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Erbrecht - Erbengemeinschaft

Publiziert von:
RA Rainer Butterbach
am 14.04.2005


Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch von Gesetzes wegen, wenn jemand entweder auf Grund der gesetzlichen Erbfolge oder auf Grund ...

... einer letztwilligen Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag) mehrere Erben hinterlässt.

Beispiel: A ist mit B im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) verheiratet und hat mit ihr zwei Kinder, C und D. Er verstirbt, ohne daß er eine letztwillige Verfügung getroffen hat.

Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein und B bildet mit C und D eine Erbengemeinschaft.

Das hinterlassene Vermögen in seiner Gesamtheit gehört der Erbengemeinschaft zunächst einmal gemeinsam. Der Erbengemeinschaft kann man sich nur dadurch entziehen, daß man entweder die Erbschaft ausschlägt oder seinen Erbteil durch notariellen Vertrag veräußert, wenn dies der Erblasser nicht ausgeschlossen hat. Die Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft ist hingegen nicht möglich.

Die Erbengemeinschaft bildet in der Regel nur eine Gemeinschaft auf Zeit und ist auf die Auseinandersetzung, also das Verteilen des Nachlasses, angelegt.

Nach dem Erbfall und vor dem Verteilen des Nachlasses erfolgt zunächst die Verwaltung des Nachlasses. Gehört zum Nachlaß zum Beispiel ein Mietshaus, sind Unterhaltungsarbeiten vorzunehmen, Öl zu kaufen oder Mietverträge zu schließen et cetera.

Bei Entscheidungen über Maßnahmen der allgemeinen bewahrenden Verwaltung wird vom Gesetz Stimmenmehrheit verlangt, wobei sich das Stimmrecht der Miterben nach der Erbquote richtet. Im obigen Beispiel hätte B einen Stimmenanteil von 50 % und die beiden Kinder C und D je einen Stimmenanteil von 25 %.

Bei außerordentlichen Maßnahmen der Verwaltung, zum Beispiel dem Verkauf des Mietshauses, ist Einstimmigkeit erforderlich. Notmaßnahmen, die keinen Aufschub dulden, kann jeder einzelne Erbe vornehmen. Letztliches Ziel der Erbengemeinschaft ist ihre Auseinandersetzung, das heißt das Überführen des Nachlasses in das jeweilige einzelne Vermögen der Erben.

Die Erbauseinandersetzung beginnt damit, daß zunächst die Nachlassverbindlichkeiten aus der Erbmasse bereinigt werden.

Danach ist die verbleibende Erbmasse entsprechend der jeweiligen Erbquote aufzuteilen, wenn dies der Erblasser nicht in einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen hat. Dies kann durch einen Erbteilungsvertrag erfolgen, der auch durch schlüssiges Verhalten durch die Aufteilung der jeweiligen Vermögensgegenstände erfolgen kann.

Ist unter den Erben keine Einigkeit über die Aufteilung des Nachlasses zu erzielen, bleibt dem einzelnen Erben nur der Weg über die Teilungsklage. Er muß dann die übrigen Erben auf Zustimmung zu dem von ihm vorgelegten Teilungsplan verklagen. Gehört eine Immobilie zum Nachlaß, kann auch von jedem Mitglied der Erbengemeinschaft die Teilungsversteigerung bezüglich der Immobilie verlangt werden.

Grundsätzlich ist bei der Erbauseinandersetzung zu empfehlen, daß sich die Erben nachhaltig um eine gütliche Einigung bemühen.

Denn Gerichtsprozesse kosten Geld und Nerven und die Versteigerung von Immobilien bringt in der Regel weniger Erlös als deren freier Verkauf. Sollte eine Einigung zunächst nicht möglich sein, kann auch das Nachlaßgericht angerufen werden, um in der Erbauseinandersetzung zu vermitteln.

Auch können sich die Erben auf einen im Erbrecht versierten neutralen Rechtsanwalt als Schlichter einigen, der eine gütliche Auseinandersetzung versuchen soll. Hilfreich kann es auch sein, daß jeder Erbe einen Rechtsanwalt beauftragt, ihm bei der Auseinandersetzung zu helfen. Dann finden die zukünftigen Gespräche unter den Rechtsanwälten statt, so daß die Möglichkeit besteht, manchmal jahrelang unter den Erben aufgebaute Emotionen außen vor zu lassen.

Letztlich kann auch der Erblasser selbst später zu erwartenden Streitigkeiten unter den Erben dadurch in gewisser Hinsicht vorbeugen, daß er einen Testamentsvollstrecker einsetzt, der dann die Auseinandersetzung unter den Erben durchführt.

Stand: 14.04.2005