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Erbrecht - Personengesellschaftsanteile

Publiziert von:
RA Jürgen Wabbel
am 20.04.2005


Die praktisch häufigsten gesetzlich geregelten Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), ...

... die Partnerschaftsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft (KG).

Stirbt der Inhaber eines Gesellschaftsanteils einer solchen Personengesellschaft ergeben sich in der Praxis häufig Probleme durch eine unzureichende vertragliche Gestaltung in den Gesellschaftsverträgen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (zum Beispiel ärztliche Gemeinschaftspraxis, Anwaltssozietät et cetera) wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst.

Dies kann nur vermieden werden, wenn im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Klausel enthalten ist. Gesellschaftsrechtlich bewirkt diese Fortsetzungsklausel, dass die Gesellschaft nicht durch den Tod des Gesellschafters aufgelöst wird, sondern, wenn keine Regelung über die Nachfolge getroffen wurde, der Gesellschaftsanteil den übrigen Gesellschaftern zufällt. Diese müssen dann eine Abfindung an die Erben des verstorbenen Gesellschafters zahlen. Erbschaftssteuerlich gilt der Erwerb des Gesellschaftsanteils als Schenkung auf den Todesfall, soweit der zu ermittelnde Wert des Anteils die Abfindungsansprüche übersteigt.

Durch eine sogenannte „einfache Nachfolgeklausel“ geht der Gesellschaftsanteil an die Erben über.

Dies ist kompliziert, wenn mehrere Erben vorhanden sind, weil dies zu einem Konflikt zwischen Erbschaftsrecht und Gesellschaftsrecht führen kann. Zum einen treten die Erben gemeinsam in die Rechtsstellung des Erblassers ein, zum anderen können sie ihre Haftung beschränken und jederzeit die Auseinandersetzung der Gemeinschaft verlangen. Dies widerspricht der Stellung eines Gesellschafters in einer GbR. Daher kann die Erbengemeinschaft nicht insgesamt Gesellschafter einer Personengesellschaft sein. Gesellschaftsrechtlich wird dieser Konflikt so gelöst, dass die Erben persönlich Gesellschafter werden und zwar in Höhe ihrer Erbquoten. Der zu vererbende Gesellschaftsanteil splittet sich also auf.

In vielen Fällen reicht die einfache Nachfolgeklausel nicht aus, so dass es einer „Qualifizierten Nachfolgeklausel“ bedarf, weil nicht alle Erben die erforderlichen Qualifikationen besitzen, um Gesellschafter zu werden, also zum Beispiel selbst Arzt, Steuerberater oder Anwalt sind.

Die entsprechende Klausel wird also vorsehen, dass nur Erben mit der geforderten Qualifikation nachfolgen dürfen. Dann geht der Gesellschaftsanteil kraft Erbrechts über, wobei sichergestellt werden muss, dass der Begünstigte auch tatsächlich Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Die Klauseln lassen sich kombinieren mit Umwandlungsklauseln, die eine Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) anordnet. Betreibt die GbR kein Geschäft, sondern verwaltet lediglich Vermögen, ist die Regelung, die die Auflösung der Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters vermeidet absolut unerlässlich, da anderenfalls die Gesellschaft völlig ihren Sinn verliert.

Nachfolgeklauseln müssen im übrigen regelmäßig im Turnus von circa drei Jahren mit vorhandenen Testamenten oder Erbverträgen abgestimmt werden, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden. Auch steuerlich kann dies erhebliche Folgen haben, weil die Beendigung der Gesellschaft automatisch die Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen oder die Betriebsaufspaltung zur Folge haben kann.

Bei der OHG führt der Tod des Gesellschafters nur zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters.

Die Frage, welche Personen dem Erblasser nachfolgen, bleibt dem Gesellschaftsvertrag vorbehalten. Die Erben des ausscheidenden Gesellschafters haben einen Abfindungsanspruch. Aus erbschaftssteuerlicher Sicht sollten Nachfolgeklauseln, die auch bei der OHG möglich sind, durch fachkundige Beratung unbedingt erbschaftssteuerlich abgesichert werden (Stichwort: 5-jährige Wartefrist). Zu der Abfindung können gesellschaftsvertraglich auch sogenannte Buchwertklauseln vereinbart werden, nach denen sich der Wert der Abfindung am Buchwert orientiert. In diesem Bereich ist zur Zulässigkeit dieser Klauseln, die die Erben in ihrem Abfindungsanspruch begrenzen, vieles streitig.

Die Partnerschaftsgesellschaft wird hinsichtlich des Ausscheidens ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung wie die OHG behandelt.

Das heisst der verstorbene Partner scheidet aus und es kommt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Weiterhin muss bezüglich des Anteils an der Gesellschaft der Partnerschaftsvertrag die Vererbbarkeit vorsehen und der Nachfolger muss, zum Beispiel bei einer Steuerberatungsgesellschaft, auch die erforderlichen beruflichen Qualifikationen besitzen. Ist unter den Angehörigen kein beruflich geeigneter Nachfolger, so kann im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag ein Erbvertrag mit einem geeigneten und beruflich qualifizierten Dritten geschlossen werden, der aufgrund eines Vermächtnisses in die Partnerschaft nachrückt und dafür Zahlungen an die Angehörigen zu erbringen hat.

Für die Kommanditgesellschaft ist eine einfache Nachfolgeklausel gesetzlich geregelt.

Danach wird die Kommanditgesellschaft durch den Tod eines Kommanditisten nicht aufgelöst, sondern mit den Erben fortgesetzt. Stirbt hingegen der einzige Komplementär einer KG, so würde die KG nach einhelliger Meinung, Rechtsprechung und Literatur Kraft Gesetzes in eine OHG umgewandelt, weil es eine handelsrechtliche Personengesellschaft ohne einen persönlich haftenden Gesellschafter nicht geben kann. Dies kann zu Schwierigkeiten führen, weil die Kommanditisten gerade nicht die Haftung als OHG-Gesellschafter eingehen wollen. Für diese Fälle besteht somit unbedingt vertraglicher Regelungsbedarf.

Stand: 20.04.2005

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