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Erbrecht - Testament

Publiziert von:
AdvoGarant
am 05.08.2004


Testament

Wenn Sie kein Testament schreiben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Ist nicht nur ein Erbe vorhanden, erbt eine Erbengemeinschaft.

Dieses ist besonders problematisch, wenn zum  Beispiel das von den Eltern selbst genutzte Wohnhaus in die Erbmasse fällt und neben dem überlebenden Ehegatten die Kinder erben.

Die beiden wichtigsten Testamentsformen sind das privatschriftliche Testament und das notarielle (öffentliche) Testament. Beim privatschriftlichen Testament muss Folgendes beachtet werden: Es muss handschriftlich von dem Verfügenden aufgesetzt werden und Ort, Datum und Unterschrift enthalten. Beim gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten reicht es aus, wenn der andere Ehegatte dieses Testament mit unterschreibt.

Sie haben viele Möglichkeiten, Ihr Testament zu gestalten:

Ehepartner können zum Beispiel ein gemeinschaftliches Testament schreiben. Dabei setzen sich beide, im sogenannten Berliner Testament, gegenseitig als Erbe ein. Bei dieser Variante ist allerdings zu beachten, dass die Kinder trotzdem ihren Pflichtteil nach dem erstversterbenden Elternteil fordern können.

Soll das Testament geändert werden, müssen sich beide Partner einig sein.

Sonst muss ein Partner das Testament vor einem Notar widerrufen. Lässt sich ein Ehepaar scheiden, wird das gemeinschaftliche Testament unwirksam. Weil ein Berliner Testament weit reichende Folgen und steuerliche Nachteile haben kann, ist es sinnvoll, vor Abschluss einen Notar oder Rechtsanwalt um Rat zu fragen.

Eine andere Möglichkeit ist der Erbvertrag.

Er ist sinnvoll für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Zwischen Eltern und Kindern wird häufig ein Erbvertrag geschlossen, wenn es um Nachfolgeregelungen in einem Unternehmen geht. Ein Erbvertrag muss immer vor einem Notar abgeschlossen werden.

Wenn Sie einen einzelnen Gegenstand oder einen Geldbetrag jemand bestimmtem zukommen lassen möchten, der ansonsten nicht als Erbe bestimmt ist, können Sie dies mit einem Vermächtnis tun. Dabei muss das Vermächtnis an sich ganz konkret beschrieben sein. Der Vermächtnisnehmer hat im Erbfall einen Anspruch gegenüber den Erben auf Übertragung der Zuwendung.

Sie können Ihr Testament oder Ihr Vermächtnis zusätzlich an Auflagen koppeln. So bekommt Ihr Sohn seinen Erbteil zum Beispiel nur, wenn er sich Ihrem Haustier annimmt. Oder Ihre Tochter darf nur dann über das Erbe verfügen, wenn Sie regelmäßig dem Kirchenchor spendet.

Stand: 05.08.2004