Erbrecht - Erben im Ausland
Publiziert von:
Rechtsanwältin
Johanna Roman-Josse
am 20.06.2005
Uferstr. 50
73525 Schwäbisch Gmünd
Erben im Ausland
Das sogenannte Internationale Erbrecht gewinnt immer größere Bedeutung.
Als Beispiele seien genannt der Erwerb einer Ferienimmobilie im Ausland oder eine gemischtnationale Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Staatsangehörigen.
Gleich ob es um die Errichtung eines Testamentes geht oder um die Abwicklung eines Nachlasses, es wird sich stets die Frage stellen ob deutsches oder ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt (sogenanntes Erbstatut). Nach dem Erbstatut regelt sich auch der Kreis der gesetzlichen Erben und ihre Erbquote sowie die Frage nach Pflichtteilsanspüchen, ferner die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfügungen von Todes wegen.
Jeder Staat regelt sein Erbrecht eigenständig. Auch innerhalb der europäischen Staaten gibt es keine einheitliche Regelung.
Daher wird die Frage nach dem anzuwendenden Recht durch Staatsverträge geregelt. Besteht zwischen zwei Staaten keine solche vertragliche Regelung, bietet das sogenannte Internationale Privatrecht eines jeden Staates Lösungen. So regelt das Deutsche Internationale Privatrecht in Arttikel 25 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) beispielsweise, dass sich das anzuwendende Erbrecht einer Person nach seiner Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt seines Todes richtet: Der Grieche, der in der Bundesrepublik Deutschland verstirbt, wird nach griechischem Recht beerbt.
Die sich daraus ergebenden Probleme sind vielfältig: So würde im Falle einer gemischtnationalen Ehe zwischen dem französischen Ehemann und seiner deutschen Ehefrau unterschiedliches Erbrecht gelten.
Im Einzelfall kann es zu einer sogenannten Nachlassspaltung kommen, das heißt Ein Teil des Nachlasses beurteilt sich nach deutschem, ein Teil nach fremden Recht. Denn nach dem Internationalen Privatrecht vieler Länder bestimmt sich das Erbstatut für unbewegliches Vermögen (also Grundbesitz) nach dem sogenannten Lageort. Das bedeutet, dass sich das Erbrecht nach dem Recht des Staates bestimmt, im welchem das Gründstück liegt. Das deutsche Ehepaar, das in Frankreich ein Ferienhaus hat, unterliegt beispielsweise hinsichtlich dieser Immobilie französischem Erbrecht.
Testamentarische Regelungen, die in einem Staat getroffen wurden, gelten nicht automatisch im beteiligten Ausland.
Artikel 25 Absatz 2 EGBGB eröffnet die Möglichkeit einer sogenannten Rechtswahl hinsichtlich des im Inland gelegenen unbeweglichen Vermögens. Das heißt, der Erblasser kann für sein in der Bundesrepublik Deutschland befindliches, bewegliches Vermögen (also nicht Grundbesitz) durch Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen. Dies ermöglicht beispielsweise dem gemischtnationalen Ehepaar, ein einheitliches gemeinsames Testament im Inland zu errichten.
Auch die Frage in welcher Form Verfügungen von Todes wegen errichtet werden können, bestimmt sich nach dem Internationalen Privatrecht. Für die Bundesrepublik Deutschland sind maßgebend das sogenannte Haager Übereinkommen über das auf die Form letzwilliger Verfügungen anzuwendende Recht sowie Artikel 26 EGBGB.
Das Erbrecht mit Auslandsberührung ist – wie oben angedeutet – ein kompliziertes Rechtgebiet. Der deutsche Notar oder Rechtsanwalt wird die erbrechtliche Situation oft nur beurteilen können, indem ein Rechtsgutachten eingeholt oder ein Fachmann des betroffenen Staates hinzugezogen wird.
Stand: 20.06.2005
