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Erbrecht - Grundbegriffe

Publiziert von:
RA Jürgen Bansemir
am 11.04.2005


Grundbegriffe

Die nachfolgenden Begriffe kehren im “Erbrecht” immer wieder und über sie muss absolute Klarheit herrschen:

  1. Erbe: Die Person, die das Vermögen eines anderen nach dessen Tod ganz oder teilweise erhält.
  2.  

  3. Erblasser: Der / die Verstorbene, dessen / deren Vermögen auf andere (die Erben) übergeht.
  4.  

  5. Erbfall: = Todeszeitpunkt
  6.  

  7. Erbschaft oder Nachlass: Gesamtheit der ein Vermögen bildenden Werte, die dem Erben / den Erben zusteht / zustehen.
  8.  

  9. Vermächtnis: Es liegt keine Erbeinsetzung vor, sondern es handelt sich um eine Zuwendung von einzelnen Gegenständen.

  10.  

  11. Auflage: Eine durch den Erblasser dem Erben oder Vermächtnisnehmer auferlegte Verpflichtung, etwas Bestimmtes zu tun (beispielsweise Grabpflege).

  12.  

  13. Pflichtteil: Nicht auszuschließender Mindestanspruch, sofern der Erblasser testamentarisch seine Kinder, seinen Ehegatten oder seine Eltern von der Erbfolge ausschließt.

  14.  

  15. Alleinerbe: Der einzige Erbe.
  16.  

  17. Miterben: Mehrere Beteiligte an dem selben Nachlass.

 

Diese Begrifflichkeiten, die nicht vollständig sind, bieten einen ersten Überblick. Hervorzuheben sind dazu noch die Grundprinzipien des Erbrechts, als da sind

  • die Privaterbfolge (kein Erbrecht des Staates),
  •  

  • die Testierfreiheit (eine letztwillige Verfügung ein Testament geht der gesetzlichen Erbfolge vor),

  •  

  • sowie die Familienerbfolge (Ehegattenerbrecht / Verwandtenerbrecht).

Stand: 11.04.2005