Erbrecht - Der Testamentsvollstrecker II
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Martin Mohr
am 19.04.2005
Zülpicher Straße 313
50937 Köln
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Der Testamentsvollstrecker II
Im diesem Teil unserer Reihe über das Amt des Testamentsvollstreckers werden wir seine Rechtsstellung erläutern und sein Verhältnis ...
... zu den Erben beleuchten. Ebenfalls werden wir zeigen, welche Rechte die Erben haben – und welche nicht.
Die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers
Nach heute herrschender Meinung hat der Testamentsvollstrecker die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amtes. Dieses private Amt ist ihm per Testament vom Erblasser übertragen worden. Er übt kraft eigenen Rechts ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass aus, und zwar unabhängig vom Willen der Erben, aber immer dem Willen des Erblassers entsprechend (daher fremdnützig) und nach dem Gesetz.
Der Testamentsvollstrecker ist wegen dieser selbstständigen Rechtsstellung nicht der Vertreter des Erbens oder des Erblassers, auch wenn durch die Annahme des Amtes ein gesetzliches “Pflichtverhältnis eigener Art” begründet wird, das im Gesetz in den §§ 2216-2219 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) näher geregelt wird.
Als Träger eines eigenen Amtes hat er gegenüber den Erben eine weitgehend freie Stellung. Man spricht deshalb auch von der Machtfülle des Testamentsvollstreckers.
Er darf aber umgekehrt nicht nach subjektiven Beurteilungen entscheiden, sondern muss sich allein nach den objektiven Gesichtspunkten und dem Willen des Erblassers richten. Richtschnur dabei ist der wohlverstandene Erblasserwille. Dennoch verbietet die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers ihm nicht, Vereinbarungen mit den Erben über die Art und die Durchführung seiner Aufgaben zu treffen (etwa einen Auseinandersetzungsvertrag), solange er dadurch nicht seine Unabhängigkeit und Selbständigkeit verliert.
Ungehindert dieser Amtsfunktion jedoch ist die Stellung des Testamentsvollstreckers rechtlich der eines gesetzlichen Vertreters angenähert: Eigentümer des Nachlasses ist der Erbe. Im Rahmen der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker treffen die daraus resultierenden Rechte und Pflichten letztlich auch den Erben. Wie ein Vertreter hat der Testamentsvollstrecker auch bei seinen Handlungen offen zu legen, dass er in dieser Funktion handelt. Tut er dies nicht, kann er persönlich haftbar gemacht werden.
Das Verhältnis des Testamentsvollstreckers zu den Erben
Zwischen Testamentsvollstrecker und Erben besteht kein Auftragsverhältnis, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis. Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers schließt die der Erben aus. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bedeutet deshalb immer auch eine Beschränkung der Rechtsstellung der Erben. Der Testamentsvollstrecker hat gegenüber den Erben das Recht, die Herausgabe des Nachlasses, den Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen und eine angemessene Vergütung zu verlangen.
Die allgemeinen Rechte der Erben
Die Erben haben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Anspruch auf Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses, auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses, auf Überlassung bestimmter Nachlassgegenstände sowie auf Auskunft, unter Umständen Benachrichtigung, Anhörung und Rechnungslegung. Diese Rechte selbst sind als solche nicht übertragbar, wohl aber die daraus entstehenden Ansprüche.
In gewissem Rahmen können die Erben auch auf die Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker und seine Amtsführung Einfluss nehmen, indem sie jederzeit Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers stellen können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Höchstpersönliche Rechte der Erben, wie etwa ein Erbrecht selbst, die Annahme oder Ausschlagung einer dem Erblasser zugefallenen Erbschaft oder den Widerruf einer Schenkung des Erblassers wegen groben Undanks des Beschenkten, darf der Testamentsvollstrecker nicht ausüben.
Soviel zur rechtlichen Position des Testamentsvollstreckers und seinem Verhältnis zu den Erben. Im folgenden und letzten Teil unserer Reihe zum Thema go(inreervotestvollstrdrei,“Der Testamentsvollstrecker”) geht es um den Einfluss seiner Person auf den Erfolg der Testamentsvollstreckung und um seine Vergütung.
Stand: 19.04.2005
