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Erbrecht - Erbschaftssteuer II

Publiziert von:
RA Jürgen Jelen
am 12.12.2005


Erbschaftssteuer II

Ein Erbfall in der Familie belastet alle Betroffenen in ganz erheblichem Umfang.

Neben dem schmerzlichen Verlust des Angehörigen müssen eine Menge Formalitäten erledigt werden. Wenn dann auch noch eine Erbschaftssteuererklärung erstellt werden muss mit der Folge, dass ein Steuerbescheid über Erbschaftssteuer ins Haus flattert, sind weiterer Ärger und Stress vorprogrammiert.  

Zwar sind die Freibeträge für Ehepartner mit 307.000 Euro und für Kinder mit 205.000 Euro oft ausreichend, schon der Erbfall von Tante oder Onkel auf den Neffen oder die Nichte aber kann teuer werden.

Diese gehören zu der  Steuerklasse II des Erbschaftssteuergesetzes  und haben lediglich einen Freibetrag von 10.300 Euro. Darüber hinaus fällt Steuer von mindestens 12 % an. Nach Überschreitung eines Vermögenswertes von 100.000 Euro sind es schon 17 %.  Ein Vermögenswert von 200.000 Euro verursacht danach bereits 27.764 Euro Steuer.

Bei einer Person, die nicht mit dem Erblasser verwandt ist, wandern bei diesem Wert sogar 39.116 Euro in die Staatskasse, immerhin fast ein Fünftel des Erbes.

Um solche Ergebnisse zu vermeiden, sollten die Erbenangelegenheiten und Übertragungen langfristig geplant und geregelt werden, zumal Schenkungen in gleichem Maße wie Erbschaften besteuert werden.  Übertragungen von Grundbesitz zu Lebzeiten kann mit Wohnrecht oder Nießbrauch belastet und damit im Wert erheblich reduziert werden, zudem entstehen die Freibeträge nach 10 Jahren wieder neu. 

Stand: 12.12.2005