Erbrecht - Der Testamentsvollstrecker I
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Martin Mohr
am 19.04.2005
Zülpicher Straße 313
50937 Köln
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Der Testamentsvollstrecker I
Wir wünschen es ausdrücklich niemandem persönlich für die nähere Zukunft, aber irgendwann wird er für fast jeden von uns aktiv werden: der Testamentsvollstrecker.
Liegt vom Verstorbenen ein Testament vor, so sorgt der Testamentsvollstrecker, wie der Name schon sagt, für die ordnungsgemäße Ausführung des Letzten Willens des Erblassers. So unterbindet er mögliche Ränke und Kabale unter den Erben, zumindest solange das Testament nicht angefochten wird.
Was sonst noch alles zu seinen Aufgaben gehört und welche Rolle er genau spielt, zeigen wir Ihnen in einer dreiteiligen Artikelserie. Teil 1 beschäftigt sich vor allem mit den Aufgaben des Testamentsvollstreckers.
Warum Testamentsvollstreckung?
Ordnet der Erblasser eine Testamentsvollstreckung an, so kann er auch noch nach seinem Tod auf den Umgang mit seinem Erbe weitreichend Einfluss nehmen. Die möglichen Motive für die Anordnung sind mannigfaltig und können hier nicht im Einzelnen diskutiert werden. Fest steht jedoch: Schreibt der Erblasser ein Testament, so muss er sich sowohl seiner Ziele als auch der Auswirkungen bewusst sein. Da Testamente – gerade von den Erben – oftmals sehr unterschiedlich interpretiert werden, gewinnt die Testamentsvollstreckung in der Praxis, auch angesichts immer stärker wachsender rechtlicher und steuerlicher Probleme sowie größerer Nachlässe, zusehends an Bedeutung.
Sinnvoll und manchmal notwendig, um die vom Erblasser mit seiner Verfügung verfolgten Ziele auch zu verwirklichen, ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in folgenden Fällen:
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Um den Nachlass gegen Zugriff durch den ungeeigneten, den böswilligen oder geschäftsunerfahrenen Erben selbst zu schützen oder
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Um für einen von mehreren Miterben (etwa den Ehepartner als Miterbe) eine bevorzugte Verwaltungsstellung zu erzielen und um die Abwicklung, Auseinandersetzung Vermächtniserfüllung und Verwaltung zu vereinfachen (Verwaltungsvollstreckung), besonders wenn es viele Beteiligte gibt oder diese nur schwer zu erreichen sind oder
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Zum Schutz vor dem Vollstreckungszugriff der Eigengläubiger der Erben oder
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Um einen “erbrechtlichen Dispositionsnießbrauch” durch Kombination von Nießbrauchvermächtnis und Testamentsvollstreckung zu schaffen oder
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Zur Sicherung der Unternehmensnachfolge.
Aufgaben des Testamentsvollstreckers
Der Erblasser entscheidet nicht nur, ob eine Testamentsvollstreckung über seinen Nachlass stattfindet, sondern er kann auch die zeitlichen und gegenständlichen Grenzen weitgehend nach seinen Vorstellungen bestimmen. Zusätzlich kann er aber auch noch weitere Einzelheiten festlegen, also das “Wie” der Testamentsvollstreckung. Das Gesetz stellt ihm dazu verschiedene Grundtypen der Testamentsvollstreckung zur Verfügung.
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Abwicklungsvollstreckung “Regelfall”
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Dauertestamentsvollstreckung
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Schlichte Verwaltungsvollstreckung
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Nacherbentestamentsvollstreckung
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Vermächtnisvollstreckung
Die Abwicklungsvollstreckung ist der Regelfall. Immer dann, wenn der Erblasser zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers nichts anderes bestimmt hat und sich auch durch Auslegung nichts anderes ergibt, muss der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Anordnungen des Erblassers (Vermächtnis, Auflagen, Teilungsanordnung) ausführen und Miterben den Nachlass auseinander setzen.
Der Testamentsvollstrecker hat auch die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Die Erbauseinandersetzung muss er, sofern vom Erblasser nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt, alsbald bewirken. Soweit die Anordnung des Testamentsvollstreckers reicht, richtet sich der Anspruch des Miterben auf Erbauseinandersetzung allein gegen den Testamentsvollstrecker.
Bestehen für die Durchführung der Erbauseinandersetzung keine Anordnungen des Erblassers, so hat der Testamentsvollstrecker sie nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Die in Natur nicht teilbaren Sachen sind somit zu veräußern: bewegliche Sachen nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, Grundstücke durch Zwangsversteigerung. Jedoch ist auch ein freier Verkauf zulässig.
Mit der vollständigen Abwicklung des Nachlasses endet diese Art der Testamentsvollstreckung automatisch.
Die Dauertestamentsvollstreckung erweitert den Aufgabenkreis der Testamentsvollstreckung: Nach Durchführung der ausdrücklichen Anordnungen muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass weiterhin verwalten. Anders als bei der Abwicklungstestamentsvollstreckung beendet die Erledigung der sonst zugewiesenen Aufgaben hier nicht automatisch die Testamentsvollstreckung. Vielmehr beinhaltet die Testamentsvollstreckung hier auch die Aufgabe der Nachlassverwaltung in einem weiteren Sinne. Sie dauert deshalb fort, weshalb die Anordnung einer Höchstdauer für die Testamentsvollstreckung nötig ist.
Hier besteht die Aufgabe des Testamentsvollstreckers allein darin, den Nachlass zu verwalten. Typische Fälle sind die Verwaltung bis zur Volljährigkeit des Erben oder bei der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht.
Die Nacherbentestamentsvollstreckung soll die Rechte der Nacherben gegenüber dem Vorerben wahren.
Im Falle einer Vermächtnisvollstreckung dient die Anordnung der Testamentsvollstreckung dem Zweck, für die Ausführung einer dem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerung (Untervermächtnis, Auflagen, Nachvermächtnis) zu sorgen. Der Erblasser kann aber auch den Vermächtnisgegenstand einer Verwaltungsvollstreckung unterstellen. Das jedoch ist eben keine Vermächtnisvollstreckung im eigentlichen Sinne.
Soviel zunächst zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers. Im nächsten go(inreervotestvollstzwei,Teil) informieren wir Sie über seine Rechtsstellung, sein Verhältnis zu den Erben und die allgemeinen Rechte der Erben.
Stand: 19.04.2005
