Erbrecht - Berliner Testament
Publiziert von:
Jochen Brümmer
am 23.11.2004
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Diese Form des Testieren ist zwischen Eheleuten sehr beliebt, da es einfach aufgesetzt werden kann. Aber Vorsicht: Dieses Testament ist besonders schwierig.
Da im Allgemeinen angenommen wird, das Berliner Testament in seiner "Kurzfassung" sei als erbrechtliche Regelung ausreichend, soll hierzu in der gebotenen Kürze Stellung bezogen werden.
Unter einem Berliner Testament wird verstanden, dass sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Erben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll.
Der entscheidende Vorteil dieser Regelung gegenüber der gesetzlichen Erbfolge ist, dass der überlebende Ehegatte und die Nacherben keine Erbengemeinschaft bilden; das gemeinsame Wohnhaus (meistens der größte Teil des Vermögens) wird alleiniges Eigentum des Überlebenden.
Bei größeren Vermögen ist jedoch zu bedenken, dass beide Erbfälle Erbschaftssteuer auslösen, somit das Vermögen des Erstversterbenden zweimal besteuert wird und die Erbschaftssteuerfreibeträge im Verhältnis Nacherben zum Erstversterbenden nicht ausgenutzt werden. Ist der zweite Erbfall bereits eingetreten, sollte der Nacherbe prüfen, ob er gemäß § 6 Erbschaftssteuergesetz beantragt, dass sein Erwerb nach den verwandtschaftlichen Verhältnissen zum Erblasser und nicht nach denjenigen zum Vorerben versteuert wird, um zu einer günstigeren Steuerklasse zu gelangen. Diese Möglichkeit eröffnet sich aber nur dann, wenn im gemeinsamen Testament eine Vorerbschaft in der Weise geregelt ist, dass das Erbe des Erstversterbenden weiterhin als gesondertes Vermögen gilt und nicht mit dem Vermögen des Vorerben verschmilzt, wie dieses bei der Vollerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten der Fall ist.
Da das gemeinschaftliche Testament den überlebenden Ehegatten bindet, sollte die Möglichkeit einer befreiten Vorerbschaft geprüft werden. Dem nicht befreiten Vorerben ist es zum Beispiel ohne Zustimmung der Nacherben nicht möglich, das inzwischen zu groß gewordene gemeinsame Wohnhaus zu verkaufen, um sich von den Veräußerungserlös eine bequemere Eigentumswohnung zu kaufen.
Ferner ist zu bedenken, dass auch zukünftige Vermögenszuwächse des überlebenden Ehegatten, sei es durch Erbschaft oder Erwerbstätigkeit, den Bestimmungen des gemeinsamen Testaments unterliegen. Dieses dürfte doch wohl in den meisten Fällen so nicht gewollt sein.
Auch sollte dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit eröffnet werden, die Erbquoten der Nacherben festzusetzen oder je nach Sachlage, die Nacherben zu bestimmen.
In den meisten gemeinsamen Testamenten ist bestimmt, dass der Nacherbe, der nach dem ersten Erbfall sein Pflichtteil verlangt, auch im Nacherbfall auf den Pflichtteil gesetzt wird. Da der Pflichtteil im zweiten Erbfall nach der Summe des gesamten Vermögens (einschließlich der Vorerbschaft) des Letztversterbenden berechnet wird, erhält derjenige, der den Pflichtteil fordert, in etwa so viel wie die übrigen Erben. Dieses Ergebnis wird bei richtiger Formulierung vermieden.
Nicht zuletzt sollte erwogen werden, eine Wiederverheiratungsklausel im Testament aufzunehmen, auch wenn eine Wiederheirat nicht vorstellbar erscheint. Soll etwa der neue Ehegatte an dem Erbe des Verstorbenen partizipieren? Ist keine entsprechende Regelung erfolgt, ist eine gerichtliche Auseinandersetzung mit offenen Ausgang vorprogrammiert.
Stand: 23.11.2004
