Erbschein
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, welches vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt wird und dem Nachweis der Erbfolge dient.
Er bezeichnet den Erblasser und den Erben. Mehrere Erben werden dadurch ausgewiesen, dass das Verhältnis ihrer Erbteile nach Quoten angegeben wird. Verfügungsbeschränkungen des Erben, die aufgrund einer Anordnung des Erblassers getroffen worden sind, werden im Erbschein vermerkt.
Angaben über die Zusammensetzung oder den Wert des Nachlasses enthält der Erbschein nicht.
Auch schuldrechtliche Verpflichtungen des Erben, wie Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten oder ähnliches werden in den Erbschein nicht aufgenommen. Ein Hinweis, ob die Erbfolge auf Gesetz oder auf einer Verfügung von Todes Wegen beruht, muss nicht enthalten sein. In der Praxis der Nachlassgerichte wird der sogenannte Berufungsgrund jedoch häufig mit angegeben.
Der Erbschein dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Er begründet eine gesetzliche Vermutung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit. Wer an die Richtigkeit des Erbscheins glaubt, wird in seinem guten Glauben auch dann geschützt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Erbschein unrichtig ist. Der Schutz des guten Glaubens an die Richtigkeit des Erbscheins erstreckt sich nur auf seinen gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt.
Der Erbschein ersetzt das fehlende Erbrecht, nicht dagegen die fehlende Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Nachlass.
Auf Antrag wird der Erbschein vom Nachlassgericht erteilt. Nachlassgerichte sind grundsätzlich die Amtsgerichte. Sonderregelungen für die Zuständigkeit gibt es im Bundesland Baden-Württemberg. Der Antrag ist formlos. Der Antragsteller hat jedoch einige Voraussetzungen durch öffentliche Urkunden nachzuweisen oder durch eidesstattliche Erklärungen glaubhaft zu machen. Wenn der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt ist, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Nachlassgericht hat die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Dies geschieht unter Benutzung der vom Antragsteller angegebenen Beweismittel und darüber hinaus von Amts wegen, um gegebenenfalls zusätzliche, geeignet erscheinende Beweise zu erheben.
Der Erbschein darf nur erteilt werden, wenn das Nachlassgericht von der Richtigkeit der Tatsachen, die zur Begründung des Antrags erforderlich sind, überzeugt ist.
Die Erbscheinserteilung geschieht durch die Eintragung eines Beschlusses in die Nachlassakten. Der Antragsteller erhält eine Ausfertigung als Einzelurkunde zur Verwendung im Rechtsverkehr. Beglaubigte Abschriften von der Ausfertigung können in beliebiger Anzahl gefertigt werden. Diese haben jedoch nur eine beschränkte Beweiskraft, da sie im Falle einer Einziehung eines unrichtigen Erbscheines im Umlauf bleiben können. Der Geschäftspartner des Erben kann deshalb nur dann sicher gehen, wenn er sich die Ausfertigung des Erbscheins vorlegen lässt.
Stellt sich heraus, dass ein erteilter Erbschein unrichtig ist, so wird er vom Nachlassgericht von Amts wegen eingezogen.
Der Inhaber des Erbscheins muss die Ausfertigung an das Gericht zurück geben. Dies kann durch Zwangsmittel durchgesetzt werden. Durch die Einziehung wird der Erbschein kraftlos. Ein gutgläubiger Erwerb vom Scheinerben kann nicht mehr stattfinden.
Wesentliche Vorschriften zum Erbschein sind in den §§ 2353 bis 2370 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthalten. Sonderregelungen gelten bei der Beteiligung von Personen anderer Nationalität.
Stand: 03.08.2005
