieser simple Grundsatz sorgt bei Erben immer wieder für unschöne Überraschungen nach Annahme ihrer Erbschaft.
Denn oft weist der Nachlass nicht nur ein Aktivvermögen auf, sondern es sind hieraus auch diverse Verbindlichkeiten zu befriedigen. Hierfür hat der Erbe gemäß den Vorschriften der §§ 1967-2017 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzustehen. Die Verbindlichkeiten lassen sich in drei Gruppen untergliedern.
Zum einen sind dies die sogenannten Erbfallschulden.
Hierunter versteht man beispielsweise die Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Ebenfalls gehören hierzu die Vermächtnisse, die der Erbe zu erfüllen beziehungsweise die Auflagen, die der Erbe auszuführen hat. Typische Erbfallschulden sind unter anderem die Kosten der Beerdigung, der Testamentseröffnung sowie die Gebühren eines Nachlasspflegers, eines Nachlassverwalters oder eines Testamentsvollstreckers. Auch die Erbschaftssteuer gehört in die Gruppe der Erbfallschulden.
Die zweite bedeutende Gruppe sind die Nachlasserbschulden.
Dabei handelt es sich um Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Erben entstehen, die sich zugleich auf den Nachlass beziehen, ihm zugute kommen und ordnungsgemäße Abwicklungstätigkeiten darstellen. Fällt in den Nachlass zum Beispiel ein Handwerksbetrieb, den der Erbe schließen will, dann sind die Kosten der Betriebsschließung Nachlasserbschulden. Auch notwendige Reparaturen an einem in den Nachlass fallenden Gebäude gehören zu den Nachlasserbenschulden.
Selbstverständlich gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten auch die Schulden des Erblassers.
Das können beispielsweise Verbindlichkeiten bei einer Bank oder aber auch Unterhaltsverpflichtungen für Ansprüche des geschiedenen Unterhaltsberechtigten Ehepartners des Erblassers sein. Ein solcher Unterhaltsanspruch bleibt auch nach dem Tode des Erblassers bestehen und richtet sich nun in Form der Nachlassverbindlichkeit gegen den Erben. Allerdings ist dieser Unterhaltsanspruch der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, den der geschiedene Partner als kleinen Pflichtteil erhielte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.
Da der Erbe wie gesagt alles erbt und somit auch die oben genannten Schulden, ist bei einem Erbfall stets zu prüfen, ob die Erbschaft nicht besser ausgeschlagen werden sollte.
Die Ausschlagung hat binnen sechs Wochen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Die Ausschlagung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder aber in notarieller Form. Stellt sich nach erfolgter Ausschlagung überraschenderweise heraus, dass das Aktivvermögen höher als die Verbindlichkeiten sind, besteht unter Umständen die Möglichkeit, die Ausschlagung ihrerseits anzufechten. Auf diesem Wege gelangt der Erbe schließlich doch noch an die Erbschaft.
Ist der Erbfall endgültig eingetreten, der Nachlass gleichwohl unübersichtlich, empfiehlt sich die Einleitung eines gerichtlichen Aufgebotsverfahrens, um Klarheit über die Zahl der vorhandenen Gläubiger zu gewinnen. Zuständig für die Durchführung eines solchen Verfahrens ist das Nachlassgericht. Dort ist der Antrag schriftlich zu stellen und diesem eine vollständige Liste der bis dahin bekannten Nachlassgläubiger beizufügen.
Das Gericht fordert anschließend durch öffentliche Bekanntmachung alle Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer gesetzten Frist beim Nachlassgericht anzumelden.
Nach Fristablauf erlässt das Gericht auf Antrag des Erben ein sogenannte Ausschlussurteil. Folge eines solchen Urteils ist, dass die Forderung der Gläubiger, die sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemeldet haben, erst am Ende befriedigt werden, wenn bis dahin der Nachlass noch nicht erschöpft ist. Es ist jedoch zu beachten, dass ein solches Ausschlussurteil nicht dazu führt, dass die Verbindlichkeiten erlöschen.
Der ausgeschlossene Gläubiger kann weiterhin seine Forderung gegen den Nachlass geltend machen, muss allerdings mit dem Rest Vorlieb nehmen. Das Aufgebotsverfahren führt also nicht zu einer beschränkten Erbenhaftung, schützt jedoch den Erben vor der Gefahr, Schulden des Erblassers aus seinem eigenen Vermögen bezahlen zu müssen, denn es steht ihm die sogenannte Einrede der Erschöpfung des Nachlasses zu.
Will der Erbe die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten wirksam beschränken und damit dem Risiko einer Haftung mit seinem eigenen Vermögen entgehen, bleibt ihm die Möglichkeit, die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens für den Fall des überschuldeten Nachlasses zu beantragen.
Für diesen Fall hat der Erbe ein Inventar zu erstellen, in welchem er alle beim Erbfall vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auflistet. Nur die ordnungsgemäße Erstellung eines Inventars eröffnet dem Erben die Möglichkeit, durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz seine Haftung zu beschränken und damit sein eigenes Vermögen vor Zugriffen Dritter zu schützen.
Stand: 06.04.2005
