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Erbrecht - Annahme und Ausschlagung

Publiziert von:
Karlheinz Rabe
am 14.04.2005


Annahme und Ausschlagung

Unter normalen Umständen erwartet ein Erbe, dass sich die Annahme der Erbschaft für ihn als vorteilhaft herausstellt.

Dies muss jedoch nicht immer so sein, denn mit der Annahme einer Erbschaft wird der Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Dies bedeutet, dass neben den positiven auch die negativen Vermögenswerte (Schulden, Darlehen et cetera) auf den Erben übergehen. Folge ist, dass der Erbe für die Verbindlichkeiten des Erblassers mit seinem privaten Vermögen haftet.

Aber niemand kann zur Annahme einer Erbschaft gezwungen werden.

Wenn sich ein Erbe nicht sicher ist, ob die Schulden einer Erbschaft den Vermögenswert der Erbschaft übersteigen, so kann er die Erbschaft ausschlagen. Allerdings ist zu beachten, dass die Ausschlagung einer Erbschaft nur innerhalb eines eng begrenzten Zeitraumes möglich ist.

Die Ausschlagung einer Erbschaft muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalles erfolgen

Häufig bereitet es dem juristischen Laien Probleme, die 6-Wochen-Frist richtig zu berechnen. Die Frist beginnt in der Regel zu laufen, wenn der Erbe vom Anfall und dem Grund seiner Berufung als Erbe Kenntnis erlangt hat. Wann dies jedoch der Fall ist, muss in jedem Einzelfall genau betrachtet werden.

Soll eine Erbschaft ausgeschlagen werden, so genügt eine Erklärung zur Niederschrift des zuständigen Nachlassgerichtes, dass die Erbschaft ausgeschlagen wird. Zu beachten ist aber, dass die gesetzliche Erbfolge auf Kinder übergeht, wenn Eltern die Erbschaft ausschlagen.

In solchen Fällen müssen die Eltern auch für ihre Kinder die Erbschaft ausschlagen, da ansonsten die Kinder für mögliche Nachlassverbindlichkeiten haften müssen.

In der Praxis treten allerdings immer wieder Fälle auf, in denen ein Erbe oder mehrere Erben innerhalb der 6-Wochen-Frist nicht in der Lage sind, den Wert des Nachlasses zu ermitteln. Häufig ist dies der Fall, wenn zum Nachlass Immobilien oder Firmenbeteiligungen gehören. In diesen Fällen sollte unverzüglich juristischer Beistand in Anspruch genommen werden, um die Möglichkeiten prüfen und gegebenenfalls umsetzen zu können, die Haftung eines Erben auf den Nachlass zu beschränken. Die in der Praxis am häufigsten anzutreffenden Haftungsbeschränkungen für Erben sind die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz.

Wird auf Betreiben des Erben die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz durchgeführt, so ist die Haftung des Erben in jedem Fall auf den Nachlass beschränkt. Stellt sich später heraus, dass das Vermögen des Nachlasses doch größer war als die Verbindlichkeiten, so hat der Erbe einen Anspruch auf den Rest der Erbschaft, wenn die Nachlassgläubiger befriedigt sind.

Erben, die über den Wert des Nachlasses im Zweifel sind und eine Überschuldung des Nachlasses befürchten, sollten in jedem Falle juristischen Beistand in Anspruch nehmen.

Zwar sind in der Praxis Schulden der häufigste Grund für die Ausschlagung einer Erbschaft. Es kann allerdings auch vorteilhaft sein, eine Erbschaft auszuschlagen, obwohl der Erblasser ausschließlich aktives Vermögen hinterlässt. Dies ist insbesondere bei einer Mehrzahl von Erben der Fall, die ihren Erbanspruch aus unterschiedlichen Rechtsgründen herleiten.

Durch entsprechendes Verhalten im Hinblick auf die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft als Ganzes oder in Teilen kann es einem Erben gelingen, seinen Erbanspruch zu erhöhen und/oder eine entsprechende Erbschaftssteuerschuld zu reduzieren. Dies kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, dass eine testamentarische Erbeinsetzung ausgeschlagen wird und gleichzeitig der gesetzliche Erbanspruch (Pflichtteilsanspruch) geltend gemacht wird.

Empfehlung: Ob die Ausschlagung einer Erbschaft als Ganzes oder in Teilen vorteilhaft sein kann, sollte unbedingt unter Einbeziehung eines juristischen Beistandes und eines Steuerberaters geklärt werden.

Stand: 14.04.2005