Aus für Pflichtteilsrecht?
Das Pflichtteilsrecht von mehr oder weniger ungeliebten Abkömmlingen steht zuweilen nicht nur in Widerspruch zu dem Willen des Erblassers.
Oft stellt es den testamentarischen Erben vor schwierige wirtschaftliche Probleme, da er einen Geldbetrag aufbringen muß, der immerhin dem Viertel oder gar der Hälfte der gesamten Erbmasse entspricht. Besteht also die Erbmasse allein aus einem Wohnhaus, das die überlebende Ehefrau mit dem verstorbenen Ehemann bewohnt hat, kann die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, beispielsweise der Kinder aus früherer Ehe oder von nichtehelichen Kindern, dazu führen, daß die Witwe das Haus verkaufen muß.
Um das zu verhindern, weicht man auf mehr oder weniger legale Tricks aus, um - durch rückdatierte Schenkungen - die Erbmasse auf Null zu setzen. Derartiges hat möglicherweise bald ein Ende. Denn in Rechtsprechung und Schrifttum mehren sich die Stimmen, wonach das aus dem Jahre 1896 stammende Pflichtteilsrecht nach Ablauf von 109 Jahren nicht mehr dem mittlerweile eingetretenen Wertewandel und der immer geringeren Bedeutung des Familienverbundes und der Familientradition entspricht, insbesondere nicht der unserer freiheitlichen Verfassung, welche in Artikel 14 Grundgesetz ausdrücklich die Testierfreiheit als Grundrecht garantiert.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 30.08.00 (Neue Juristische Wochenschrift 01, 141) erstmals Zweifel anklingen lassen, ob das 109 Jahre alte Pflichtteilsrecht noch verfassungsgemäß ist. Die Richter waren aber der Notwendigkeit enthoben, sich zu dieser Frage abschließend zu äußern, da in dem dortigen Fall keine Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, daß der Erblasserwille tatsächlich darauf gerichtet war, dem betreffenden Abkömmling überhaupt nichts von der Erbmasse zukommen zu lassen.
Nach den amtlichen Mitteilungen des Bundesverfassungsgerichtes stehen jedoch nunmehr zwei Verfahren an, von denen in Kürze eine Antwort zur Frage der verfassungskonformen Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts zu erwarten ist.
Es bestehen begründete Hoffnungen, daß das Bundesverfassungsgericht der Testierfreiheit des Erblassers Vorrang einräumt über das aus Kaiser Wilhelms Zeiten stammende und dem damaligen Blut-und-Boden-Denken entsprechende Pflichtteilsrecht. Die Freiheits- und Verantwortungsvorstellungen sind heute völlig andere als zu Wilhelminischer Zeit, der eine verfassungsrechtliche Garantie der Testierfreiheit ohnehin fremd war.
Aus der Sicht eines Erblassers erscheint es geradezu unerträglich, wenn der Gesetzgeber ihn daran hindert, in vollem Umfang über sein Vermögen letztwilllig zu verfügen. Er soll erdulden, daß ein Abkömmling zu einem nicht unerheblichen Teil am Erbe partizipiert, auch wenn dieser sich seit Jahrzehnten von der Familie abgewandt hat.
Genauso, wie jeder zu Lebzeiten über sein Vermögen beliebig verfügen kann, muß ihm dies auch testamentarisch möglich sein.
Vor dem Hintergrund der zu erwartenden bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung und den sich anschließenden gesetzlichen Änderungen sollte jeder, der seine Abkömmlinge nicht an der Erbmasse beteiligen, sondern sein gesamtes Vermögen ungeschmälert einer Person seines Vertrauens und seiner Zuneigung zuwenden will, dies auch unmißverständlich im Testament zum Ausdruck bringen.
Derjenige Erbe, der Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen ausgesetzt ist und insoweit bereits verklagt wurde, sollte versuchen, die Entscheidung über einen solchen Rechtsstreit hinauszuziehen, bis die eingangs erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vorliegt, sei es durch einen Antrag auf Aussetzung des Prozesses oder aber durch Einlegung von Rechtsmitteln.
Stand: 28.11.2005
