Grundbegriffe
Die nachfolgenden Begriffe kehren im “Erbrecht” immer wieder und über sie muss absolute Klarheit herrschen:
- Erbe: Die Person, die das Vermögen eines anderen nach dessen Tod ganz oder teilweise erhält.
- Erblasser: Der / die Verstorbene, dessen / deren Vermögen auf andere (die Erben) übergeht.
- Erbfall: = Todeszeitpunkt
- Erbschaft oder Nachlass: Gesamtheit der ein Vermögen bildenden Werte, die dem Erben / den Erben zusteht / zustehen.
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Vermächtnis: Es liegt keine Erbeinsetzung vor, sondern es handelt sich um eine Zuwendung von einzelnen Gegenständen.
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Auflage: Eine durch den Erblasser dem Erben oder Vermächtnisnehmer auferlegte Verpflichtung, etwas Bestimmtes zu tun (beispielsweise Grabpflege).
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Pflichtteil: Nicht auszuschließender Mindestanspruch, sofern der Erblasser testamentarisch seine Kinder, seinen Ehegatten oder seine Eltern von der Erbfolge ausschließt.
- Alleinerbe: Der einzige Erbe.
- Miterben: Mehrere Beteiligte an dem selben Nachlass.
Diese Begrifflichkeiten, die nicht vollständig sind, bieten einen ersten Überblick. Hervorzuheben sind dazu noch die Grundprinzipien des Erbrechts, als da sind
- die Privaterbfolge (kein Erbrecht des Staates),
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die Testierfreiheit (eine letztwillige Verfügung ein Testament geht der gesetzlichen Erbfolge vor),
- sowie die Familienerbfolge (Ehegattenerbrecht / Verwandtenerbrecht).
Stand: 11.04.2005
