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Erbrecht - Scheidungstestament

Publiziert von:
RA Maria Henning
am 26.04.2005


Scheidungstestament

Der frisch geschiedene Ehegatte, der seine Vermögensnachfolge für den Fall seines Todes regeln möchte, hat meist ein Ziel.

Auf keinen Fall soll der ungeliebte frühere Ehegatte noch etwas aus seinem Vermögen erhalten. Damit dies verhindert wird, muss der geschiedene Ehegatte Vorsorge treffen, denn es ist durchaus möglich, dass Teile des Vermögens auf Umwegen über die gemeinsamen Kinder dem früheren Ehegatten zufließen. Stirbt nämlich der eine Ehegatte vor einem seiner Kinder und stirbt dann eines dieser Kinder vor seinem überlebenden Elternteil ohne eigene Kinder zu hinterlassen, ist der geschiedene Ehegatte gesetzlicher Erbe und hat auch ein Pflichtteilsrecht.

Darüber hinaus geht bei noch minderjährigen Kindern die elterliche Sorge und damit auch die Vermögenssorge auf den ungeliebten geschiedenen Ehegatten über.

Beispiel: Frieda ist von ihrem Mann Manfred geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder, nämlich die Tochter Karin und der Sohn Kurt hervorgegangen. Die elterliche Sorge für Karin und Kurt steht beiden Elternteilen gemeinsam zu. Frieda hat ein Testament errichtet, in dem sie ihre Kinder Karin und Kurt als Alleinerben zu je 1/2 Anteil eingesetzt hat. Frieda verstirbt bei einem Autounfall. Karin und Kurt erben das gesamte Vermögen von Frieda, sind aber noch minderjährig.

Nach dem Tod von Frieda steht Manfred die elterliche Sorge für Karin und Kurt allein zu. Das Sorgerecht umfasst auch die Vermögensverwaltung. Das bedeutet, dass Manfred über das Vermögen seiner minderjährigen Kinder verfügen kann. Vier Jahre nach dem Tod von Frieda verstirbt auch Karin ohne eigene Kinder hinterlassen zu haben. Nach ihrem Tod erbt Manfred als gesetzlicher Erbe von Karin deren gesamtes Vermögen, das ausschließlich aus dem von der Mutter Frieda geerbten Vermögen besteht.

Wer dergleichen verhindern will, sollte Vorsorge treffen!

Es bieten sich die folgende Lösungswege an:

  1. Ausschluss des Verwaltungsrechts des geschiedenen Ehegatten.

    Frieda bestimmt, dass das Verwaltungsrecht Manfreds an dem Vermögen der Kinder Karin und Kurt, sofern diese bei ihrem Tod noch minderjährig sind, ausgeschlossen und insoweit ein Pfleger (beispielweise eine Schwester von Frieda) bestellt wird.

  2. Um Manfred als Erben auszuschließen empfiehlt sich entweder

    • die Anordnung einer auflösend bedingten Vor- und Nacherbschaft

      Frieda verfügt in ihrem Testament, dass ihre Kinder Karin und Kurt befreite Vorerben zu je ½ Anteil sind. Nacherben für jeden Vorerben sind dessen Kinder. Sind solche nicht vorhanden, ist das andere Kind Nacherbe. Wird auch das andere Kind nicht Nacherbe, dann sind die gesetzlichen Erben des Vorerben, ausgenommen Manfred und dessen Verwandte, als Nacherben berufen. Sobald Manfred verstorben ist, sollen die Vorerben Vollerben sein.

      oder

    • die Anordnung eines Herausgabevermächtnisses

      Frieda setzt ihre Kinder Karin und Kurt als Vollerben ein und belastet sie mit dem Vermächtnis, nach deren Tod (dem Tod von Karin beziehungsweise Kurt) das, was aus dem Nachlass der Frieda noch vorhanden ist, an die Kinder von Karin beziehungsweise Kurt, ersatzweise an das andere Kind, weiter ersatzweise an die gesetzlichen Erben von Karin und Kurt - ausgenommen Manfred und seine Verwandten – herauszugeben.

Anmerkung: Der Anordnung eines Herausgabevermächtnisses ist der Vorzug einzuräumen, da Vorerben gewissen unabänderbaren Beschränkungen unterliegen.

Stand: 26.04.2005