Erbrecht - “Hätte ich das gewußt....”
Publiziert von:
RA Jürgen Jelen
am 24.01.2005
Weitere Publikationen:
“Hätte ich das gewußt....”
Damit es im Erbfall nicht zum Streit kommt, sollten Irrtümer rechtzeitig ausgeräumt und das Notwendige geregelt werden.
Nach der gesetzlichen Erbfolge ist bei Ehepaaren mit Kindern nicht etwa der Überlebende der alleinige Erbe, sondern – bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – nur zur Hälfte. Das kann für den Fall, dass eines oder mehrere der Kinder auf ihrem Erbteil bestehen, für den Überlebenden zu großen Problemen führen, im Extremfall sogar dazu, dass das unter vielen Mühen gebaute Haus verkauft werden muss.
Hier kann und sollte Vorsorge durch sogenannte “Verfügungen von Todes wegen” getroffen werden, wenn nicht bereits zu Lebzeiten die Nachfolge geregelt wurde.
Zu den Verfügungen von Todes wegen gehören das Testament und der Erbvertrag. Ein Testament kann privatschriftlich oder in notarieller Form errichtet werden und beim Gericht hinterlegt werden, um sicher zu stellen, dass es auch nach dem Willen des Erblassers durchgeführt wird. Grundsätzlich lässt sich das Testament jederzeit aufheben oder erneuern und abändern. Ist aber ein gemeinschaftliches Testament mit dem Ehepartner errichtet worden, kann man sich nur eingeschränkt davon lösen. Noch mehr Bindungswirkung entfaltet der Erbvertrag. Hier können auch die gesetzlichen Erben mit einbezogen werden, eventuell auf ihre Erbteile und sogar auf ihre Pflichtteile ganz oder teilweise wirksam verzichten.
Wegen der besonderen Bindung dieses Erbvertrages ist vom Gesetz vorgeschrieben, dass dieser von einer Notarin oder einem Notar beraten und beurkundet wird.
Stand: 24.01.2005
