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Erbrecht - Erbschaftssteuerbescheid

Publiziert von:
Rechtsanwalt und Steuerberater
Jochen Brümmer

am 24.10.2005

Erlengrundstr.3
31542 Bad Nenndorf

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Erbschaftssteuerbescheid

Zugewinne in der Ehe werden im Rahmen der Erbschaftsbesteuerung oft falsch zugeordnet.

Die Möglichkeit der Aufhebung eines falschen bestandskräftigen Steuerbescheides ist häufig nicht bekannt. Anhand des nachfolgenden Fallbeispieles wird aufgezeigt, wie man die Aufhebung eines falschen aber bestandskräftigen Erbschaftssteuerbescheides erreichen kann.

Die Eheleute M und F bewirtschafteten einen landwirtschaftlichen Betrieb, den M geerbt hatte. Der größte Teil der landwirtschaftlichen Fläche wurde als Bauland verkauft. Der Kaufpreis wurde auf den Namen des M angelegt. M verstarb. Ein Testament war nicht erstellt worden. F und der Sohn der beiden einigten sich dahingehend, dass F lediglich ein Wohnrecht auf der Hofstelle erhielt. Im Rahmen der Erbschaftssteuerveranlagung wurde das gesamte, vom Sohn übernommene, Vermögen zugrunde gelegt. Einspruch war nicht eingelegt worden.

Wie kann dieser Bescheid aus der Welt geschafft werden?

Es war folgendes übersehen worden. Das Vermögen des M hatte im Laufe der Ehe eine erhebliche Wertsteigerung erfahren. Diese Wertsteigerung stand natürlich zur Hälfte F zu. Im Rahmen der Vereinbarung zwischen F und Sohn hatte F ihren Anteil auf den Sohn übertragen. Der Sohn hatte somit von seinem Vater M als auch von seiner Mutter F geerbt, beziehungsweise eine Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten.

Was war zu tun?

Es wurde eine Schenkungssteuererklärung bezüglich der Schenkung abgegeben. Der Schenkungssteuerbescheid musste erteilt werden. Da nunmehr widerstreitende Steuerfestsetzungen vorlagen, musste der erste Bescheid aufgehoben und dahin geändert werden, dass in diesem Bescheid nur das vom Vater geerbte Vermögen zu Grunde gelegt wurde.

Im Rahmen dieser beiden Bescheide kam der Sohn natürlich in den Genuss, zweimal den Freibetrag in Höhe von 205.000 Euro in Anspruch nehmen zu können. Dadurch war der jeweilige Steuersatz niedriger.

Folge: Es wurden erheblich Steuern gespart.

Stand: 24.10.2005