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Erbrecht - Schulden erben

Publiziert von:
AdvoGarant
am 14.02.2005


Zum Nachlass gehören häufig Schulden und Verbindlichkeiten. Dadurch wird das Erbe mindestens geschmälert.

In ganz schlimmen Fällen übersteigen die Schulden den Wert der Erbschaft. Dann heißt es für die Erben aufpassen. Denn wenn sie die Erbschaft in diesem Fall annehmen, haften sie für die Verbindlichkeiten. Das heißt, sie müssen dann die Schulden des Erblassers aus ihrem Vermögen begleichen.

„Sobald die Erben vom Inhalt des Testaments Kenntnis nehmen, beginnt für sie eine wichtige Frist zu laufen“, weiß Wolfgang Declair, Anwalt mit Schwerpunkt Erbrecht aus Köln. Denn die Zeit, in der Sie ein Erbe ausschlagen können, ist knapp. Sie haben nur sechs Wochen Zeit, gegenüber dem Nachlassgericht das Erbe auszuschlagen. Die Frist beginnt dann zu laufen, wenn der Erbe zur Kenntnis genommen hat, dass er erbt. Das kann zum Beispiel ab Testamentsverkündung sein. Würde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen und stellt sich hinterher heraus, das doch Vermögen vorhanden ist, kann eventuell durch eine Anfechtung der Ausschlagung das Erbe noch gerettet werden.

Der häufigste Grund für die Ausschlagung einer Erbschaft sind Schulden.

Dann haftet der Erbe mit seinem Vermögen für die Begleichung der Schulden. Für den Erben ist es darum wichtig, so schnell wie möglich den Wert des Vermögens zu ermitteln.

Tipp: Wer das Erbe ausschlägt ist von allen Pflichten befreit. Wichtig: Die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, dass Sie das Erbe ausschlagen, muss nicht öffentlich beglaubigt sein. Es reicht dass man persönlich zum Nachlassgericht geht um das Erbe auszuschlagen.

Achtung: Schlagen Eltern das Erbe aus, geht die gesetzliche Erbfolge auf die Kinder über. Sind die noch minderjährig, müssen die Eltern für sie das Erbe ausschlagen.

Es gibt unterschiedliche Methoden, den Wert des Erbes zu ermitteln und die Haftung für die Schulden auf das Nachlassvermögen zu beschränken:

  • Eine Möglichkeit ist die Errichtung eines Inventars. Das ist ein Verzeichnis der Aktiva und Passiva des Nachlasses. Darin wird alles aufgenommen, was der Verstorbene hinterlassen hat: Verbindlichkeiten, Gegenstände, oder sonstige Vermögenswerte. Der Erbe kann ein solches Verzeichnis vom Nachlassgericht aufstellen lassen. Durch ein Inventar wird die Haftung beschränkt auf die Erbmasse, erklärt Declair. Aber man muss dies gegenüber dem Gläubiger ausdrücklich erklären.

  • Dann gibt es das so genannte Aufgebotsverfahren im Auftrag des Erben durch das zuständige Nachlassgericht: Die Gläubiger werden per Zeitungsanzeige aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Auch so erfährt der Erbe, wie viel das Erbe eigentlich wert ist.

  • Die Nachlassverwaltung tritt ebenfalls im Auftrag des Erben in Kraft, wenn angenommen wird dass der Erblasser verschuldet war. Dabei überprüft ein Nachlassverwalter, wie das Erbe eigentlich aussieht. Er befriedigt die Gläubiger. Mit ein bisschen Glück bleibt am Ende doch noch etwas für die Erben übrig. Auch damit wird die Haftung auf die Erbmasse beschränkt, wenn das vom Erben ausdrücklich erklärt wurde.

  • In der Nachlassinsolvenz wird die Erbmasse an die Gläubiger verteilt - soweit sie ausreicht. Grund dafür ist eine Überschuldung der Erbmasse. Die Nachlassinsolvenz wird im Auftrag der Erben oder der Nachlassverwaltung durchgeführt.

Tipp: Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen wollen, sollten Sie sich unbedingt von einem Anwalt oder Notar beraten lassen. Sie begeben sich hier auf kompliziertes juristisches Gebiet - rechtlicher Beistand ist daher dringend zu empfehlen.

Stand: 14.02.2005

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