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Erbrecht - Gemeinschaftliche Nachlassverwaltung

Publiziert von:
Günter Jochum
am 04.04.2005


Gemeinschaftliche Nachlassverwaltung

Im Mittelpunkt der Tätigkeit des Nachlassverwalters steht die Befriedigung der Gläubiger, er ist sowohl dem Erben als auch ...

... den Gläubigern gegenüber verantwortlich.

Das Gesetz definiert die Nachlassverwaltung in § 1975 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als eine “Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger”, durch deren Anordnung sich die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt. Weitere Rechtsfolge ist die Trennung des Privatvermögens des Erben vom Nachlass. Dem Erben wird ferner die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und darüber zu verfügen entzogen und darf ihm erst wieder ausgehändigt werden, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten bezahlt sind. Die Nachlassverwaltung ist häufig ein geeignetes Instrument, einerseits den Erben vor einer persönlichen Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu schützen, andererseits ist sie ein ideales Sicherungsmittel für Nachlassgläubiger. In der Praxis jedoch führt die Nachlassverwaltung eher ein Schattendasein.

Die Anordnung der Nachlassverwaltung setzt den Antrag eines Berechtigten voraus.

Sie ist immer dann anzuordnen, wenn der Erbe oder ein Nachlassgläubiger dies beantragt. Weitere Antragsberechtigte sind nach BGB der Erbschaftskäufer anstelle des Erben, der Nacherbe und der Testamentsvollstrecker. Die Anordnung erfolgt durch das Amtsgericht als Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser am Todestag seinen Wohnsitz hatte, § 73 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Die Anordnung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist, so für Gerichtskosten, Vergütung und Auslagen des Nachlassverwalters.

Die Bestellung des Nachlassverwalters erfolgt durch das Nachlassgericht. Wer für das Amt in Betracht kommt, ist nicht gesetzlich geregelt, das Gericht hat einen geeigneten Verwalter auszuwählen. In der Praxis werden meist Rechtsanwälte, Steuerberater und sonstige Berufspfleger bestellt, die dem Gericht aus der bisherigen Tätigkeit im Bereich des Nachlassgerichts bekannt sind. Die Gefahr von Interessenkonflikten ist zu vermeiden, so dass die Bestellung eines Erben oder auch eines Nachlassgläubigers unzulässig ist.

Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Verfügungsbefugnis über den Nachlass.

Der Verwalter ist Partei kraft Amtes und verwaltet fremdes Vermögen, der Erbe bleibt Rechtsträger des Nachlasses und Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten. Die Prozessführungsbefugnis geht auf den Nachlassverwalter über. Der Verwalter setzt sich in den Besitz des Nachlasses, umfassende Ermittlungen über den Bestand des Nachlasses sind dazu erforderlich.

Ist der Nachlass unübersichtlich und steht zu befürchten, dass die Gläubiger in ihrer Gesamtzahl nicht erfasst sind, so hat der Verwalter das Aufgebotsverfahren der Nachlassgläubiger zu betreiben. Zur Befriedigung der Gläubiger hat der Verwalter das Vermögen zu verwerten, notfalls bis zur Liquidation des gesamten Nachlasses. Ergeben die Ermittlungen des Verwalters, dass der Nachlass zahlungsunfähig ist, obliegt ihm die Pflicht, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen.

Die Nachlassverwaltung endet mit dem Aufhebungsbeschluß durch das Nachlassgericht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Zweck erfüllt ist, nämlich die Befriedigung der Gläubiger oder sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Die Bestellung mehrerer Nachlassverwalter ist unüblich, sie kommt in der Praxis nur als Einzelerscheinung vor.

Der ersatzlos gestrichene § 79 Konkursordnung (KO) sah die Ernennung mehrerer Konkursverwalter vor, so dass diese Bestimmung analog herangezogen werden konnte. Da im Bereich der Nachlassverwaltung die allgemeinen Bestimmungen über die Vormundschaft entsprechend gelten, kann die Bestellung mehrerer Verwalter angeordnet werden. Dies käme dann in Betracht, wenn die Verwaltung verschiedene Geschäftszweige umfasst. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der Erblasser ein Unternehmen mit mehreren eigenständigen Niederlassungen hinterlassen hat. Dann wäre jedoch jeder der Verwalter in seiner Geschäftsführung selbständig, was unter anderem für die Haftungsproblematik relevant ist.

Die Verwalter handeln dann nicht “gemeinschaftlich” sondern jeweils für ihren Geschäftsbereich alleinverantwortlich. Gleichwohl kann die Abgrenzung von Zuständigkeiten mehrerer Verwalter zu Schwierigkeiten führen, so dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, eine solche Regelung in die Insolvenzordnung (InsO) aufzunehmen. Aus gleichem Grunde verzichten Nachlassgerichte auf die Bestellung mehrerer Verwalter, denn der Verwalter kann sich eigener Mitarbeiter bedienen beziehungsweise in Fällen, die besondere Qualifikation erfordern, Dritte beauftragen (zum Beispiel Steuerberater, Wirtschaftsprüfer et cetera).

Stand: 04.04.2005