Erbrecht - Pflichtteilsrecht und -berechtigte
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Ralf Georg
am 11.04.2005
Rudolf-Virchow-Str. 11
56073 Koblenz
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Pflichtteilsrecht und -berechtigte
Bei erbrechtlichen Mandaten spielt oft das Pflichtteilsrecht eine entscheidende Rolle. Dies gilt nicht nur dann, wenn es um die Beratung ...
... oder Vertretung der Hinterbliebenen geht, sondern auch dann, wenn der Rechtssuchende die Gestaltung einer eigenen Erbfolge wünscht.
Jeder Mensch kann grundsätzlich aufgrund der Testierfreiheit beliebig über sein Vermögen für den Todesfall verfügen. Dabei kann er insbesondere auch seine nächsten Angehörigen übergehen. Die nächsten Angehörigen werden durch das Pflichtteilsrecht allerdings vor Benachteiligungen geschützt, weil ihnen eine Mindestteilhabe am Nachlass nicht entzogen werden kann. Der Pflichtteilsanspruch berechtigt nicht unmittelbar am Nachlass. Er ist ein Zahlungsanspruch und beträgt die Höhe der gesetzlichen Erbquote. Die Höhe dieser Erbquote hängt davon ab, wie viele weitere Verwandte vorhanden sind und außerdem davon, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war und in welchem Güterstand er lebte.
Als Pflichtteilsberechtigte kommen nur folgenden Personen in Betracht:
- Abkömmlinge (auch nichteheliche Kinder)
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der Ehegatte/Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- die Eltern (auch der nichteheliche Vater)
Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben diese Personen aber nur dann, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen und im Falle der gesetzlichen Erbfolge als gesetzliche Erben zum Zuge gekommen wären. Dies bedeutet, dass aus diesem Personenkreis vorhandene Angehörige in folgenden Fällen keinen Pflichtteilsanspruch haben:
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wenn sie auch bei gesetzlicher Erbfolge nicht der Nächstberufene wären (§ 2309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB));
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wenn sie durch Erbvertrag auf ihr Erbrecht oder ihr Pflichtteilsrecht verzichtet haben (§ 2346 BGB);
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wenn der Ehegatte das Ehegattenerbrecht nach § 1933 BGB wegen Einreichung eines begründeten Scheidungsantrages verloren hat;
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wenn jemand als Erbe ausgeschlossen ist, aber mit einem Vermächtnis bedacht ist, das die Hälfte seines Erbteils erreicht, sofern er das Vermächtnis nicht ausschlägt (§ 2307 Absatz 1 S 1 BGB);
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wenn jemand noch nach § 1934e BGB als nichtehelicher Abkömmling einen vorzeitigen Erbausgleich erhalten hat;
- wenn jemand durch letztwillige Verfügung des Erblassers der Pflichtteil wirksam entzogen wurde (§§ 2333-2337 BGB);
- wenn jemand für pflichtteilsunwürdig erklärt wurde (§ 2344 BGB);
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bei Anfechtungserklärung wegen Pflichtteilsunwürdigkeit (§ 2345 Absatz 2 BGB).
Ist jemand als Erbe ausgeschlossen ist, aber mit einem Vermächtnis bedacht, das die Hälfte seines Erbteiles nicht erreicht, so hat er allerdings einen Pflichtteilsrestanspruch bis zur Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteiles.
Soweit ein eingesetzter oder gesetzlicher Erbe die Erbschaft ausschlägt, besitzt er keinen Pflichtteilsanspruch.
Dies ist nur ausnahmsweise anders,
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wenn nur ein Vermächtnis ausgeschlagen wird, das die Hälfte des Erbteils erreicht;
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wenn ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch Anordnung einer Nacherbfolge, die Ernennung eines Testamtentsvollstreckers, eine Auflage oder ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung beschwert ist und deshalb die Erbschaft ausschlägt. Dies gilt aber nur dann, wenn der ihm hinterlassene Erbteil größer ist, als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils;
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wenn der Ehegatte beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft seinen Erbteil und ein etwa zugewandtes Vermächtnis ausschlägt. Für diesen Fall erhält er zusätzlich einen konkret zu berechnenden Zugewinnausgleich.
Als Fazit ist darauf hinzuweisen, dass das Pflichtteilsrecht eine sehr schwierige Materie ist, bei der es sehr auf die Einzelfallgestaltung ankommt.
Hier werden oftmals sowohl bei der Berechnung der Pflichtteilsquote wie auch bei der Frage, ob dem Grunde nach ein Pflichtteilsanspruch besteht, Fehler gemacht. Außerdem ist es oftmals schwierig zu erkennen, ob eine Ausschlagung die richtige Entscheidung ist. Sie kann zum völligen Verlust der Teilhabe am Nachlass führen.
Stand: 11.04.2005
