Singles
Unverheiratet und kinderlos, um dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu entgehen?
Nicht in starren Regeln denken, ich bin für mich alleine verantwortlich und mit Verwandtschaft habe ich sowieso nichts am Hut. Ja, ich möchte Sie bewusst provozieren. Denn gerade Singles und unverheiratete, beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebende Paare - vielleicht kinderlos - haben allen Grund, sich mit dem Erbrecht zu befassen.
Was gilt, wenn nichts geregelt ist?
Die gesetzliche Erbfolge und das bedeutet:
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Sie sind nicht verheiratet und haben Kinder. Die Kinder erben zu gleichen Anteilen. Ist eines der Kinder bereits zuvor verstorben, so erben dessen Kinder, also Ihre Enkel.
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Sie sind Single und haben keine Kinder. Dann erben Ihre Eltern zu gleichen Anteilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, so erben an dessen Stelle die Kinder des Elternteils. Das sind also Ihre Geschwister oder auch Stiefgeschwister. Wenn Sie nichts regeln, kann beispielsweise ein Kind aus erster Ehe Ihres schon verstorbenen Vaters erben, obwohl Sie vielleicht niemals Kontakt zu diesem Stiefgeschwister hatten! Hat dieser Elternteil keine weiteren Kinder mehr, so erbt der andere Elternteil alleine.
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Ihr langjähriger Partner, mit dem Sie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, erbt überhaupt nichts!
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Sie sind geschieden. Ihr minderjähriges Kind lebt bei Ihrer Ex-Frau. Falls Sie versterben, ohne ihre Nachfolge zu regeln, so wird Ihre Ex-Frau für das gemeinsame Kind die Angelegenheiten des von Ihnen vererbten Vermögens regeln.
Wollen Sie aktiv Ihre Nachfolge gestalten?
Dann errichten Sie ein Testament. Hier können Sie die Erbfolge nach Ihren Vorstellungen regeln!
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Sie sind Single, haben keine Kinder und Ihre Eltern sind bereits verstorben. Dann können Sie über Ihren Nachlass völlig frei verfügen. Denn es gibt keine pflichtteilsberechtigten Personen, die im Erbfall berücksichtigt werden, obwohl das vielleicht gar nicht Ihren Vorstellungen als Erblasser entspricht.
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Anders ist es, wenn Sie Kinder haben oder ein Elternteil noch lebt. Denn Kinder sind pflichtteilsberechtigt, die Eltern dann, wenn Sie keine Kinder haben. Die pflichtteilsberechtigten Personen erhalten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil kann nur unter ganz engen Voraussetzungen entzogen werden. Ein Kind, das Ihnen nach dem Leben trachtet, braucht keinen Pflichtteil zu erhalten.
Fazit: Lassen Sie die erbrechtliche Situation prüfen und treffen Sie Nachfolgeregelungen, wenn die gesetzliche Erbfolge zu Ergebnissen führt, die Sie nicht unbedingt wünschen.
Stand: 04.04.2005
