Erbrecht - Der Testamentsvollstrecker III
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Martin Mohr
am 19.04.2005
Zülpicher Straße 313
50937 Köln
Weitere Publikationen:
Der Testamentsvollstrecker III
Der letzte Teil unserer Serie zum Testamentsvollstrecker untersucht, welche persönlichen Qualifikationen der Vollstrecker mitbringen ...
... sollte, und auf welche Vergütung er Anspruch hat.
Die Person des Testamentsvollstreckers
Der Erfolg der Testamentsvollstreckung hängt ganz entscheidend von der Person des Testamentsvollstreckers ab. Dies wird oftmals nicht ausreichend berücksichtigt. Im Idealfall sollte der Testamentsvollstrecker folgendem Anforderungsprofil entsprechen:
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Er sollte über die nötige menschliche Qualifikation verfügen, um die zu erwartenden Schwierigkeiten bewältigen zu können (etwa eine gewisse Standfestigkeit, um die Erblasserwünsche auch gegen den Widerstand der Erben durchzusetzen).
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Besonders wichtig ist die ausreichende Kenntnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge, speziell bei besonderen Aufgabenstellungen (etwa im Unternehmensbereich).
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Der Testamentsvollstrecker sollte in einem Alter sein, das die Aufgabenerfüllung auch während der voraussichtlichen Dauer der Testamentsvollstreckung erhoffen lässt. Im Falle eines Falles kann ein Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt werden.
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Schließlich sollte der Testamentsvollstrecker über ausreichend Zeit verfügen, um sich seiner Aufgabe gewissenhaft widmen zu können.
Die Arten der Testamentsvollstreckervergütung / Gebührentatbestände
Üblicherweise teilt man die möglichen Vergütungen des Testamentsvollstreckers entsprechend den vorzunehmenden Aufgaben folgendermaßen ein:
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Die Regelvergütung (auch Grund- oder Vollstreckungsgebühr) fällt grundsätzlich immer an und wird für die Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses gezahlt.
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Hinzu kommt die Konstituierungsgebühr zur Abgeltung der Arbeit des Testamentsvollstreckers bei Übernahme des Amtes für Ermittlung und Inbesitznahme des Nachlasses, Aufstellung und Mitteilung des Nachlassverzeichnisses sowie Regulierung der Nachlassverbindlichkeiten, Erbschaftsteuererklärung und Begleichung von Steuerschulden.
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Ist der Testamentsvollstrecker damit beauftragt, den Nachlass zu verwalten (Verwaltungsvollstreckung), so ist ebenfalls die jährlich zu bezahlende periodische Verwaltungsgebühr fällig.
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Schließlich kann eine besondere Auseinandersetzungsgebühr anfallen.
In der Praxis bestehen keine gesicherten Erkenntnisse darüber, in welchem Verhältnis diese Gebührenarten zu einander stehen und welche Wechselwirkung sie untereinander haben.
Einigkeit besteht insoweit, als auch bei der Aufspaltung in mehrere Gebühren die Angemessenheit der von den Erben zu entrichtenden Gesamtvergütung gewahrt werden muss. Auch gibt es keine “Abschlussgebühr”, die nach der Beendigung der Testamentsvollstreckung zu zahlen wäre. Obliegt dem Testamentsvollstrecker der “Normaltypus der Testamentsvollstreckung”, nämlich die Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung (§§ 2203 ff. Bürgerliches Gesetzbuch), so kann eine zusätzliche Konstituierungsgebühr nicht verlangt werden, eine weitere Auseinandersetzungsgebühr kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Es bleibt bei der Regelgebühr (Grundgebühr).
Resümee
Nicht für jeden Nachlass muss eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Wichtig jedoch ist, dass die Nachfolge geregelt ist und der Wille des Erblassers erfüllt wird. Hierzu ist es sinnvoll, sich, auch im Hinblick auf eine später notwendig werdende Betreuung, “gut” beraten zu lassen.
Für die Bestimmung eines Betreuers und eines Testamentsvollstreckers ist es notwendig, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Testierenden und Berater (Betreuer/Testamentsvollstrecker) besteht. Gründe für die Anordnung eines Testamentsvollstreckers sind bereits genannt; es kommt hier auf den jeweiligen Einzelfall an.
Hier endet unsere Serie über Amt und Aufgaben des Testamentsvollstreckers. Wir hoffen, Sie haben einige auch für Sie persönlich wichtige Informationen gefunden und wünschen Ihnen, dass es möglichst lange dauert, bis Sie die gewonnenen Erkenntnisse umsetzen müssen.
Stand: 19.04.2005
